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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1903
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- Deutsch
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5213 150, 2. Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil. Vuchhändlerverband für das Königreich Sachsen. Hauptversammlung zu Freiberg, 14. Juni 1903. Der Wind wehte kühl, als die Mitglieder des Buch händlerverbands für das Königreich Sachsen am Sonntag Morgen in der alten Bergstadt Freiberg ihren Einzug hielten; es war jedoch eine stattliche Korona, die teilweise mit Damen erschienen war. Von den Freiberger Herren Kollegen auf das liebenswürdigste bewillkommnet, begab man sich nach den gastlichen Räumen des Hotel de Saxe, wo zu nächst eine Vorstandssitzung stattfand. '/z12 Uhr folgte sodann die satzungsgemäße Hauptversammlung, die einen glatten und außerordentlich erfreulichen Verlauf nahm. Der Jahresbericht des Vorsitzenden san dieser Stelle bereits veröffentlichtes wurde einstimmig genehmigt; die hierauf folgenden Wahlen bewiesen aufs neue das dem Gesamtvorstand entgegen gebrachte Vertrauen durch dessen einhellige Wiederwahl, und eine lebhafte Debatte über die verschiedensten, den Buch handel zur Zeit besonders bewegenden Fragen, die die Herren Diederich-Pirna, Braeuninger-Zwickau, Heinze-Dresden, vr. Haendcke-Dresden u. A. führten, brachte des Anregenden so viel, daß die Uhr fast 2 Uhr zeigte, als man sich zu Tisch begeben konnte. Es folgte in Gemeinschaft der inzwischen von einem Spaziergang zurückgekehrten Damen eine höchst animierte Tafel, die nicht nur in gastronomischer Hinsicht vollauf be friedigte, sondern auch reichlich durch attisches' Salz gewürzt wurde. Eine Reihe fröhlicher Tafellieder (zum Teil in über raschender äußerer Form) und Trinksprüche, sowie hervor ragende Leistungen der Freiberger Stadlkapelle beflügelten die Zeit derart, daß man erst gegen Uhr zu der dringend nötigen photographischen Aufnahme schreiten konnte, die trotz der zweifelhaften Lichtverhältnisse ein vorzügliches Resultat ergeben hat. Hierauf folgte ein kurzer Spaziergang durch Freibergs reizende Anlagen; dann wurde man wieder seßhaft, um im Hotel .Kronprinz einen gemütlichen Abschiedsschoppen zu trinken. Hierbei ging es wiederum so fröhlich und lebhaft zu, daß erst einer der letzten nach Dresden führenden Züge die zahlreichen Teilnehmer aus der sächsischen Residenz in deren Mauern zurückführen konnte. Aber geschieden mußte sein; heiß wehte trotz der fast mitternächtlichen Stunde noch der Wind, als wir aus Freiberg heimfuhren in dem Bewußtsein; es war ein wahrhaft schöner Tag. Die in der gastlichen Stadt verbliebnen Herren Kollegen benutzten die Gelegenheit noch, um am Montag ein Silber bergwerk zu befahren. Auch darüber existiert eine gelungne photographische Aufnahme, die eine reizende Erinnerung an die den Teilnehmern sicherlich für immer unvergeßliche Fahrt bildet. Herr und Frau Jahn haben sich durch das ganz ausgezeichnete Arrangement und durch ihr in jeder Weise betätigtes freundliches Entgegenkommen den herzlichen Dank der Teilnehmer redlich verdient, der ihnen auch an dieser Stelle nochmals ausgesprochen sei. Und nun »Auf frohes Wiedersehn im nächsten Jahr in Elbflorenz!« Dresden. Georg Schmidt, bisher Erster Schriftführer. ") Agl. Nr. 138 d. Bl. vom 18. Juni. Red. Börsenblatt für den dentschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Teilweiser Nachdruck. In einer der jüngsten Nummern der Deutschen Juristen zeitung beschäftigt sich der Rechtslehrer an der Münchener Universität, Professor Birk meyer, dem die wissenschaftliche Bearbeitung und Verwertung des Urheberrechts schon so manche wertvolle Förderung verdankt, mit dem Begriff des teilweisen Nachdrucks und insbesondre der Stellung, die die Sachverständigenkammer in Berlin zu diesem einnimmt. Der genannte Rechtsgelehrte tadelt es, daß die Kammer davon ausgehe, daß für diesen Begriff von wesentlicher Bedeutung das Verhältnis zwischen dem Entlehnten und dem Original werk in quantitativer Beziehung sei, und er bemerkt, daß das Gesetz für diese Auffassung keine Unterlage biete. Der teilweise Nachdruck sei begrifflich von dem Nachdruck über haupt nicht verschieden, und hieran müsse umsomehr fest gehalten werden, als die Erlaubtheit der Entlehnung aus einem Werk stets die Ausnahme, das Entlehnungsverbot die Regel bilde und demgemäß auch der Begriff des Nachdrucks aufzufassen sei. Diese tadelnde Kritik der begutachtenden Tätigkeit der erwähnten Sachverständigenkammer ist, wenigstens zum guten Teil, nicht unberechtigt. Allerdings ist Veranlassung vor handen, einer einengenden und einschränkenden Auslegung des für die Anwendung des Urheberrechts besonders wichtigen Begriffs entgegenzutreten, damit die Ausbildung einer Praxis verhütet werde, durch die — entgegen der Absicht der Gesetz gebung — die Zulässigkeit des nicht genehmigten Eingriffs in das Urheberrecht in weiterm Umfang gebilligt würde, als dies nach dem positiven Recht der Fall ist. Bekanntlich enthält das neue Urheberrechtsgesetz das Wort »Nachdruck« überhaupt nicht mehr. Weder in ß 15 noch in den übrigen Vorschriften, die sich auf die Normierung der dem Urheber eines Schriftwerks ausschließ lich zustehenden Befugnisse beziehen, spricht der Gesetz geber vom Nachdruck, sondern vielmehr von der Verviel fältigung. Diese Terminologie beruht auf den Beschlüssen der Reichstagskommission. Der Regierungsentwurf enthielt eine dem 8 15 Absatz 1 des geltenden Rechts entsprechende Vorschrift, die lautete: »Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werks ist Nachdruck«. Die Kommission war der Meinung, daß es besser sei, in den folgenden Paragraphen an Stelle der negativen Ausdrucksweise des Entwurfs: »Als Nachdruck ist nicht anzusehen« — die positive zu wählen »Zulässig ist der Abdruck- usw. Mit Rücksicht hierauf erschien es angemessen, auch in tz 15 den Ausdruck »Nach druck« zu beseitigen und an dessen Stelle die positive Form zu wählen; indessen war man sich allseits darüber klar, daß mit dieser Änderung des Ausdrucks eine sachliche Änderung nicht verbunden sei. Geht man hiervon aus, so ergibt sich, daß die nach der alten Ausdrucksweise als Nachdruck bezeichnet Verletzung des Urheberrechts, jetzt Vervielfältigung genannt, einen für das ganze Gebiet des Urheberrechts einheitlichen Begriff bildet und es daher keinen begrifflichen Unterschied macht, ob eine teilweise oder eine gänzliche Verletzung dieses Rechts in Frage steht. Sicherlich ist bei der Entscheidung der Frage, ob eine von dem Gesetz nicht mehr gestattete Verletzung oder eine innerhalb der zulässigen Grenzen sich bewegende Entlehnung und Entnahme vorliegt, auch dem quantitativen Verhältnis des Entlehnten zu dem Original eine gewisse Bedeutung bei- 692
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