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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031104
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190311046
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^ 256, 4. November 1N02. Nichtamtlicher Teil. 8981 schreibung in die letztern zu dem nämlichen Zeitpunkte Vorgehen werden. Der Königlich Preußische Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten (gez.) Studt. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Händen des l. Vorstehers, Herrn Albert Brockhaus in Leipzig. Der in diesem Schreiben erwähnte Abdruck der ministeriellen Verfügung vom 16. Oktober d. I. an die Königlich Preußischen Regierungen und Provinzial-Schul kollegien, betreffend das Inkrafttreten der »Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis 1902« in den preußischen Schulen und Seminaren, ist bereits an amtlicher Stelle im Börsenblatt Nr. 246 vom 22. Oktober d. I. im Wortlaut bekannt gegeben worden, sei aber seiner Wichtigkeit wegen nachstehend auch au dieser Stelle wiederholt: Der Minister der geistlichen Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten. II II. Nr. 2690. II III. U III II III v. i. Berlin IV. 64, den 16. Oktober 1902. In Verfolg meines Erlasses vom 2. April 1902 — U I? 587 ii II III, II III II III I) — ordne ich folgendes an: 1. Die in meinem Aufträge von der hiesigen Weidmannschen Buchhandlung herausgegebenen -Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis 1902- (Ladenpreis 0,15 ^), welche zufolge Vereinbarung der deutschen Bundes regierungen untereinander und mit Oesterreich festgestellt worden sind, treten mit Beginn des Schuljahres 1903/4Kbei allen Schulen und Seminaren an Stelle des im Jahre 1880 eingeführten Buches -Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch in den preußischen Schulen. Berlin. Weidmannsche Buchhandlung- und sind von dem genannten Zeitpunkte ab für den Unterricht in der deutschen Rechtschreibung, sowie für die Schreibweise in den Arbeiten maßgebend. In diesen sind jedoch Schreibungen, die zwar den bisher geltenden Vorschriften, nicht aber den neuen -Regeln rc.- entsprechen, vor der Hand nicht als Fehler zu behandeln, sondern nur als von den letztgenannten abweichend zu bezeichnen. 2. Von Lehrbüchern für den grundlegenden deutschen Schreib und Leseunterricht, sowie für den Unterricht in der deutschen Rechtschreibung sind von Beginn des Schuljahres 1903/4 ab nur solche zur Einführung in die Schulen zuzulassen, die den neuen -Regeln rc.- entsprechen. Bereits eingeführte Lehr bücher der bezeichneten Art dürfen, sofern ihre Benutzung bei Auslassungen oder unerheblichen, in der Klasse vorzunehmen den Aenderungen einzelner Lesestücke, Sätze oder Wortsormen sich in Einklang mit den neuen -Regeln rc.- bringen läßt, auch noch im Schuljahre 1903/4, aber nicht darüber hinaus, weiter gebraucht werden. Sonstige neu erscheinende Schulbücher, sowie neue Auflagen der bereits eingeführten dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie in der neuen Rechtschreibung gedruckt sind. Für die im Gebrauche befindlichen Ausgaben von Schulbüchern ist, sofern diese nicht zu der oben bezeichneten Gattung gehören, eine Uebergangszeit von fünf Jahren (bis zum Schlüsse des Schuljahres 1907/8) zu gewähren. Sollten in Betreff der Zulässigkeit eines Schulbuches wegen der Rechtschreibung Zweifel entstehen, so ist, um die Gleich mäßigkeit des Verfahrens zu sichern, bis auf weiteres eine Anfrage darüber an mich zu richten. Die Schulaufsichtsbehörden haben zur Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu veranlassen, insbesondere auch darauf zu halten, daß vom 1. April 1903 ab die Schul leiter und Lehrer selbst in dem gesamten Schuldienste die neue Rechtschreibung zur Anwendung bringen. An Studt. die Königlichen Provinzial- Schul-Kollegicn und die Königlichen Regierungen. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Mhrauria. Die Sekretierung des Börsenblatts. (Vergl. Nr. 243, 245 d. Bl.) II. Es ist ein höchst beklagenswerter Rückschritt, daß der Börsen vereinsvorstand das Börsenblatt den Bibliotheken entzogen hat, denen es viele Jahre geliefert worden war. Eine Veranlassung zu dieser Maßregel lag meines Erachtens nicht vor, denn ich be streite nicht nur, daß dem Gesamtbuchhandel irgend welche Schädigung dadurch entstanden ist, daß das Börsenblatt einer kleinen Anzahl von Bibliotheken zugänglich war, sondern ich be haupte sogar, es war dem Buchhandel in mancher Beziehung recht nützlich, daß Bibliothekare durch die Lektüre dieses Blatts Ein blick in die Verhältnisse unsres Standes erhalten haben. Der Vorsteher einer unsrer größten öffentlichen Büchersammlungen, ein Mann, der seit Jahrzehnten den Buchhandel mit unbe fangnem, klarem Blick beobachtet, sagte mir jüngst wörtlich: »Aus dem Börsenblatt habe ich gelernt, wie viel Misdre im deutschen Buchhandel herrscht.« Auch aus den sonstigen vielen persönlichen Begegnungen, die ich mit Bibliothekaren in meiner langjährigen Geschäftsthätigkeit hatte, ist mir die feste Ueberzeugung entstanden, daß durch den Einblick in das Börsenblatt die Bibliotheks-Leiter im allgemeinen erkannt haben, daß der Buchhandel wirtschaftlich nicht auf Rosen gebettet ist, sondern mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, eine Erkenntnis, welche jene Herren ihren Liefe ranten gegenüber vielfach duldsam gemacht hat. Daß das Börsenblatt nicht dem großen Publikum preisgegeben wird, billige ich. Darum handelt es sich aber nicht, sondern nur um eine ganz geringe Anzahl von Bibliotheken. Diese würden, wie ich allen Grund habe anzunehmen, keinen Augenblick zögern, die Verpflichtung einzugehen, das Börsenblatt nur im internen Dienst zu benutzen, es den Besuchern der Bibliotheken aber vor zuenthalten. Soviel ich weiß, sind für die Sekretierung des Börsenblatts vornehmlich drei Gründe bestimmend gewesen: Es sollen den Bibliotheken 1. die Bezugsbedingungen, 2. die Bücherangebote, 3. die Büchergesuche nicht bekannt werden. Betrachten wir diese drei Punkte des nähern: 1. Die Bezugsbedingungen. Aus dem Börsenblatt ersieht der Bibliothekar, daß der normale Rabatt — insbesondre auf die Mehrzahl der für Bibliotheken in Betracht kommenden Werke — 25»/« beträgt, nicht aber 33ff, «/<> oder gar noch mehr, wie so mancher Neuling im Bibliothekswesen annimmt. Wenn der Bibliothekar weiter erfährt, daß bei populärer Litteratur bisweilen höhere Rabattsätze eintreten, so schadet das dem Buch handel garnichts. Zweifellos aber hat die aus dem Börsenblatt gewonnene Kenntnis, daß 25°/g der Normal-Rabatt des Buch handels sind, dazu geführt, daß die Bibliotheken ihre Ansprüche hinsichlich des ihnen zu gewährenden Rabatts im Laufe der Jahre herabgemindert haben. 2. Die Bücherangebote. Es wird behauptet, auf Bücher angebote seien öfters von Bibliotheken Meldungen eingegangen, die zu Verkäufen an jene geführt hätten. Abgesehen davon, daß diese Fälle gewiß sehr selten waren, kann ich darin nicht eine Schädigung, sondern nur einen Nutzen für den Buchhandel er blicken. Antiquare, die regelmäßig Kataloge veröffentlichen, pflegen nicht im Börsenblatt anzubieten, sondern es geschieht dies nur nur von Firmen, die in vereinzelten Fällen Bücher antiquarisch abzugeben und keine andre Gelegenheit des Angebots haben. Meldet sich eine Bibliothek als Käufer, so wird sicherlich immer ein besserer Preis erzielt werden als der, welchen ein für sein Lager einkaufender Antiquar bieten kann. Warum soll nicht der Sortimenter diesen Nutzen mitnehmen und im einzelnen Fall an eine ihm sonst fremde Bibliothek verkaufen? Thun doch die Anti- 1183
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