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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1903
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- 1903-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1903
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- Deutsch
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^ 121. 28. Mai 1903. Nichtamtlicher Teil. 4267 erleichtert oder ganz aufgehoben werde, weil häufig sogar die Universitätsprofessoren nicht das erhalten könnten, was sie brauchten, und wenn ihnen auch ausländische Publikationen zugingen, so geschähe dies meist in ganz verdorbnem Zu stande. Als befunden wurde, daß die letztere Frage über die Kompetenz der Kongreßmitglieder hinausginge, beschloß man, nur im allgemeinen auf eine Erleichterung des Bücher austausches hinzuwirken. Die Berufung des Slawistenkongresses hat die II. Ab teilung der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in St. Petersburg in die Hand genommen. Sie hat auch die vorbereitenden Beratungen veranlaßt, die unter dem Vorsitz des Präsidenten der Akademie, Großfürsten Konstantin Kon- stantinowitsch, feierlich eröffnet wurden. Zu den geschäfts führenden Präsidenten des Kongresses wurden (neben mehreren Ehrenpräsidenten) die Akademiker V. Jagiä (aus Wien), W. I. Lamanskij und A. N. Pppin ernannt. Die ersten beiden präsidierten auch bei den vorberatenden Versammlungen. Sekretär des Kongresses ist der Privatdozent Jastrebow. Außer der schon besprochenen IV. und VI. Sektion wird der Slawistenkongreß noch aus folgenden Sektionen bestehen: I. Sektion, für die Organisation des Kongresses. II. Sektion, für die Herausgabe einer slawischen Encpklopädie (d. h. Encp- klopädie der Slawistik), III. Sektion, für die Herausgabe eines kirchenslawischen Wörterbuchs (an Stelle der veralteten von Wostokow und Miklosich) und V. Sektion, für die Heraus gabe von kirchenslawischen Schriftdenkmälern. In dieser Ein teilung bewegten sich auch die Vorberatungen. Vorträge und Berichte auf dem künftigen Kongreß können in allen slawischen Sprachen, wie auch in deutscher, französischer, englischer und italienischer Sprache gehalten werden. Ganz verschieden vom Slawistenkongreß ist die oben ebenfalls erwähnte Gesamtslawische Kunst- und In dustrieausstellung. Ihre Veranstaltung geht von der Slawischen Wohltätigkeitsgesellschaft in St. Petersburg aus. Sie sollte im Jahr 1905 in St. Petersburg im Tau rischen Palais stattfinden, doch sollen die Anmeldungen zur Ausstellung so stark sein, daß der genannte Platz dazu kaum ausreichen wird; auch scheint sich eine Verschiebung des Termins nötig zu machen. ?. Zum Begriff 'Ankündigen«. Fl Das Reichsgericht hatte sich vor kurzem mit der Aus legung des Begriffs »Ankündigen« im Sinn des tz 184 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs zu befassen. Die Bestimmung bedroht mit Strafe denjenigen, der Gegenstände, die zu un züchtigem Gebrauch bestimmt sind, an Orten, die dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist. Es handelte sich im gegebnen Fall darum, ob eine An kündigung solcher Gegenstände schon darin zu erblicken ist, daß in einem Zeitungsinserat ein Buch angezeigt wird, das eine Preisliste derartiger Gegenstände enthält. Das Reichs gericht hat die Frage verneint, von der Erwägung aus gehend, daß die Ankündigung der betreffenden Gegenstände zwar durch das Buch, nicht aber durch das Zeitungsinserat geschehen sei, da der Inhalt dieses keineswegs ein solcher sei, daß der Leser darauf hingewiesen werde, in dem betreffenden Buch finde sich eine Ankündigung von Gegenständen be stimmter Art, deren öffentliche Anpreisung und Ankündigung verboten ist. Dieses Erkenntnis ist nicht nur für den Geltungs- und Wirkungskreis der sogenannten Usx Heinze von Bedeutung, sondern auch weit darüber hinaus, da der Begriff der Ankündigung nicht nur in zahlreichen Reichsgesetzen, sondern auch in Landesgesetzen und Verordnungen der Verwaltungs und Polizeibehörden vielfach verwertet wird und für Presse und Buchhandel eine steigende Wichtigkeit erlangt hat. In dem Urteil, das zur reichsgerichtlichen Nachprüfung gelangte und die Billigung des obersten Gerichtshofs nicht fand, war der Begriff in sehr weitgehendem Sinn interpretiert worden. Anscheinend hatte der erste Richter sich der Anschauung an geschlossen, daß nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Ankündigung als solche im Sinn des Gesetzes betrachtet werden müsse, eine Anschauung, die ja auch seitens mancher Gerichte und Rechtslehrer vertreten worden ist und noch vertreten wird. Es kann nicht bestritten werden, daß die mittelbare An kündigung unter Umständen zu einer Verurteilung genügt, aber auch nur unter Umständen, die nicht allzu oft vorhanden und festzustellen sind. Stets muß darauf geachtet werden, daß nur dann etwas »angekündigt« wird, wenn der Leser den Gegenstand, um den es sich handelt, aus der Ankündigung erfährt bezw. bei der Anwendung einer nicht über das Durch schnittsmaß der Auffassung und Verstandesschärfe hinaus gehende Aufmerksamkeit erfahren kann. Wenn ein buch händlerisches Inserat das Publikum auf das Erscheinen eines Buchs über die Naturheilbehandlung aufmerksam macht, ohne mit einem Wort darauf hinzuweisen, daß in dem Buch Ge heimmittel unter Angabe des Preises und der Bezugsquellen genannt sind, so liegen bezüglich des Inserats die Voraus setzungen der verbotnen Ankündigung von Geheimmitteln nicht vor; erst dann würde dies der Fall sein, wenn aus dem Inhalt des Inserats hervorginge bezw. hervorgehen müßte, daß sich in dem Buch auch derartige Bekannt gebungen vorfinden. Es ist natürlich Sache der konkreten Beurteilung, ob die mittelbare Ankündigung ohne weitres den anzupreisenden Gegenstand erkennen läßt, und in dieser Beziehung lassen sich der Auslegung um so weniger generelle Vorschriften oder Anweisungen geben, als diese auch dem Leserkreis Rechnung tragen muß, an den sich die Ankündigung wendet. Aber an obigem Kriterium muß ausnahmslos festgehalten werden, da man sonst dazu gelangen würde, eine Ankündigung zu be strafen, die in Wirklichkeit nicht als solche bezeichnet werden kann. Hierauf ist mit um so größerm Nachdruck hinzu weisen, als die Rechtsprechung auf dem Stanpdunkt steht, daß der Tatbestand des in 8 184 Ziffer 3 genannten Delikts nicht vvraussetzt, daß die Ankündigung durch ihren Wortlaut jedem Einzelnen aus dem großen Publikum zum Bewußtsein bringe, daß es sich hierbei um Gegenstände der bezeichneten Art handle; der Begriff des Publikums wird vielmehr schon erfüllt durch einen individuell nicht begrenzten Kreis von Personen, die durch keine persönlichen, geschäftlichen oder ähn lichen Leistungen miteinander verbunden sind. Hiernach würde auch nicht erforderlich sein, daß jeder einzelne Leser aus der mittelbaren Ankündigung den betreffenden Gegenstand erkannt hat; es reicht aus, wenn der Durchschnittsleser hierzu nach der Feststellung des Richters befähigt war. Was für den Begriff der Ankündigung gilt, gilt auch für den Begriff der »Anpreisung«, und zwar nicht nur entsprechend, sondern ohne weitres. Die früher streitig gewesene Frage, ob der Gesetzgeber zwischen dem öffentlichen An kündigen und dem Anpreisen einen begrifflichen Unterschied gemacht hat, kann wenigstens für das Anwendungsgebiet derjenigen strafrechlichen Bestimmungen, die ini 13. Abschnitt des zweiten Teils des Strafgesetzbuchs enthalten sind, als gelöst gelten. Die Rechtsprechung, auch die des Reichsgerichts, hat sich dahin ausgesprochen, daß beide Begriffe inhaltlich nicht von einander verschieden sind. Zur Annahme einer öffentlichen Anpreisung genügt es hiernach wie zur Annahme einer öffentlichen Ankündigung, wenn diese an eine Mehrheit von unbestimmt welchen und 507*
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