Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190311149
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19031114
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-11
- Tag1903-11-14
- Monat1903-11
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
das Unterrichtsministerium eine Petition gerichtet, in wel cher der Wunsch ausgesprochen wurde, daß von einer neuerlichen Approbation solcher Bücher Umgang genommen werde. Das Ministerium hat dieser Petition willfahrt, wodurch den Schulbücherverlegern eine namhafte Erleich terung bereitet wurde. »Die mit russischem Reichsratsgutachten vom 4. Juni 1901, verlautbart in Nr. 72 der russischen Gesetzsammlung vom 24. Juli und 6. August 1901, festgestellte Zollbe handlung von Büchern in polnischer Sprache nach T.-Nr. 178, Nr. 4 des russischen Zolltarifs zum Zollsatz von 4 Rubel 50 Kopeken per Pud hat speziell unter den Buchdruckern und Verlegern in Galizien berechtigterweise eine lebhafte Bewegung hervorgerufen. Auf das Ersuchen unsres Sektionsobmanns Herrn Ladislaus Gubrynowicz, mehrerer Mitglieder unsres Vereins und des Reichsver bands österreichischer Buchdruckereibesitzer haben wir eine motivierte Eingabe an das k. und k. Ministerium des Aeußern und des kaiserlichen Hauses, sowie an das k. k. Handelsministerium gerichtet und habe ich zusammen mit Herrn Gubrynowicz letztere Eingabe persönlich Seiner Exzellenz überreicht. Unter Verweisung auf den Beschluß des IV. internationalen Verlegerkongresses haben wir ge beten, unsre Regierung möge dahin wirken, daß der von Rußland eingeführte Zoll wieder aufgehoben oder wenig stens herabgesetzt werde. Seine Excellenz versprach uns, unsre Wünsche nachdrücklichste zu befürworten, und theilte uns mit, daß er bereits aus eigner Initiative Schritte in dieser Angelegenheit eingeleitet habe. Nach einer Zuschrift des Handelsministeriums ist es aber leider nicht gelungen, Rußland zu einer Aenderung dieser Bestimmung zu be wegen; es wurde nur erreicht, daß diejenigen Sendungen polnischer Druckschriften, bezüglich welcher dargethan wer den konnte, daß die Bestellung noch vor der Verlautbarung des Reichsratsgutachtens mit dem heimischen Exporteur vereinbart worden war, nachträglich noch zu dem früher bestandenen zollfreien Regime in Rußland zugelassen wer den durften. »Es ist zu bedauern, daß am Anfang des zwanzig sten Jahrhunderts neuerlich für die geistigen Erzeugnisse Zollschranken aufgerichtet werden, und mit besonders leb haftem Bedauern muß ich bei dieser Gelegenheit bemerken, daß selbst Deutschland in dem Entwurf eines Zolltarifs einen Zoll auf gebundene Bücher eingesetzt hatte. Ich habe mich diesbezüglich an den Vorstand des Börsen vereins gewendet und freue mich, Mitteilen zu können, daß es den Bemühungen desselben gelungen ist, diese Ge fahr abzuwenden. Meine vielfachen persönlichen Bemühun gen, den gleichen Erfolg bei uns zu erzielen, sind bis jetzt leider resultatlos gewesen, und so kann es sich ereignen, daß diese Forderung auf einen Bildungszoll seinerzeit unserm Parlament vorgelegt werden wird, wenn es nicht doch noch möglich werden sollte, diese Eventualität ab zuwenden und dadurch neuerliche Schritte überflüssig zu machen. »Das Permanente Bureau des internationalen Ver legerkongresses hat die Verlegervereine aufgefordert, bei ihren Regierungen die Durchführung der Beschlüsse des Kongresses, betreffend die postalischen Einrichtungen, anzubahnen. Der Verein der österreichisch-ungarischen Buch händler wird demnächst diesem Ersuchen Nachkommen und dem k. k. Handelsministerium die Wünsche der buchhändle rischen Kreise, betreffend die Reform auf postalischen Gebieten, und zwar sowohl im internen österreichischen Ver kehr, als auch im Verkehr mit dem Ausland, unterbreiten. »Ein Gutachten über den Gesetzentwurf, betreffend den unlauteren Wettbewerb, wurde in einer gemeinsamen Sitzung unseres Ausschusses und der Vorstehung der Wiener Korporation ausgearbeitet und der Handels- und Gewerbe kammer sowie dem Handelsministerium überreicht. »Von der Handels- und Gewerbekammer ist unser Verein ebenso wie die Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler zur Abgabe eines Gut achtens über den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung aufgefordert worden. Beide Vereine haben nach eingehender Beratung ein Gutachten überreicht, in dem ersucht wurde, den Buch handel auszunehmen!! Beide Gutachten sind seinerzeit in der »Buchhändler-Correspondenz« veröffentlicht worden. »Eine vom Verein und der Wiener Korporation der k. k. Statthalterei überreichte Denkschrift über die Berech tigung zum Handel mit Preßerzeugnissen wurde von der k. k. Statthalterei der niederösterreichischen Handels und Gewerbekammer zur Abgabe eines Gutachtens ab getreten, und diese hat beschlossen, die in der Petition des Vereins und der Korporation enthaltene Bitte, daß 1. keine weiteren Konzessionen ohne Rücksichtnahme auf die Lokalverhältnisse und ohne Einholung eines Gutachtens der Buchhändler-Genossenschaften, wo solche bestehen, respektive des Vereins der österreichisch ungarischen Buchhändler in Wien ausgegeben werden, 2. keine auf den Verschleiß einzelner Artikel des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels beschränkten Konzessionen mehr erteilt werden, 3. das Gesetz authentisch dahin interpretiert werde, daß die Licenzen des Z 3 des Preßgesetzes lediglich zum Verkauf von Kalendern ohne litterarischen Inhalt berechtigen, und daß solche Lizenzen nur dort erteilt werden sollen, wo sich keine Buchhandlung im Ort bzw. im Stadtbezirk befindet, als begründet wärmstens zu befürworten und 4. im Sinne des Punktes 4 der Petition die k. k. Statthalterei zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen einzuleiten, damit die Bestimmungen des Z 23 Ab satz 1 des Preßgesetzes, wonach das Sammeln von Pränumeranten oder Subskribenten durch Personen, welche nicht mit einem hierzu von der Sicherheils behörde besonders ausgestellten Erlaubnisschein ver sehen sind, verboten ist, auch von ausländischen Han delsreisenden genau beobachtet und deren Einhaltung von den berufenen Organen strenge überwacht werde. »Mit besonderer Genugthuung sei auch an dieser Stelle hervorgehoben, daß der vom Ministerpräsidenten vr. v. Koerber am 11. Juni 1902 dem Abgeordneten haus vorgelegte Entwurf eines neuen Preßgesetzes den in der Eingabe von 1900 sestgelegten Wünschen unsers Vereins wesentlich Rechnung getragen hat. »Die in Z 3, Absatz 5 des bisherigen Preßgesetzes enthaltenen Bestimmungen, nach welchen die Sicherheits behörde des Orts den Verkauf von Schulbüchern, Kalendern, Heiligenbildern rc. bestimmten Personen auf Widerruf be willigen konnte, sind in dem neuen Entwurf vollständig fallen gelassen, und es dürfte in Zukunft die Zahl der Teilkonzessionäre und Lizenzinhaber nach und nach eine Verminderung erfahren. — Von besonders tief einschnei dender Bedeutung sind die ZK 13—20 des neuen Preß gesetzes, welche die Kolportage in dem von uns vor geschlagenen Sinne regeln. In den ZK 13—20 wird der Straßenverkauf periodischer Druckschriften — auch durch Automaten — gestattet, was zweifellos eine vielleicht sehr empfindliche Schädigung des Sortimentsbuchhandels einschließt; aber in den ZZ 16—20 wird der Verkauf nichtperiodischer Druckschriften in klarer, für den Sorti mentsbuchhandel vorteilhafter Weise geregelt. Nach Z 18
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder