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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031104
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8982 Nichtamtlicher Teil. psL 256, 4. November 1902. quare, die ihre Kataloge massenhaft an Bibliotheken versenden, das gleiche jeden Tag! 3. Die Büchergesuche. Es soll vorgekommen sein, daß Bibliotheken auf derartige Börsenblattgesuche ihre Dubletten an- geboten und verkauft haben. Hier gilt das gleiche wie bei Punkt 2. Die suchende Firma wird in solchem Falle vorteilhafter einkaufen als sonst, ohne daß dadurch dem Gesamtbuchhandel Schaden er wächst. llebrigens bin ich der Meinung, daß solche Vorkommnisse überaus selten sind. In 28 Jahren, die ich selbständig bin, ist meiner Firma auf Tausende von Büchergesuchen der verschiedensten Art nur ein einziges Mal ein derartiges Angebot von nichtbuch händlerischer Seite zugegangen. Auch habe ich von Antiquaren, die in dieser Angelegenheit doch berechtigte Beschwerdeführer sein könnten, niemals darüber Klage vernommen. Aus Unterhaltungen, die ich mit verschiednen Kollegen hatte, habe ich die Ueberzeugung gewonnen, daß die Bibliotheklieferanten, welche doch in dieser Frage als die Hauptinteressenten zu betrachten sind, kein Bedenken gegen die Ueberlassung des Börsenblatts an Bibliotheken haben. Warum hat der Börsenvereinsvorstand in dieser Angelegenheit mehr auf diejenigen Firmen gehört, die mit Bibliotheken nichts zu thun haben? Hier wäre es gewiß am Platze gewesen, die Stimmen zu wägen, nicht zu zählen. Die Entziehung des Börsenblatts hat unter den Biblio thekaren eine große Erregung herbeigeführt, wie die Verhandlungen des Vereins deutscher Bibliothekare vom 23. Mai d. I. (Central blatt für Bibliothekswesen 1902 Heft 8) ergeben. Diese Miß stimmung eines ganzen, für zahlreiche Buchhändler sehr wichtigen Standes ist höchst bedauerlich. Es wäre daher sehr wünschens wert, daß der Vorstand des Börsenvereins jene verhängnisvolle Maßregel rückgängig machte und dadurch den Frieden herbeiführte. Die beabsichtigte neue Einrichtung, Bibliotheken die tägliche Biblio graphie des Börsenblatts als Sonderdruck zu liefern, dürfte dazu nicht ausreichen. Denn die Bibliotheken haben außer an diesem Verzeichnis auch am sonstigen Inhalt des Börsenblatts Interesse, z. B. an den litterarischen und juristischen Aufsätzen, sowie an den Spezialbibliographien, ganz besonders aber an den Veröffent lichungen der Eintragsrolle anonymer und pseudonymer Verfasser. Für diese Bekanntmachungen ist das Börsenblatt das alleinige amtliche Publikationsorgan. In Z 57 des Gesetzes betr. das Urheberrecht vom 19. Juni 1901 wird bestimmt: »die Eintragungen (in die Eintragsrolle) werden im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestim menden Zeitung öffentlich bekannt gemacht.« Zu den Vorberatungen dieses Gesetzes sind mehrere Buch händler als Sachverständige zugezogen worden, darunter auch der jetzige erste Herr Vorsteher des Börsenvereins. Obwohl schon zu dieser Zeit die Satzungen des Börsenvereins es zuließen, die Lieferung des Börsenblatts an Nichtbuchhändler vollständig zu untersagen, haben die buchhändlerischen Sachverständigen offenbar nicht für möglich gehalten, daß dieser Fall jemals eintreten könnte, denn sonst hätten sie gegen die Wahl des Börsenblatts zum öffentlichen gesetzlichen Bekanntmachungsorgan Einspruch erheben müssen. Jetzt ist aber durch die Maßnahme des Börsen vereinsvorstandes folgender absonderliche Zustand geschaffen: Das Börsenblatt ist alleiniges öffentliches Publikationsorgan geblieben, aber der Oeffentlichkeit außerhalb des Buch handels entzogen. Da das Börsenblatt nicht zu erscheinen auf gehört hat, so ist der Reichskanzler nicht imstande, eine andre Zeitschrift zu den bezüglichen Bekanntmachungen zu bestimmen. Der erste Herr Vorsteher des Börsenvereins hat in seinem Schreiben vom 14. Februar d. I. an den Vorstand des Vereins deutscher Bibliothekare zu diesem Punkt sich folgendermaßen geäußert: ». . . . Da nun der im Z 57 Abs. 2 vorgesehene Fall, daß das Börsenblatt zu erscheinen aufhören sollte, nicht ein getreten, dasselbe wohl aber der Oeffentlichkeit nunmehr völlig entzogen ist, so dürfte es sich vielleicht empfehlen, daß der ge ehrte Verein an den Reichskanzler das Ersuchen richte, daß die betreffenden Eintragungen künftig außer im Börsenblatt auch in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitung öffent lich bekannt gemacht werden. Soweit dieselben für den Buch handel notwendig sind, genügt die bisherige Bekanntmachung im Börsenblatte.« Damit aber ist die Sache nicht abgethan, denn diese Aus fassung ist sehr anfechtbar. Berlin, 27. Oktober 1902. Adolf Behrend, in Firma A. Asher L Co. III. Mit Herrn Hiersemann halte ich die Sekretierung des Börsen blatts für eine falsche Maßregel, und es hat säst den Anschein, als ob selbst bei einigen Mitgliedern des Börsenvereinsvorstands Bedenken über die Richtigkeit der Maßnahmen sich zu regen an fangen. Der Hiersemannsche Artikel ist gezeichnet 12. Juli 1902, aber erst am 18. Oktober im Börsenblatt erschienen. Die Ver mutung liegt nahe, daß in den drei Monaten der Artikel Gegen stand eingehender Besprechung seitens unsrer maßgebenden Kreise gewesen ist. Auch daß man jetzt den Bibliothekaren den amtlichen Teil freigeben will, deutet darauf hin. Ich fürchte nur, daß dieses bedingte Entgegenkommen wenig Gegenliebe finden wird. Wenn man die Jenenser Verhandlungen liest — und es wundert mich, daß das Börsenblatt von diesen fast keine Notiz genommen hat —, so bekommt man den Eindruck, daß die Verstimmung über die Geheimhaltung eine sehr tiefgehende ist und sich nicht durch ein halbes Entgegenkommen aus der Welt schaffen läßt. Man verkennt offenbar in maßgebenden Kreisen die Lage der Dinge. Die Bibliothekare stellen die nicht ungerechtfertigte Forde rung, vom Buchhandel mehr kennen zu lernen als nur die neuen Erscheinungen. Nimmt schon jeder Mensch Anteil an den Leuten, mit denen er täglich zu thun hat, so findet dieses um so mehr statt, je größer die Bedeutung der betreffenden Kreise ist. Es wird nun wohl niemand leugnen, daß der Buchhandel auf das Kulturleben unsers Volkes einen Ungeheuern Einfluß ausübt. Bei jedem, der sich mit Litteratur beschäftigt, wird daher der Wunsch entstehen, sich über den Buchhandel und seine Organisation auf zuklären. Ich sollte meinen, daß es daher für die Buchhändler vom größten Interesse sein müßte, diesen Wunsch auf alle Weise zu erfüllen. Das Hauptargument der Geheimhaltung des Börsenblatts den Bibliothekaren gegenüber ist die Geheimhaltung der Einkaufs preise. Ich Verkehre seit mehr als dreißig Jahren als Sortimenter mit einer größern Anzahl von Bibliothekaren. In diesem langen Zeitraum ist es mir nicht einmal vorgekommen, daß die Herren gesagt hätten: Du hast von diesem oder jenem Buche einen höhern Rabatt als den gebräuchlichen und mußt uns daher auch mehr als den zwischen uns vereinbarten Rabatt gewähren. Im Gegen teil will es mir scheinen, als ob diese Herren für die Bezugs bedingungen so gut wie kein Interesse hätten. Dagegen habe ich oft Gelegenheit gehabt, ihnen über unsre Angelegenheiten Auskunft geben zu müssen, und habe gefunden, daß dort ein großes Ver ständnis und ein tiefgehendes Interesse für unfern Stand vor handen ist. Ich vermute, daß die Herren Kollegen, die so lebhaft auf die Geheimhaltung des Börsenblatts den Bibliothekaren gegenüber drängen, mit größern Büchereien keine regelmäßigen Geschäfts verbindungen haben und daher auch nicht in der Lage sind, die Verhältnisse aus eigner Erfahrung zu beurteilen. Würde der Börsenvereinsvorstand einmal bei den Sortimentern in den Uni versitätsstädten Umfrage halten, so würde er wahrscheinlich aus diesen Kreisen mehr Stimmen gegen als für die Geheimhaltung des Börsenblatts den Bibliothekaren gegenüber erhalten. Zum Schluß möchte ich noch auf den Eingang der Schrift des Herrn Professors vr. Vollmöller: »Das Rezensionsexemplar«
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