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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 128 6. Juni 1904. Amtlicher Teil. 4907 noch im Zweifel zu einem mit Z 5 in Widerspruch stehenden Ergebnis gelangen müsse; das Gegenteil ist der Fall. Der in Z 5 anerkannte Grundsatz enthält keineswegs eine Neuerung, sondern er entspricht vielmehr dem in dem Verlagsbuchhandel jedenfalls seit Jahrzehnten schon be standenen Gebrauch, und er entspricht insbesondere der An schauung, die sowohl in juristischen als auch in Verlags kreisen in ganz entschiedener Weise die Mehrheit für sich hatte. In den Motiven des K 5 wird darauf" hingewiesen, daß die Entscheidung der Frage, ob, wenn eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen worden sei, das Verlagsrecht sich auf alle Auflagen erstrecke oder nur eine umfasse, im letztem Sinne gefällt worden sei, und dies den Vorschlägen der Verleger selbst entspreche. Es wird zum Beweise hier für auf Z 27 der Verlagsordnung des Börsenvereins ver wiesen, die sich vollständig auf denselben grundsätzlichen Standpunkt gestellt hatte. Auch die Rechtslehre und die Praxis vertraten längst vor dem Inkrafttreten des Verlags gesetzes die gleiche Ansicht, die auch in der Rechtsprechung anderer Länder, insbesondere in derjenigen der romanischen Staaten, fast ausnahmslos befolgt wurde. Es wird daher auch ohne die Berücksichtigung des Z 5, der das bestandene und geübte Recht in der Hauptsache nur kodifiziert hat, bei Aus legung der älteren und alten Verlagsverträge davon ausge gangen werden müssen, daß eine Vermutung nicht dafür spreche, daß das Verlagsrecht sich auf alle Auflagen erstrecken solle, daß vielmehr das Gegenteil als der der Regel entsprechende Willensinhalt anzunehmen sei. Ohne eine unzweideutige Vereinbarung der Parteien kann der Verleger deshalb auch auf dem Boden der älteren Verlagsverträge ein unbe schränktes Recht hinsichtlich der Auflagen nicht ableiten, und dieses Ergebnis dürfte um so weniger der Kritik ernstlich unterstellt werden können, als es auch mit der Billigkeit durchaus übereinstimmt und zudem durch den Rechtssatz noch gestützt wird, daß Verzichte nicht Gegenstand der Vermutung sind. Die Erstreckung des Ver lagsrechts auf alle oder auf mehrere Auflagen ist aber auf der Seite des Verfassers mit einem Verzicht auf die Verfügung über die zweite und jede folgende Auflage gleichbedeutend. Muß an diesem Ergebnis auch für die vor dem Inkraft treten des Gesetzes abgeschlossenen Verlagsverträge festgehalten werden, so kann es nicht zweifelhaft sein, wie sich die Be weislast zwischen dem Verleger und Verfasser verteilt, wenn der erstere die Erstreckung seines Verlagsrechts auf eine Mehrheit von Auflagen, der letztere die Beschränkung des selben auf eine behauptet. Auch diejenigen, die sonst nicht der Meinung sind, daß die herrschende Leugnungstheorie vor der Einredetheorie den Vorzug verdiene, werden keine Be denken tragen, zuzustimmen, daß der Verleger, der sein weitergehendes Recht behauptet, für diese seine Behauptung beweispflichtig erscheint; denn diese Behauptung enthält ja die Negation des Regelmäßigen, die Negation des als nor male Regelung von dem Gesetz Vorausgesetzten. Es würde aber mit den Grnndlehren der Beweistheorie in Widerspruch stehen, wollte man denjenigen, der einen Anspruch aus der Negation des von dem Gesetz als Regel Betrachteten ableitet, die Beweislast abnehmen und dem andern Teil, dessen Be hauptung sich mit der regelmäßigen Ordnung deckt, dieselbe auferlegen. In diesem Punkt ist zwischen dem älteren Recht und dem bestehenden kein Unterschied vorhanden; daß aber auch in der materiellen Frage bei richtiger Auslegung der alten Verträge ein Unterschied so gut wie nicht vorhanden ist, kann nach dem Gesagten nicht bezweifelt werden, und in diesem Sinne hat sich auch die Rechtsübung, soweit zu er sehen, entwickelt. Fuld. Rechts schuh-Verein der deutschen Sortimenter. Der Vorstand dieses Vereins bittet die Redaktion nach stehende Eingabe im Börsenblatt zu veröffentlichen, welchem Ersuchen wir uns nicht entziehen möchten; Ihre Exzellenzen den Königlichen Staatsministern Herrn Grafen Posadowsky, Hochgeboren Berlin, Reichsamt des Innern und Herrn vr. Studt, Hochwohlgeboren Berlin, Kultusministerium. Ganz gehorsamste Denkschrift des Vorstandes des Rechtsschutz-Vereins der deutschen Sortimenter über die Frage und die Organisation des deutschen Sortimentsbuch handels und die Bekämpfung der unsittlichen Literatur. Ergänzung unserer Eingabe vom 11. Februar 1904. Ew. Exzellenz haben die gehorsamst Unterzeichneten sich unter dem 11. Februar 1904 erlaubt, eine »Vorstellung über die Lage des deutschen Buch handels und seine Stellung im Weltverkehr« zu Ew. Hochgeboren gütigen Kenntnisnahme und mit der Bitte um Ihren wohlwollenden Schutz einzureichen. In zwischen hat in den Tagen vom 11.—13. April 1904 das kontradiktorische Verfahren über die Verhältnisse des Buch handels im Reichsamt des Innern stattgefunden, an dem einem Mitgliede des gehorsamst Unterzeichneten Vorstandes, vr. Lehmann, vergönnt war teilzunehmen. Ebenderselbe konnte dort noch eingehender die Lage des deutschen Sortimentsbuchhandels begründen, indessen kam der von ihm beantragte Beratungsgegenstand; »Organisation des deutschen Sortimentsbuchhandels nach landschaftlichen Gruppen unter staatlichem Schutz« nicht mehr zur Erledigung und wurde auf die Kommission verwiesen, welche, aus den 11 Mitgliedern des Akademischen Schutzvereins und des Börsenvereins der Deutschen Buch händler bestehend, unter Vorsitz des Herrn Reichsgerichtsrat Spahn die letzten Arbeiten erledigen soll. Unser Mitglied, vr. Lehmann, hat nun an den Vor sitzenden der genannten Kommission eine Denkschrift ge richtet; »Über die Frage der Organisation des deutschen Sortimentsbuchhandels und die Bekämpfung der un sittlichen Literatur«, welche die Anschauungen des gehorsamst unterfertigten Vor standes wiedergibt. Wir nahmen uns die Freiheit, Ew. Exzellenz in der Anlage eine Abschrift derselben beizufügen, und bitten Ew. Exzellenz auch diesen Ausführungen Ihr freundliches Wohlwollen und Ihre Förderung angedeihen zu lassen. Danzig, den 30. Mai 1904. In hochachtungsvoller Ergebenheit Ew. Exzellenz gehorsamster Vorstand drs Urchtsschich-Verrins drr drutschcn Sortimrntkr gez. R. von Bötticher, gez. Gustav Horn, gez. Rudolf Gäbert, gez. E. Gaede, gez. W. John, gez. vr. B. Lehmann, , gez. Paul Rosenberg. 649*
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