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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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4792 Nichtamtlicher Lei! — Sprechsaal. 125, 2. Juni 1904. konnten, als dessen Abgeordnete es forderten. Dagegen fanden nachmittags Verhandlungen statt zwischen den Herren Biblio thekaren Or. Schwenke, Or. Schulz, Or. Schnorr von Tarolsfeld, sämtlich Mitgliedern des Vorstandes des Vereins deutscher Biblio thekare, ferner den Herren Professor Or. Pietschmann, Professor Or. Schumacher und den vorstehend genannten Vertretern des Buchhandels. In diesen Verhandlungen wurde erfreulicher Weise eine Verständigung erzielt, die nur noch der Zustimmung der beteiligten Bibliotheksverwaltungen und der buchhändlerischen Orts- und Kreisvereine bedarf. Vorträge über Verlagsrecht in Leipzig. — Vom Vorstand des Buchhandlungsgehilfen-Vereins zu Leipzig gewonnen, begann Herr Rechtsanwalt Or. Mittelstaedt am 30. Mai im kleinen Saale des Buchhändlerhauses eine Vortrags reihe über das Verlagsrecht. Der Herr Vortragende führte am Ein gang seiner Rede etwa aus, daß er mit einem gewissen Zagen an die Ausarbeitung der Vorträge herangegangen sei, da er vom Verlags recht doch nur das »Recht- behandeln könne, weil der »Verlag« den Buchhändlern als Praktikern besser bekannt sei, als dem Juristen. Bei der Auslegung des Rechtes als solches sei es aber nicht zu umgehen, sich mit juristischen Begriffen zu befassen, die für den Rechtsgelehrten wohl einen Himmel, für den Laien aber oft eine Hölle bedeuteten. Das Verlagsrecht sei in einer Zeit entstanden, in der man ein Urheberrecht noch nicht kannte und zwar aus der Notwendigkeit heraus, das Buch und damit die wirtschaftliche Ausnutzung desselben gesetzlich zu schützen. Grund legend für das Verlagsgesetz selbst sei das im Buchhandel stark ausgeprägte Gewohnheitsrecht gewesen, das bei dem steten guten Einvernehmen zwischen Autor und Verleger sich ganz natürlich ausgebildet habe. Eine vom Börsenverein im Jahre 1893 unter besonderer Mitarbeit des Herrn Verlagsbuchhändlers R. Voigt länder herausgegebene, 1898 neu gefaßte Verlagsordnung, die sich von dem Reichsgesetz hauptsächlich dadurch unterscheide, daß sie nur für Börsenvereinsmitglieder zwingend gewesen sei, habe dieses Recht in bestimmten Normen verarbeitet, bis dann am 19. Juni 1901 die staatliche gesetzliche Regelung erfolgte. Redner behandelte in seinem ersten Vortragi das Verlags recht und seinen Aufbau. — Das Gesetz ist nur da zwingend, führte er aus, wo keine besondere Vereinbarung getroffen ist. Alles was die Parteien (Autor und Verleger) schriftlich, mündlich, telephonisch, telegraphisch oder sonstwie vereinbart haben, gilt mit wenigen Ausnahmen als Wille über dem Gesetz. Dieses kommt also nicht in Frage: 1. wenn ein Verlags-Vertrag vorhanden ist, 2. bei stillschweigenden Vereinbarungen, die sich aus den übrigen Bestimmungen des Vertrages logischerweise ergeben. Das Gesetz kommt dagegen in Anwendung: 1. wenn gar nichts vereinbart ist (was bei Einzelbestimmungen besonders oft zwischen größeren Verlegern bei Verträgen mit berühmten Autoren zu trifft), 2. wenn ein unklar gefaßter Vertrag vorliegt, der das be richtigende Eingreifen des Gesetzes erfordert. Im allgemeinen hat die Gesetzgebung die Tendenz befolgt, den Autor vor dem Verleger zu bevorzugen, d. h. diese Bevor zugung soll dem Autor nur in Zweifelsfällen zugute kommen. Die natürliche Folge des scheinbar größeren Rechtes, das der Autor genießt, sind Verträge, die zuweilen ziemlich das Gegenteil des Gesetzes bestimmen. Es ist dies recht bedauerlich, aber man kann gegen den Verlagshandel deswegen nicht den geringsten Vorwurf erheben, weil der Buchhändler als Kaufmann sich nicht etwas vorschreiben lassen kann, das ihm die nutzbringende wirt schaftliche Ausnutzung des Produktes, des Verlagswerkes, gestattet. In die Behandlung von Paragraph 1 des Gesetzes eintretend, beleuchtet der Redner die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten des Autors, betreffend die Überlassung eines Werkes zur Vervielfältigung und Verbreitung, sowie anderseits die Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung. — Da das Gesetz nur den Schutz von Werken der Literatur und Tonkunst, sowie wissenschaftlichen und technischen Abbildungen umfaßt, so kommt der Kunst- und Photographie-Verlag bei diesem Gesetz nicht in Frage. Außerdem scheidet von der Behandlung durch das Verlagsgesetz aus: der Kommissionsverlag, soweit er nicht mit der Firma des Kommissionsverlegers verbunden ist, sowie solche Werke, bei denen der Verleger nicht zur Verbreitung verpflichtet ist, ferner Bestellungs verträge, sowie redaktionelle Arbeiten, soweit sie nicht selbständig auszuführende Werke betreffen. Aus dem Gesetze ergibt sich, daß der Verfasser notgedrungen verpflichtet ist, nicht Konkurrenz zu treiben, d. h. seine Arbeit nicht nochmals z. B. in einer Gesamt ausgabe zu drucken, er gilt während der Dauer des Verlagsrechtes dem Verleger gegenüber als Dritter. Allerdings ist dem Ver fasser ein Nachdruck zum eigenen Gebrauche gestattet, sobald er die Kosten trägt und keinen gewerbsmäßigen Vertrieb ausführt. Zurückgreifend auf die Entwicklung des neuen Gesetzes erwähnt der Redner die im siebzehnten Jahrhundert bestehenden Privilegien der Messen, die gewissermaßen als Anfang des Verlagsrechtes gelten können. (Besonders im Schwange waren im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert auch die Privilegien der Fürsten an einzelne Verleger, die sich besonderer Gunst erfreuten.) Zusammen fassend bezeichnet der Vortragende das Urheberrecht als ein Ver mögensrecht mit persönlichen Beziehungen, das Verlags recht dagegen nur als Vermögensrecht. Die überaus klare und äußerst liebenswürdige Vortragsart des Herrn Rechtsanwalt l>r. Mittelstaedt fesselte die Hörer, trotz des scheinbar trockenen Stoffes, bis zum Schluß; der Redner wußte die Materie in geschickter Weise zu illustrieren. Der Dank der Teilnehmer kam denn auch durch lebhaften Beifall zum Ausdruck. Am Mittwoch den 1. Juni behandelte der Herr Vortragende einzelne Bestimmungen des Verlagsrechts re., und für Freitag den 3. Juni ist das Thema: Das internationale Verlagsrecht in Aussicht genommen. Außerdem werden die in einem Zettelkasten gesammelten Anfragen beantwortet. Wir verweisen alle Leipziger Buchhändler auf die sehr interessante und lehrreiche Vorlesung. Zieger. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. In sigonsr 8aoüs! Nein Vsrbäituis al8 VsrlsAsr clss §iksltüürsr8 rum Llkslvsrsln. Htsnmä88iAS OarstsIluvA von Uslar lob 8tsxüanu8, Luoüüäncilsr in strier. 11s Manuskript Asdravkt. 8°. 62 8. Die Broschüre enthält einen interessanten Beitrag zum Ver lagsrecht. Es handelt sich bei der darin ausführlich mit geteilten Angelegenheit um einen Streit des oben genannten Buchhändlers, als Verlegers des Eifelführers, mit dem Eifel verein als Herausgeber, insbesondere um die Frage einer Ver pflichtung zur rechtzeitigen Bearbeitung einer neuen Auflage bei einem dem schnellen Veralten ausgesetzten Werke, wie dies bei einem Reiseführer der Fall ist. Der Verleger war vom Verein mit der Neubearbeitung des Führers im Stich gelassen worden. Die in der Broschüre mitgeteilten Gerichtsurteile entscheiden die Frage nicht unbedingt. 1ntlguarlat8-Xata1oKS von Ilslnrioü Xsrlsr ln ülm: dir. 325: öabsl undLibsl. Vorgssokiebts, Intsratursn, 8xraobsn, Völker und Kandsr äs8 Ilten 1k8tamsnt8 ln IVort, und Bild, dudaloa. 8". 78 8. 2902 Hummern. Auf diesen sehr reichhaltigen Katalog mit seinen annähernd dreitausend Nummern sei besonders aufmerksam gemacht. Theologen und Sprachforscher werden darin über das Thema, das jetzt im Vordergrund des Interesses der gebildeten Welt steht, die Literatur sehr reichhaltig vertreten finden, dir. 326. 1'rsiwanisrsi. 81 12 8. 315 dirn. (Sprechsaal.) Vorsicht! (Vgl. Börsenblatt Nr. 119 und 122.) Unter dieser Spitzmarke teilt das Börsenblatt in Nummer ll9 die Erfahrungen einer Berliner Sortimentsfirma mit, bei der ein »Herr« mit fingiertem Namen zwei Exemplare der Sammlung: »Die Dichtung«, herausgegeben von Paul Remer, Verlag von Schuster L Loeffler, Berlin, bestellte, ohne das Bestellte abzuholen. Auch mir ging per Post eine ähnlich lautende Bestellung zu, nur mit anderem Namen (von Trotha) gezeichnet, im übrigen auch aus zwei komplette Exemplare der »Dichtung-lautend. Ich war so vorsichtig, das Bestellte nicht zu besorgen, da ich aus dem Wortlaut der Karte Verdacht schöpfte; auch bei mir ließ sich der Besteller nicht sehen. Da es sich um eine Persönlichkeit handeln muß, die an dem Absatz der »Dichtung- interessiert ist, so sind vielleicht die Ver leger und der Herausgeber der Sammlung am ehesten in der Lage, an der Hand der ihnen eventuell zur Verfügung stehenden Bestellkarten eine Aufklärung zu versuchen. Jedenfalls wäre es wünschenswert, an dieser Stelle etwas über den Umfang dieses Bestellschwindels zu erfahren. Berlin, den 28. Mai 1904. Paul Nitschmanu, i. Fa. August Schultzens Buchhandlung Berlin di., Friedrichstraße 125. Nachschrift der Redaktion: Der Redaktion wurden in wischen noch sechs solche Bestellkarten fast gleichen Jnhalls, wie ie in Nummer 119 veröffentlichte, eingesandt. 11ns wurden bereits einige dieser Karten dankenswerterweise übergeben, und wir glauben, dem Absender auf der Spur zu sein. Schuster L Loeffler.
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