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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1903
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- 1903-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1903
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5214 ^ 150, 2. Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. zulegen; in keinem Fall kann aber hierin so weit gegangen werden, daß man dieses Moment als das ausschlaggebende betrachtet. In Z 19 sind die Fälle erschöpfend aufgezählt, in denen einzelne Stellen oder einzelne Teile eines Werks bei der Herstellung eines neuen verwendet werden dürfen. Man hat diese Ausnahmen von der Regel um deswillen zugelassen, weil im Interesse der freien wissenschaftlichen Forschung, der literarischen Entwicklung die Gestattung der Zitation nicht ausgeschlossen werden durfte. Maßgebend war also hierbei der Zweck und nicht der Umstand, daß das Zitat im Verhältnis zu dem Original von geringem Um fang sei. Es würde zu seltsamen Konsequenzen führen, wollte man das letztgenannte Moment als das allein maßgebliche betrachten. Einerseits würde dann das unentbehrliche Recht der Zitation zum Nachteil der Kritik und freien Arbeit be schränkt, anderseits müßte hierdurch die Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse erheblich leiden. Wenn fest- gestellt wird, daß die Entnahme einzelner Stellen, einzelner Teile oder Aufsätze zu dem Zweck geschieht, einen Ersatz für das Werk zu bieten, aus dem entnommen wird, so liegt nicht der Tatbestand der erlaubten Entnahme, sondern viel mehr derjenige des teilweisen Nachdrucks vor, und auch dann kann dies der Fall sein, wenn die Entnahme nur von ge ringem Umfang ist. An dieser Auffassung hält man auch in andern Ländern fest. So vor allem in Frankreich, wo stets betont wurde, daß unbeschadet der vollen Anerkennung, die dem Recht der Zitierung im Interesse der Kritik und freien Forschung zu gewähren ist, doch unbedingt darauf gesehen werden müsse, daß dieses Recht nicht zu einem Deckmantel für teilweisen Nachdruck werde. Schon unter der Herrschaft des ältern Urheberrechts- gesetzes hat die Frage die Praxis mehrfach beschäftigt, und auch der preußische literarische Sachverständigenverein hat Gelegen heit gehabt sich gutachtlich darüber auszusprechen. Schon damals hat man dem räumlichen Verhältnis zwischen Ent lehnung und Original einen bestimmten Wert nicht ab gesprochen; man war aber nicht der Meinung, daß es darauf vor allem oder nur in erster Linie ankomme, sondern neigte eher dahin, in dem Zweck der Entlehnung das bei der Ent scheidung hauptsächlich zu berücksichtigende Moment zu sehen. Es ist umsoweniger ein Grund gegeben, von dieser Auf fassung abzuweichen, als diese in der wissenschaftlichen Literatur wesentlich stärker vertreten wird als die gegenteilige und als auch die Gesetzgebung dadurch, daß sie davon Abstand genommen hat, eine Bestimmung aufzunehmen, die sich auf den Boden der entgegengesetzten Auffassung stellt, sich imxüoits ebenfalls gegen die ausschließliche Berücksichtigung des quantitativen Verhältnisses erklärt. Es fehlte aber bei Erlaß des neuen Gesetzes nicht an Vorbildern für eine derartige Regelung, zu deren Gunsten jedenfalls die Tat sache geltend gemacht werden kann, daß sie die Entscheidung der praktischen Zweifel erleichtert. Es muß also der teilweise Nachdruck nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie der Nachdruck überhaupt. Die Abgrenzung der Gebiete der erlaubten Zitierung und des unerlaubten Nachdrucks darf nicht lediglich mit Rücksicht ans das räumliche Verhältnis zwischen Entlehnung und Original erfolgen, sondern es ist vielmehr der als Ver- viefältigung sich erweisende Eingriff zunächst als solcher zu betrachten und nur dann dem Gebiet erlaubter Zitierung zuzuweisen, wenn der oben angegebne Zweck deutlich ersicht lich ist und auch aus dem gedachten Verhältnis hervorgeht, daß nicht eine verdeckte oder versteckte Vervielfältigung be absichtigt ist. Zu einer völligen Außerachtlassung der letztem Momente bei der Beurteilung der Frage ist aber anderseits ein Anlaß nicht gegeben, und insoweit dürfte die Birk- mepersche Kritik der Praxis der preußischen Sachverständigen kammer mit einem kleinen Vorbehalt zu versehen sein. Or. Fuld. Kleine Mitteilungen. Österreichischer Bücherzoll. — Daß der Plan eines öster reichischen Einfuhrzolls auf gebundne Bücher keineswegs als be seitigt betrachtet werden darf, zeigt eine Mitteilung der Wiener »Neuen Freien Presse-, die unter dem 27. Juni aus Wien fol gendes berichtet: »Heute erschien eine Deputation, bestehend aus den Herren Kommerzialrat August Denk, Genossenschaftsvorsteher der Buch binder, Gemeinderat Schlechter und Ludwig Rautter, Obmann des Vereins der Buchbindermeister Wiens, beim Minister- Präsidenten 2r. Ernst v. Koerber, um eine Petition zu über reichen , die von einer großen Versammlung der Buchgewerbe- Interessenten beschlossen wurde und die Bitte enthält, an dem von der Regierung vorgeschlagnen Zoll auf Bucheinbände festzuhalten. Minister-Präsident Or. v. Koerber erklärte, dieser Angelegen heit sympathisch gegenüberzustehen, und teilte mit, daß die Re gierung sich im Zollausschuß für das Petitum einsetze. Hierauf verfügte sich die Deputation zum Handelsminister Freiherrn v. Call, der darauf hinwies, daß das Handelsministerium, von gleichen Erwägungen ausgehend wie die Buchgewerbe-Interessenten, in dem Entwurf des Zolltarifs den gewünschten Zoll in Vor schlag gebracht habe. In der gleichen Angelegenheit wurden auch die Sections-Chefs Geheimer Rat Or. Stibral und Or. Ritter v. Rößler begrüßt. Sektions-Chef Or. Stibral bemerkte, daß er alle für den Zoll vorgebrachten Argumente bereits kenne und daß seine Stellung in dieser Frage bekannt sei. Aus den Äußerungen des Sektions-Chefs vr. Ritter v. Rößler gewann die Deputation die Überzeugung, daß er für den Zoll auf Bucheinbände eintrete, indem er die Bemerkung machte, er wisse aus eigner Erfahrung, daß der größte Teil der für die Bibliotheken erworbnen Bücher broschiert und nicht gebunden bezogen werde. Man könne daher seiner Ansicht nach diesen Zoll nicht als eine bildungsfeindliche Maßregel bezeichnen. Schließlich bat die Deputation, den von ihr vorgctragnen Wünschen der zahlreich interessierten Produ zenten auch weiterhin die Förderung der Regierung angedeihen zu lassen. Rechtsprechung. Entscheidung des Kammergerichts zu Berlin. IMitgeteilt von Or. jnr. Eugen Fuchs, Berlin, in der Deutschen Juristenzeitung sBerlin, Otto Liebmanns, VIII. Jahrgang. Nr. 13 vom 1. Juli 1903). — Kauf oder Werkvertrag. Recht zur Ersatzlieferung sBGB. Z 651, HGB. Z 381 Abs. 2s.) — Beklagter hat bei der Klägerin Plakate von bestimmtem Format nach Muster bestellt. Klägerin fertigte und sandte sie dem Beklagten. Dieser stellte sie der Klägerin sofort zur Verfügung mit der Erklärung, daß er auf Ersatzlieferung verzichte. Die Plakate waren nämlich zu frisch verpackt und hierdurch verwischt. Klägerin erklärte sich zur Anfertigung neuer tadelloser Plakate bereit. Beklagter wollte hierauf nicht eingehen. Klägerin ist der Meinung, daß Beklagter zu Unrecht die angebotne nachträgliche Erfüllung abgelehnt habe, und hält sich deshalb für berechtigt, die Differenz zwischen dem Vertrags- und Herstellungs preise vom Beklagten zu verlangen. Die Klage ist abgewiesen. Der Gerichtshof nimmt an, daß ein Werkvertrag über eine nicht vertretbare Sache vorliegt. Es könnten deshalb die Be stimmungen über den Kaufvertrag nach H 651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht Anwendung finden. Hierin werde durch Z 381 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs nichts geändert, weil er nur die Bestimmungen des 2. Abschnitts im 3. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar erkläre, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht ver tretbare bewegliche Sacke herzustellen ist. Die übrigen Regeln über den zivilrechtlichen Kaufvertrag seien dadurch nicht eingeführt. Mit Recht habe aber der Vorderrichter zu Gunsten des Beklagten den 8 634 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet. Mit Rücksicht darauf, daß die farbigen Plakate verwischt waren, Klägerin auch nur Neulieferung anaeboten hat, erachtet der Gerichtshof für erwiesen, daß der Mangel der spezifizierten Lieferung von der Klägerin nicht beseitigt werden konnte. sUrt. VI II. 4895/02 v. 19. Febr. 1903. *)j *) Diese Entscheidung, die nicht revisibel ist, weicht von der Auffassung Staubs (Komm. S. 1391) ab. Staub nimmt an, daß im Fall des K 381 Abs. 2 HGB. alle Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Der Einsender.
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