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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1904
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- Deutsch
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9396 Nichtamtlicher Teil. ^ 252, 28. Oktober 1904. D. Ollsuckorü' iv Daris. Darsrs, Ol., Dursss cl'opium. 18". 3 kr. 50 o. ^larni, 1., Is livrs ä'uiis amoursoss. 18". 3 kr. 50 o. H. Daullu L 01s. io Daris. Draasbs, 6., ^.vesssolrss äss obauclisrss. 8". 8 kr. Dsclous in Daris. Lascisvaat, 3., 1'g.oklon oosroitivs aoKlo-AsrmaLo-italisllLS oootrs lg Vsas^oöla. 8". 4 kr. Itmürrä äs Oarä, 0. llslatioas äs l'DspaAas st äu lllarov psackaot 1s 18Mk> gt ls 19E Kitzels. 8". 8 ki-. Dsrriu L 01s. In Daris. 8aivt-L.ulairs, äs, läMs sn korst noirs. 16". 3 kr. 50 o. Ltso^sr, (1., la sooists krau^aiss xsnäant Is Oousalat. 3«>« ssris: Ooilg.pg.rts —- 8g kgiilills — ls iiloiiäs st Iss saloas. 8". 5 kr. ^.. Ls^ L 01s. in Daris. Obantrs, 0., Ilsobsrobss alltbropoloAlc;us8 sv Dß^pts. 4". 50 kr. Looists ä'sciitious soutsruporaiirss ia Daris. äors, V., lg. coil<iuets äs Daris. 18". 3 kr. 50 o. Der XXVI. Kongreß der >V88ocia1ion Mleroire ei or1i8iique internalionule, in Marseille (24.—29. September 1904). (Übersetzt aus Droit ä'^utsur, 1904, Oktobernummer, S. 118—125.) (Schluß aus Nr. 251 d. Bl.) Stand des Urheberrechtsschutzes in den verschiedenen Ländern. Wie in den frühern Jahren hatte Herr Ernst Röthlisberger einen Generalbericht über »Die urheber rechtlichen Vorgänge gesetzgeberischer und vertrag licher Art in den verschiedenen Ländern der Welt« abgefaßt, worin die hauptsächlichsten Ereignisse und Strö mungen besprochen waren, die sowohl in den Staaten der Berner Union (Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Skandinavien und Schweiz) wie in den Nichtverbandsstaaten (Österreich-Ungarn, China, Korea, Cuba, Vereinigte Staaten, Niederlande, Rumänien, Rußland, Signatarstaaten der panamerikanischen, zentral amerikanischen und südamerikanischen Konventionen) an den Tag getreten waren. Dieser Bericht wurde in Abwesenheit des Verfassers von Herrn G. Maillard verlesen und durch die Berichterstattung über folgende Länder vervollständigt: Belgien 'Herr Wauwermans); — Canada (Bericht des Herrn Ovide Robillard, der die Lage dieser wie die der übrigen zur Union gehörenden englischen Kolonien behandelt; siehe hierüber Droit ä'^utsur 1904, S. 67 und 100); -— Italien (Herr Clausetti, Verleger in Neapel, der eine Zunahme des Nachdrucks von Operntexten, die offen von den Kolporteuren verkauft werden, feststellte, sowie auf die Entwicklung der Rechtsprechung zum Schutze der Photographien hinwies und auf den in seinem Lande anläßlich der Streitfrage Scarpetta—d'Annunzio entstandenen lebhaften Meinungsaustausch der gebildeten Kreise über die Parodie und die Ausdehnung der Rechte des Verfassers des parodierten Werkes); — Rußland (Herr Halpsrine-Ka- minsky); — Schweden (Brief des Publizistklubben, der den Sieg seiner Bestrebungen und derjenigen der schwedischen Autorengesellschaft für den Anschluß Schwedens an die Berner Union anzeigte; siehe Beschlüsse l>. 1). Wir wer den hier nur denjenigen Ländern einen kurzen Bericht wid men, über die dem Kongreß neue Mitteilungen zugingen. Deutschland. Mit Interesse vernimmt der Kongreß durch Herrn Al bert Osterrieth, daß verschiedene der von der Vereinigung zugunsten einer weitherzigem Anerkennung des Urheberrechts ausgesprochenen Wünsche von den Verfassern des neuen Ent wurfs zum Schutz der Werke der bildenden Kunst und der Photographie in Berücksichtigung gezogen worden sind (siehe Droit ä'ümtsur 1904, S. 80). Hingegen enthält der Ent wurf keine ausdrückliche Bestimmung über die Gleichstellung des Kunstgewerbes mit der eigentlichen Kunst, worüber die deutschen Künstler sich aufgehalten haben. Sie haben Herrn Osterrieth gebeten, beim Kongreß dahin zu wirken, daß eine Resolution betreffend den Schutz aller Kunstwerke, welches auch immer ihr Wert und ihre Bestimmung sei, angenommen werde, und wirklich wurde diesem Verlangen willfahrt (s. 8. s. 1). Ferner gab Herr Osterrieth das Verlangen zu Protokoll, das neue Gesetz möge doch wenigstens auf die in Deutschland wohnhaften fremden Künstler anwendbar erklärt werden, da keine große Aussicht vorhanden sei, die Regie rung werde den Grundsatz der gesetzlichen Gegenseitigkeit annehmen. Andre Fragen werden gegenwärtig in Deutsch land noch geprüft, so die Frage der Wiedergabe von Kunst werken durch mechanische Instrumente, wie das Mutoskop usw.; die Frage des Porträtschutzes, wobei Herr Osterrieth auf die vom Antwerpener Kongreß der Vereinigung angenommenen Schlußthesen hinwies; die Frage dir beschränkten Schutz dauer für die Photographien. Endlich beanstandet der Be richterstatter die Fassung der Artikel 2 und 15 des Ent wurfs, die vom Schutz der Architektur handeln. Bauwerke wären danach nur geschützt, »sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen«, was unwiderruflich die Gerichte dazu führen müßte, sich über den künstlerischen Wert des Werkes auszusprechen; ferner wäre die Verviel fältigung von Werken, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußern Ansicht zulässig. Die deutschen Architekten denken die Be seitigung dieser Einschränkungen zu fordern. Gewiß muß die Aufnahme einer Gesamtlandschaft oder Ansicht freigelaffeu werden, aber nach ihrer Meinung ist es ungerecht, jedermann die Wiedergabe von Gebäuden oder Denkmälern, wenn diese einzeln hervorgehoben werden, und ebenso die besondere Wiedergabe der auf die Straße gehenden Fassaden zu ge statten. Zum Zeichen der internationalen Interessen gemeinschaft zwischen den Gliedern der Vereinigung werden die Architektenvereine der andern Länder und namentlich diejenigen Frankreichs eingeladen, die von den deutschen Kollegen zu unternehmenden Schritte zu unterstützen (s. 8. a. 1b). Ägypten. In einem von Herrn Andrs Taillefer verlesenen Bericht des Herrn M. Maunoury wird auseinandergesetzt, daß trotz des Mangels an einer besondern Urheberrechtsgesetzgebung Ägypten eine vorzügliche Rechtsprechung, diejenige der ge mischten Gerichtshöfe, besitzt, die sich auf das Naturrecht und die Billigkeit stützt und literarische und musikalische Werke zu schützen erlaubt. Da jedoch diese Rechtsprechung auf keinem geschriebenen Gesetze ruht und nur vom guten Willen der Richter abhängt, ist eine andre Lösung, der Eintritt Ägyptens in die Berner Union, vorgeschlagen worden. Das würde aber nach dem Berichterstatter eine Änderung der Gesetzgebung bedingen; denn wenn die Fremden einfach den Einheimischen gleichgestellt würden, so wäre dadurch ihre Lage ohne Landesgesetz verschlimmert; würde man aber anläßlich des Beitritts zur Union durch eine besondere Abmachung zugunsten der Verbandsautoren wenigstens den gleichen Schutz verlangen, den jetzt die Fremden in Ägypten genießen, so wäre man damit nicht gefördert, da dies nur dem jetzigen Zustand entspricht, und namentlich wäre man nicht gegen die Möglichkeit einer > Abänderung dieses den Fremden eingeräumten Schutzes sicher-
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