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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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420« Amtlicher Teil. k 119, 26. Mm 1903. Äerzeichnis künftig erfcheinendrr öücher, welche in dieser Nummer zum erfienmale anyekiindigt lind (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) 17—Umschlag. Robert Cordes in Kiel. 4219 öilclung. lVo. I.: 8sslch, Vis llvvst- uncl Vrcv8wsbsrsi sin Vrausndsruk. oa. 40 C. Ebering in Berlin. 4220 Musikwissenschaftliche Studien. Heft II l. 2 80 H. A. Cdlingcr s Verlag in Innsbruck. 4214 von Rokitansky, Die österreichische Küche. 3. Aust. 5 Hobbing L Büchle in Stuttgart. 4214 Vleissbsrg Vsvt8vbs8 ?o8t-V-I1-6 tür 1903. 50 -ß. Gebrüder Jänccke in Hannover. 4221 Vrlaolisr, Vlsütrissüs ^xyarats kür Ltarüstrom. 6sb. 8 Bibliographisches Institut in Leipzig. 4217 Meyers historisch-geographischer Kalender auf das Jahr 1904. 1 ^ 7b Gerhard Knhtmann in Dresden. 4215 Lange, Handbuch des Verkehrswesens. 6. Ausl. Geb. 28 Friedrich Lnckhardt in Berlin. 4216 lmvüüs.rät'8 2eitA68sIiielrt1i<:l>6 Libliotbsü dir. 6: IVsr Aswiwvt äis Wablsn? 1 ..L. Mnth'sche Verlagshandlung in Stuttgart. 4221 Reuter, Zusammenhängende Stücke zur Einübung englischer Sprachrcgeln. Geb. I E. Pierson s Verlag in Dresden. 4219 von Luttnsr, Nartüa's Linclsr. 10. .4ull. 5 ^; gsb. 6 -tvtbiopos, Zivilisation unck Wsltkrisäs. 4 oE; Zsb. 5 oL. 4219 Caesar Schmidt in Zürich. 4218 dlorbsrg, Unter äsm Virslctorinm. 2 80 H. v. Vorßgtsckt, 8obiolr8als. 1 20 Vsllsr, Vunts Vieäsr. l 4« äs Vsnit, Donna s mobile. 1 ,-F. — 8n8annu im Vaäs. 1 v. Lsrnbäorkk, Vis VAlokkstsin's. 1 ./t. öisnx, Nein Itrotsst. 3 »F. .-Vvt»8, Vsgsn äen 8trow. 3 .//. Üun8t uncl Noral. 1 20 Vavoni, In äsr Weit äss 8iobtbursn. 3 C. Sl. Schwctschkc n. Sohn in Berlin. 4215 Litzmann, Gerhardt Hauptmann. (Deutschland Nr. 9.) 2 50 G. Tcriva in Metz. 4216 Jahrbuch der Gesellschaft für Lothringische Geschichte und Altertumskunde. 1902. 15 .//l. Jnlins Springer in Berlin. 4220 Oppsrt, Vbai'sbVb nnä Opbir. 2 .E. Veit sc Comp, in Leipzig. 4214 Lart8ob, Vis Vrau als Vattin unä Nuttsr. 6a. 4 Freier Verlag, G. m. v. H. in Berlin. 17. 4 Vsr 6r'088bstrisb. IV. ckabig. Vvkt 1. 75 Vita Deutsches Vcrlagshaus in Berlin. 4220 Ls^srlsin, äsns. oäsr 8säan? 8. .-lull. Vogel K Krcicnbrink in Berlin. 4221 8obüllsr, ^bbanälunASn aus äsm Vsbists äsr XrsbbkorsobunA. llskt 1. 2 ./7. Vossische Buchhandlung in Berlin. 4221 von ksiobsnau, Usus 8tuäisn über äis VntvvisüslunA äsr Vslä- artillsris. 2 Nichtamtlicher Teil Das Gesetz über Abzahlungsgeschäfte und der Buchhandel. In der jüngsten Zeit sind aus den Kreisen der Industrie und des Handels, die sich bei dem Vertrieb ihrer Erzeugnisse und Waren in mehr oder minder erheblichem Maße der Form des Abzahlungsgeschäfts bedienen, Beschwerden darüber laut geworden, daß die praktische Anwendung des Gesetzes vom 16. Mai 1894 mehr und mehr dem böswilligen und chikanösen Schuldner eine Handhabe gebe, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, ohne daß der Gläubiger in die Lage komme, von dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen zu können. Es sind mit Bezug hierauf Schritte bei den Faktoren der Reichs gesetzgebung zu dem Zweck in Aussicht gestellt worden, eine entsprechende Abänderung des genannten Gesetzes herbeizu führen. Auch der Buchhandel, für den der Verkauf in der Form des Abzahlungsgeschäfts heute nicht nur keine kleinere Rolle spielt als bei dem Erlaß des Gesetzes vom 16. Mai 1894, fondern eher noch eine größere, ist bei diesen Klagen zum Teil beteiligt, jedenfalls interessiert und hat daher Ver anlassung, sich auch seinerseits mit der eventuellen Durchsicht des genannten Gesetzes zu befassen, das allerdings kein sehr glücklich formuliertes genannt werden kann und deshalb der Rechtsübung heute noch beachtliche Schwierigkeiten bereitet, obwohl seit seinem Inkrafttreten beinahe ein Jahrzehnt ver strichen ist. Es handelt sich bei den betreffenden Klagen vor allem um die Anwendung der Verfallklausel, d. h. der Verein barung, daß die Nichtzahlung der fälligen Rate die Fällig keit des noch ausstehenden Restes zur Folge haben solle. Die Stellung, die die Gesetzgebung zu dieser Vereinbarung ein nimmt (die übrigens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Deutschland in höherem Maße zur Anwendung kommt, als dies früher der Fall war) ist folgende. Nach 4 Absatz 2 des Gesetzes kann die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben fall, rcchts- wirksam nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Preises der übergebnen Sache gleichkommt. Es besteht kein Zweifel, daß bei Lieferungswerken als Kaufpreis nicht-der Preis des gesamten Werks anzusehen ist, sondern der Preis derjenigen Lieferungen (Hefte), die der Käufer bereits besitzt; die andre Auslegung, die dazu führen würde, daß der Käufer mit einem größern Betrag ungestraft in Zahlungsverzug kommen könnte und der Verkäufer somit noch feltner von der vereinbarten Verfallklansel Gebrauch machen würde, steht mit dem Wortlaut des Gesetzes, sowie mit der Entstehungsgeschichte desselben im Widerspruch und wird, soweit zu ersehen, in der Theorie und Praxis so gut wie nicht vertreten. Es ist nun behauptet worden, daß durch die Abhängig
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