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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1903
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- Deutsch
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9402 Sprechsaal. ^ 267, 17. November 1993. Die Ludwig Richter-Gabe und der Verlag von Alphons Dürr. (Vgl. Nr. 260, 263 d. Bl.) Ebenso schmerzlich wie der Buchhändlerverband für das Königreich Sachsen haben wir die Maßnahmen der Firma Alphons Dürr empfunden. Wir erfubren den nähern Sachverhalt erst am 2. d. M., und weil uns der Unterschied zwischen dem Ver kaufspreis im Buchhandel und dem Vorzugspreis durch die Schulen so unglaublich groß erschien, fragten wir zunächst bei der Firma Dürr wegen der Richtigkeit an. Die erhaltene Antwort konnte uns nicht befriedigen, und wir schließen uns den Beschwerden der Dresdner Herren nicht nur vollinhaltlich an, sondern möchten sie noch ergänzen. Zunächst weisen wir auf einige uns sonderbar anmutende Stellen in der Dürrschen Erwiderung hin. Dort heißt es, der Leipziger Lehrerverein sei der geistige Urheber der Richter-Gabe. Das ist nicht zutreffend. Seit wann sind Kompilatoren geistige Urheber? Der geistige Urheber ist Ludwig Richter, und der jetzige Inhaber des Urheberrechts ist die Firma Alphons Dürr. Wie weit diese das Recht mit etwaigen Erben von Ludwig Richter teilt, wissen wir nicht; keinesfalls ist sie jedoch ein willenloses Werkzeug in der Hand des Leipziger Lehrervereins. Ferner heißt es, daß der Lehrerverein als geistiger Urheber das Recht hätte, die Verkaufsbedingungen festzustellen. Es wäre doch traurig, wenn es sich tatsächlich so verhielte, daß der geistige Urheber das Recht hätte, die Verkaufsbedingungen festzustcllcn; das käme einer Entmannung des Verlagsbuchhandels gleich. Wir glauben nicht, daß dieser je gewillt sein wird, sich so zu de gradieren, und glauben natürlich auch nicht, daß die Firma Alphons Dürr tatsächlich in solcher Zwangslage sich befunden hat. Wir glauben nur, daß sie dem Lehrerverein zu viel Nach giebigkeit erwiesen hat und sich zu wenig ihrer Pflichten gegen den Buchhandel bewußt gewesen ist. Nach dieser Seite hin möchten wir die Dresdner Ausführungen etwas ergänzen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft verleiht nicht allein Rechte, sondern legt gewöhnlich auch Pflichten auf. Im besondern Maße ist dies im Buchhandel mit seiner festge schlossenen Organisation und seinem Grundsatz des Ladenpreises der Fall. Hier dürfen die Rechte nicht so schrankenlos ausgeübt werden, daß die Gesamtheit oder ein Teil der Gesamtheit, da durch geschädigt wird. Das ist aber durch das Verfahren der Firma Dürr in schwerer Weise geschehen. Wir sehen nicht in der Bewilligung eines Vorzugspreises an sich die schwere Schädigung, sondern in der klaffenden Spalte, die im vorliegenden Falle Vorzugspreis und Ladenpreis unüberbrückbar voneinander trennt. Von den Dresdner Herren ist es schon ausgesührt, wie unfaßbar es dem Publikum sein muß, daß der buchhändlerische Nettopreis den Vorzugspreis um fast das Doppelte übersteigt. Wenn es aber auch gelänge, das Publikum hierüber im weitesten Umfange aufzuklären, dann würde es erstaunt sein über die Höhe des Verlegergewinns; denn daß der Verleger bei einem Vorzugspreis von 40 nicht mit Einbuße arbeitet, ist selbstverständlich. Deshalb erblicken wir in dem Vorgehen der Firma Dürr eine Schädigung des gesamten Buchhandels, nicht nur des Sortiments. Nach der Anzeige der Firma Dür hat der Leipziger Lehrerverein sich vertraglich Vor behalten, daß die Exemplare im Buchhandel nicht unter 1 ^ ver kauft werden dürften, während er sich für die eignen Exemplare einen Preis von 40 -ß oder darunter ausbedang. Ganz gewiß war die Firma Dürr nicht gezwungen, auf solche Bedingungen und überhaupt auf Bedingungen einzugehen; vielmehr hatte sie die Bedingungen zu stellen, und sie durfte sie nur im Rahmen der Pflichten gegen den Buchhandel stellen. Das hat die Firma Dürr bei den Verhandlungen leider außer acht gelassen, und daher die tiefe Verstimmung im Buchhandel, nicht etwa wegen einer pekuniären Schädigung des Sortimentsbuchhandels. An der Tatsache ist jetzt nichts mehr zu ändern. Wir be dauern sie namentlich auch wegen des Zeitpunktes, in den sie gefallen ist; denn sie wird gewissen Leuten neues Material zu Anschuldigungen gegen den Buchhandel geben. Möchte sie wenigstens allseitig dahin beherzigt werden, daß es nicht an gängig ist, nur auf den eignen Weg zu sehen, sondern daß man auch auf den Weg des andern sehen muß. Im übrigen teilen wir auch darin vollständig die Ansicht des Sächsischen Buchhändlerverbands, daß die Ludwig Richter-Gabe gar nicht vorwiegend für die Jugend bestimmt und geeignet ist. Man braucht nur das Vorwort von Ferdinand Avenarius zu lesen: es ist für die Jugend ganz unverständlich, ihrer wird auch mit keiner Silbe gedacht! Hamburg, 11. November 1903. Der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins. Otto Meißner, Justus Pape, I. Vorsitzender. I. Schriftführer. Was ist unter der Bezeichnung »neueste Auflage-- zn verstehen? (Vgl. Nr. 257, 262 d. Bl.) Die Verfügung der Schulbehörden, daß die Schulbücher in alter Rechtschreibung noch bis zum Jahre 1908 in Gebrauch bleiben dürfen, soll verhüten, daß der Lehrer nach Erscheinen der neuen Auslage verlangen kann, daß die im Besitz der Schüler befindlichen alten Ausgaben verworfen und die Eltern der Schüler gezwungen werden, die neue Ausgabe anzuschaffen; vor allem soll sie aber den Verlagsbuchhandel vor Schaden bewahren. Der Verleger kann daher die alte Ausgabe bis zum letzten Exemplar absetzen, ohne befürchten zu müssen, daß sein Buch, weil es noch nicht in der neuen Rechtschreibung erschien, abgeschafft wird. Bis zur Ausgabe des letzten Exemplars der alten Auflage bleibt diese Auflage für den Verleger die neueste. Wie ist es aber bei dem Sortimenter, der in den letzten zehn Tagen vor Ausgabe der neuen Auflage eine größere Anzahl be stellte und die letzten Exemplare der alten Auslage erhalten hat? Sind diese Bücher auch für ihn neueste Auflagen und als solche verkäuflich? Nein! denn sie sind in wenigen Tagen, vielleicht schon am Empfangstage, durch die Ausgabe der neuen Auflage -alt« geworden, und der Erlaß der Schulbehörden hilft ihm nicht zum Verkauf eines Exemplars. Die Bücherkäufer erwarten, daß ihnen vom Buchhändler die neueste Auslage verkauft wird. Sie fragen stets: »Ist das die neueste Auflage? ist sie es nicht, müssen Sie Umtauschen.« Der ehrenwerte Sortimenter kann diese Frage nicht bejahen, wenn die neue Auflage erschienen ist. Die Lüge hätte auch sehr kurze Beine. Der Nebenmann des Schülers und der Lehrer haben die neueste Austage in Händen, und so wird dem Schüler schnell klar gemacht, daß ihn sein Buchhändler angeführt hat. Das Buch wird mit Entrüstung zurückgebracht. Der Käufer eines Buches hat das Recht, für sein volles Geld — den Laden preis — die neueste Auflage zu erhalten, und der Buchhändler würde sich lächerlich machen, wenn er in diesem Falle die Ministerialverfügung heranziehen und den Umtausch verweigern wollte. Gerichtliche Klagen hätte er zu erwarten, und er würde unfehlbar auf Grund des Handelsgesetzbuches und des Bürger lichen Gesetzbuches zur Rücknahme des Buches verurteilt werden. Dasselbe hat er zu gewärtigen, wenn er Exemplare der alten Ausgabe in den Oster-Ferien verkauft hätte und die neue Auflage — vielleicht noch mit Vorwort vom 15. März — ein oder zwei Tage oder am Schulanfangstage in and ern Buchhandlungen d er- selben Stadt zum Verkauf käme. Mit wissenschaftlichen Büchern verhält sich die Sache genau ebenso. Wenn der Verleger heute das letzte Exemplar der alten Ausgabe und morgen die neue Ausgabe ausliefert, so wird der Besteller des Buches die alte Ausgabe mit Entrüstung seinem Buchhändler zurückbringen, und wenn Herr Professor Bücher das Buch zum Nettopreise vom Verleger bezogen hätte, so würde er es mir einem nicht sehr liebenswürdigen Begleitschreiben zurück senden, und er hätte dann — meiner Ansicht nach — einen wirk lichen Grund, über die buchhändlerische Geschäftsordnung zu klagen. Ich giaube, er würde sich nicht scheuen, wiederum von Ausbeutung zu sprechen. Der § 16 unsrer Verkehrsordnung würde ihn sehr kalt lassen. Der Sortimenter ist aber der leid- ttagende Teil; für ihn ist die Verkehrsordnung bindend, und er wird mit seiner Klage gegen den Verleger wegen Zurücknahme der alten Ausgabe abgewiesen, weil der § 16 der Vcrkchrsordnung die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebt. Der Verleger verkauft die alte Auflage bis auf das letzte Exemplar, der Sortimenter aber muß das Buch, das acht Tage oder auch nur einen Tag auf seinem Lager ist, maku lieren, wenn er nicht das Glück hat, es für den halben Preis antiquarisch los zu werden. Bei der Abfassung des tz 16 unsrer Verkehrsordnung scheint nicht erwogen zu sein, daß er genau nach dem Buchstaben zum Schaden des Sortimenters ausgelegt werden könnte, und daß Grundsätze, die doch auch im Buchhandel gelten, wie »Leben und leben lassen- und andre, hintangesetzt werden könnten. Vielleicht trägt das Bekanntwerden der von der Firma Moritz Schauenburg mitgeteilten Differenz mit einem Sortimenter und meiner Differenz mit der Firma B. G. Teubner, die ich im Börsenblatt Nr. 156, 183, 201 (193 Teubners Entgegnung) aus führlich besprochen habe, dazu bei, daß Z 16 unsrer Verkehrs ordnung so geändert wird, daß seine Auslegung nach dem Buchstaben den Sortimenter nicht in so krasser Weise schä digen kann. Ist eine Änderung der Bestimmung nicht möglich, — nun, dann muß der Sortimenter seine Vcrlangzettel mit dem Vordruck: »Wenn in ? Tagen keine neue Auflage erscheint!« versehen. Ich bin 28 Jahre, bis zum April d. I., ohne diese Deckung ausgekommen. I Königsberg, 14. November 1903. Eugen Heinrich.
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