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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1903
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- Deutsch
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245, 21, Oktober 1902, Nichtamtlicher Teil. 8505 dieser Beziehung besteht zwischen den Geschäftsgebräuchen in Deutschland einerseits, in Frankreich anderseits ein immer noch recht bedeutender Unterschied, weil in dem letztgenannten Lande die sorgfältige, originelle, teilweise sogar künstlerische Herstellung und Ausstattung mit Recht als ein für den Erfolg der geschäftlichen Thätigkeit wichtiger Umstand be trachtet wird. Die Kataloge und Preisverzeichnisse, die nach Maßgabe des Urheberrechts nicht geschützt sind, können aber unter Umständen unter den Schutz des Wettbewerbsgesetzes gestellt werden. Es kommt hierfür Z 8 dieses Gesetzes in Betracht. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondre Bezeichnung eines Erwerbs geschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druck schrift in einer Weise benutzt, die darauf berechnet und ge eignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonder» Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Andrer befugterweise bedient, kann von diesem mit der Schaden ersatz- und Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden Hier kommt nur die besondre Bezeichnung einer Druck schrift oder der Name einer solchen in Betracht Fälle, in denen auf Grund dieser Bestimmung gegen die Nachahmung eines Katalogs vorgegangen werden kann, sind möglich, aber doch sehr selten. In der Praxis kommen besondre Bezeich nungen gerade bei Katalogen nur ausnahmsweise vor, was wohl darauf zurückzuführen ist, daß durch die Anwendung solcher besoudern Bezeichnungen der geschäftliche, von der Ver sendung des Katalogs erwartete Erfolg einigermaßen in Frage gestellt werden kann. Bezeichnungen wie »Agenda«, »Vademecum« sind nicht als besondre Bezeichnungen anzu sehen. Die Nachahmung des Namens eines Katalogs, der nicht unter den Begriff der besonder» Bezeichnung fällt, würde zugleich die Nachahmung des Namens des Geschäfts, bezw. des gewerblichen Unternehmens selbst bedeuten, also unter einem doppelten Gesichtspunkt ein Vorgehen nach der genannten Bestimmung des Wettbewerbsgesetzes ermöglichen. Für den praktischen Verkehr kommt mit Rücksicht auf das soeben Gesagte der Schutz des Wettbewerbsgesetzes nur selten in Betracht Um so mehr ist es dagegen möglich, auf Grund des Warenzeichengesetzes (Z 15) die Nachahmung von Katalogen zu verhindern. Wer zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Empfehlungen, Geschäftsbriefe» Rechnungen oder dergleichen mit einer Aus stattung, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kenn zeichen gleichartiger Waren eines Andern gilt, versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Ent schädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von 100 bis 3000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. (Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein) Die Bestimmung ist eine sehr weitgehende, und es läßt sich bei richtiger Anwendung wohl in jedem Falle, in dem mit der Nachahmung eines Katalogs in täuschender Weise Miß brauch getrieben wird, auf Grund derselben ein wirksamer Schutz erreichen. Obwohl in Z 15 nur die strafrechtlichen Folgen der Zuwiderhandlung genannt werden, unterliegt es doch keinem Bedenken, daß auch ein Verbot gegen die Verbreitung und fernere Anwendung des nachgeahmten Katalogs im Civilrechtswege erwirkt werden kann. Notwendig für den Erlaß eines Verbots ist, daß der nachgeahmte Katalog eine Ausstattung hat, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Katalogs des betreffenden Hauses gilt. Es kommt nicht darauf an, daß alle Verkehrskreise der Ausstattung diese Bedeutung bei legen, sondern es genügt schon, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise mit der Ausstattung diese Bedeutung Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. verbindet. Als Ausstattung kann beispielsweise betrachtet werden der bildnerische Schmuck auf der Außenseite, ferner die Farbe des Umschlags, der Umschlag selbst, das Format, die Aufschrift u. dergl. m. Ob die Eintragung des Katalogs als Warenzeichen zulässig ist oder nicht, kommt bei An wendung der Bestiminung nicht in Betracht Zur Erwirkung des straf- und civilrechtlichen Schutzes genügt ferner schon die Feststellung, daß die Nachahmung geeignet ist, die mittelbaren Abnehmer, also die Konsumenten, zu täuschen. Ob auch die unmittelbaren Abnehmer, die Zwischenhändler, dadurch getäuscht werden könnten, ist gleich- giltig Hierauf ist um so mehr Gewicht zu legen, als dies in der Praxis nicht selten verkannt worden ist. Denn Z 15 bezweckt in erster Linie den Schutz des Publikums gegen die Täuschung, wie dies vom Reichsgericht wiederholt aus gesprochen worden ist Daher reicht zur Verurteilung auch eine Nachahmung hin, die zwar nicht den in geschäftlichen Dingen erfahrneren und genauer prüfenden Zwischenhändler, wohl aber den minder erfahrnen und minder prüfenden Konsumenten täuschen kann. Hierbei ist noch zu beachten, daß der Schutz nicht schlechthin demjenigen zustehl, der einen Katalog mit besondrer Ausstattung zuerst in den Verkehr bringt, sondern demjenigen, dessen Ausstattung in den Verkehrskreisen als Ausstattung eines bestimmten Geschäfts Anerkennung gefunden hat. Viel fach ist das eine auch für das andre maßgebend; aber not wendig ist dies nicht, und es läßt sich die Möglichkeit nicht in Abrede stellen, daß die Ausstattung eines Katalogs als das eigentümliche Kennzeichen eines Geschäfts gilt, das sich nicht zuerst dieser Ausstattung bedient hat. Die Abweichung im einzelnen verhindert natürlich nicht die Annahme der Nachahmung der Ausstattung, es handelt sich um den Eindruck, den die Ausstattung, als Ganzes betrachtet, verursacht. Ob Verschiedenheiten in den Schrift zeichen oder in den gewählten Worten bestehen, kommt gegen über der Ähnlichkeit der Gesamtausstattung nicht in Frage; die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Warenzeichen seit langer Zeit aner kannt hat, müssen auch hierbei in Anwendung gebracht werden. Hiernach kann gegen die Nachahmung der Ausstattung von Katalogen und Preislisten in den meisten Fällen, in denen vom Standpunkt des Veranstalters eines solchen Katalogs, ein Bedürfnis des Schutzes vorhanden ist, nach Maßgabe des Z 15 des Warenzeichengesetzes eingeschritten werden Kataloge und Preislisten ohne besondre Ausstattung entbehren dagegen in der Hauptsache des Schutzes nach einem der genannten Gesetze. Will der Herausgeber eines solchen Katalogs auch die Benutzung dieses verhüten, so bleibt ihm nur übrig, zu bemerken, daß der Katalog als Manuskript gedruckt und auch als solches zu behandeln ist. Von dieser Bezeichung machen viele Geschäfte bei ihren Katalogen und Preislisten Gebrauch. Der Buchhändler im Greifer Kurhaus. Von M. Hartmann. Die Ferienzeit ist vorüber. Alle, die in der glücklichen Lage waren, sie als solche genießen zu können, sind wieder am alten Platz, gern der schönen Stunden gedenkend, die sie in einer behaglichen Sommerfrische verlebt haben. Den meisten Kollegen ist bekannt, daß seit vielen Jahren schon der »Allgemeine Deutsche Buchhandlungs-Gehilfen-Verband« durch die Hochherzigkeit eines Leipziger Verlagsbuchhändlers, ältesten Chefs einer bekannten Großbuchbinderei, in die Lage versetzt worden ist, einer Anzahl erholungsbedürftiger Mit- 1119
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