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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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192, 20. August 1903. Nichtamtlicher Teil. 6363 feste Zusammenhalten der Badener und Pfälzer, die an wesenden Damen, den Kollegen Trube-Offenburg, den treff lichen Arrangeur des Ganzen, und noch manche andre. Allzu früh mahnte der scheidende Tag zur Heimkehr. Noch eine Stunde Zusammensein unter ernsten und heitern Ge sprächen, dann trennten sich auch die Letzten mit dem Ab schiedswort: Auf Wiedersehen in Baden-Baden. Karlsruhe, 10. Juli 1903. Julius Linck, 1. Schriftführer. Zum Urheberrecht. Entnahme und Wiedergabe speziell von »Abbildungen« aus erschienenen fremden Werken. (Zugleich als Antwort auf die iu Nr. 186 Börsenblatt 1903 S. 6192 im Sprechsaal gestellte Anfrage.) Es ist hervorzuheben, daß die freie Entnahme und Wiedergabe speziell von »Abbildungen« in Schriftwerken, fallen sie nun unter H 1 Ziffer 3 des Urheberrechtsgesetzes (technische Bild-Erzeugnisse) oder seien sie Abbildungen nach wirklichen Kunstwerken, stets nur zum Zweck der »Erläuterung des Textes« zulässig ist und daher nur in Verbindung mit diesem Text erfolgen darf. Auch muß in beiden Fällen (vergl. 8 25 des Urheberrechtsgesetzes, 8 6 Ziffer 4 des Kunst- bildwerke-Schutzgesetzes) das Werk, aus dem die Entnahme erfolgt, als »Quelle« deutlich angegeben werden. Unter An gabe der »Quelle« versteht die neuere Jurisprudenz: a) ge naue Titelangabe des Werkes und des Verlages, in dem es erschienen ist, b) genaue Namensangabe des Verfassers bezw. Verfertigers des Bildes, soweit eine solche auf der Abbildung angegeben ist. (Bei Wiedergabe von Abbildungen nach »Knnstbildwerken« genügt in Deutschland zur Quellenan gabe zur Zeit die Bezeichnung des Bildherstellers.) Ferner muß die Abbildung genau nach dem Originalbild oder einer nach diesem gefertigten erlaubten Nachbildung reproduziert werden. Endlich darf das Schriftwerk, in dem die »Abbildung« er scheint, nicht nur als Nebenzweck dienen, sondern muß seiner Zweckbestimmung nach Hauptsache sein. Die Aufnahme fremder Abbildungen in andere Werke muß daher, wenn die freie Entnahme unbeanstandbar sein soll, sich nur auf einzelne Entnahmen beschränken. Entnahmen und Wiedergaben von »Abbildungen« aus erschienenen Werken, die nicht ausschließlich den Zwecken der Texterläuterung dienen, sondern nebenbei noch andere Zwecke verfolgen und diese durch die Art der Aufnahme und Verwendung im Schriftwerk zum Ausdruck bringen, z. B. Jllustrations- und Ausstattungszwecke, sind unzulässig und verbotene Nachbildungen. Was Schulbücher betrifft, so gelten für die Entnahme und Wiedergabe von »Abbildungen« aus fremden erschienenen Werken ganz die gleichen Grundsätze innerhalb Deutschlands. Es genießen mithin Schulbücher betreffs Abbildungswieder gaben keine weitern Vergünstigungen (vergl. dagegen z. B. 8 24 des Urheberrechtsgesetzes, was die Wiedergabe fremder »Schrift werke« in Schulbüchern betrifft). Vorausgesetzt ist natürlich immer, und es ist diese Frage im einzelnen Fall besonders zu prüfen, daß es sich bei dem Werke, aus dem die Ent nahme der »Abbildung« erfolgt, überhaupt um ein noch geschütztes, noch nicht Gemeingut gewordenes Werk handelt. Es muß also der Urheber des fremden Werkes entweder deutscher Reichs- oder Angehöriger eines Verbandsstaats der Berner Konvention sein, oder es muß das fremde Werk im Deutschen Reich oder in einem der Verbandsstaaten in Ver lag erscheinen, und es darf die Schutzfrist noch nicht abge laufen sein. Ist der Urheber des fremden Werks Nicht deutscher oder das Ursprungsland des Werks (erste Veröffent lichung) Ausland, so muß die Schntzfrage an der Hand der besondern Gegenseitigkeitsverträge geprüft werden, die zwischen dem Deutschen Reich und demjenigen Staat, dem der Urheber des fremden Werks oder dieses selbst seinem Ursprung nach angehört, in Urheberrechtssachen geschloffen sind. Wir kommen jetzt im besondern auf den in Nr. 186 1903 (Sprechsaal) des Börsenblatts vorgetragenen Fall zu sprechen. Dort handelt es sich um ein Schulbuch, dem einzelne Anschauungsbilder (Wandbilder) deutschen und französischen Ursprungs durch Abdruck beigegeben werden sollen. Der Abdruck soll in Deutschland in einem deutschen Verlagswerk zum Schulgebrauch erfolgen. Es fragt sich zunächst: welches Recht kommt zur An wendung? Ferner: sind die betreffenden Anschauungsbilder in einem Schrift- oder Abbildungswerk, oder sind sie als selbständige Bildwerke erschienen? Antwort: Für die Anschauungsbilder deutschen Ur sprungs kommt das deutsche Urheberrecht in Betracht. Nach diesem wäre die Wiedergabe in dem betreffenden Schulbuch, auch wenn der Verfertiger der Bilder noch lebte und die Schutzfrist somit noch im Lauf wäre, nur zulässig, wenn auf die Bilder bei Wiedergabe im Schulbuch texterläuternd Bezug genommen, die Bildwiedergaben in Verbindung mit dem Text gebracht und die Quelle genau angegeben wird. Handelt es sich, wie wir annehmen, bei den An- schanungsbildern nicht um Kunstwerke, sondern um tech nische Erzeugnisse, die in der Hauptsache und ihrem Bestim mungszweck nach der Belehrung und nicht Kunstzwecken dienen, so müssen diese Bilder selbst den Bestandteil eines erschienenen Werks bilden. Ist dies nicht der Fall, sind sie seinerzeit als einzelne Werke erschienen, so ist deren Auf nahme und Wiedergabe in einem Schulbuch nicht statthaft, selbst nicht zur Texterläuterung und unter Quellenangabe, sondern es muß der Urheber und Verlag um Erlaubnis befragt werden. Würde es sich, was nicht anzunehmen, um wirkliche Kunstwerke handeln, so wäre nach 8 6 Ziffer 4 deren texterläuternde Wiedergabe unter Quellenangabe in dem Schulbuch auch dann zulässig, wenn die betreffenden Anschauungsbilder als einzelne selbständige Bilder, z. B. Wandbilder, also nicht als Bestandteile eines Werks seinerzeit veröffentlicht wären. Was die Anschauungsbilder französischen Ursprungs betrifft, so käme bezüglich ihrer nicht deutsches, sondern französisches Urheberrecht und, weil Frankreich der Berner Konvention angehört, zugleich die Berner Konvention in Betracht. Unter der Voraussetzung, daß die französische Schutzfrist für Urheber und Verlag der Bilder noch nicht abgelaufen ist, wäre die Entnahme und Wiedergabe dieser Bilder ohne Erlaubniseinholung nur nach Artikel 4 der zwischen Deutschland und Frankreich geschlossenen Überein kunft vom 19. April 1883, betreffend den gegenseitigen Schutz von Werken der Literatur und Kunst, und Artikel 8 der Berner Konvention vom Jahre 1886 zulässig. Letzterer Artikel besagt, daß hinsichtlich der Befugnis zur Auf nahme von Auszügen oder Stücken aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt sind, oder in Chresto mathien die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden Abkommen maßgebend sein sollen. Nach Artikel 4 des französisch-deutschen Gegen seitigkeitsvertrages soll es gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum erstenmal in dem andern Lande erschienenen Werks zu veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung ausdrücklich für den »Schul- oder Unterrichtsgebrauch« bestimmt 845*
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