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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1904
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- Deutsch
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252, 28. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 9397 gestellt. Unter diesen besondern Verhältnissen fragt sich der Berichterstatter, ob der Beitritt Ägyptens zur Union wirklich ausführbar und wünschenswert sei. Herr Henri Morel glaubt auf diese Frage bejahend antworten zu können. Das Eingreifen der gemischten Ge richte zur Unterdrückung des Nachdrucks fremder Werke ist gar nicht immer so zufriedenstellend, wie der Berichterstatter es ausgeführt hat. Das ständige Verlegerbureau hat zu wiederholten Malen Kenntnis erhalten von Klagen deutscher, französischer und englischer Verleger, die ein Opfer der Rechtsverletzung geworden sind, die in Ägypten durch den beständigen Verkauf von musikalischen und literarischen, aus Griechenland oder Rumänien bezogenen Nachdrucken be gangen wird. Verschiedene Landesgruppen wollen nun An strengungen im Sinne der Herbeiführung des Beitritts Ägyptens zur Literaruniou machen. Anderseits besteht seit dem Amsterdamer Kongreß für gewerbliches Eigentum vom Jahre 1903 eine Bewegung, um Ägypten der gewerblichen Union zuzuführen; es scheint deshalb nur logisch, wenn diese beiden Bestrebungen in gleichen parallelen Linien weitergeführt werden; mit Ausdauer wird man auch hier wie in den Skandinavischen Ländern die Hindernisse über winden. Der Kongreß, hierüber befragt, nahm eine ent sprechende Resolution an. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Sehr optimistisch hatte sich über dieses Land eine Zu schrift des Herrn Wright, eines in Frankreich niedergelassenen amerikanischen Bürgers, geäußert, der die feste Hoffnung ausdrückte, die Vereinigten Staaten werden in sehr naher Zukunft die Berner Übereinkunft unterzeichnen. Bis dieser Tag hereinbricht, glaubte der Kongreß die Interessenten auf die Möglichkeit aufmerksam machen zu sollen, sich bis zum 30. November d. I. gemäß der Intsriw Oop^rix;bt ^.et vom 7. Januar 1904 einen zeitweiligen Schutz für die in St. Louis ausgestellten Werke zu sichern. Dieser Schutz kann für Bücher in einen endgültigen verwandelt werden, wenn innerhalb zweier Jahre eine amerikanische Ausgabe hergestellt wird (s. Droit ä'^vteur, 1904 S- 108). Die europäischen Verleger, die sich mit Recht über die Härte der amerikanischen Gesetzgebung beklagen, sollten sich gegenüber den Verbesserungen oder Erleichterungen, die man in diese einzuführen versucht, nicht gleichgültig verhallen. Ferner wird in einer Resolution noch darauf hin gewiesen, daß die wuvokuoturiu^ olswss auf musikalische und dramatische Werke nicht anwendbar ist. Was erstere Werke anbetrifft, so steht dies durch ein vom Bundesgerichts hof des Bezirks Massachusetts im Prozeß Littleton gegen Oliver Ditson am 1. August 1894 ausgesprochenes und vom Apellhof bestätigtes Urteil fest (s. Droit ä'^otsar, 1894 S- 165 u. 171, 1895 S. 152); in bezug auf die dramatischen Werke kommt diese weitherzige Auslegung nach dem Bericht erstatter Maillard aus wohl autorisierter Quelle. Im übrigen wird in gewissen Staaten der amerikanischen Union den noch nicht herausgegebenen dramatischen Werken ein besonderer Schutz zugesprocheu (s. Droit «Hutsur, 1899 S- 111, 1894 S. 6 u. 45). Mexiko. Ein scharf gefaßter Bericht des Herrn CH. Claro behandelt den Umfang der gegenwärtig in Mexiko den spanischen Schriftstellern und Künstlern eingeräumten Rechte, die durch Anwendung der Meistbegünstigungsklausel nun mehr auch den französischen Autoren zukommen, nachdem die infolge der Kündigung des ersten spanisch-mexikanischen Vertrags von 1895 geschaffene, sehr verwickelte Lage sich durch den Abschluß des neuen Literarvertrags von 1903 ge klärt hat (siehe Droit ä'^uteur 1903, S. 110). Letzterer Börjenblatt für den deutschen Buchhandel. 7l. Jahrgang. Vertrag befreit indessen - die spanischen Autoren nicht von der Erfüllung der schwierigen und kostspieligen Förmlichkeiten, die durch das mexikanische Gesetz den einheimischen Autoren auferlegt sind. Das zu erreichende Ziel bestände somit nach dem Berichterstatter in der Anbahnung eines Abkommens, nach welchem der Schutz einzig und allein von der Erfüllung der Förmlichkeiten im Ursprungsland abhängig gemacht würde. Wenn aber Mexiko sich zu einer solchen Lösung bereit fände, so würde es, so folgert Herr Henri Morel, noch viel eher zur Union gehören, um so mehr, als es eine sehr fortgeschrittene Gesetzgebung besitzt. Der jetzige Rechts zustand bezieht sich nicht allein auf Frankreich, sondern ist ebenso auf Belgien und Italien anwendbar, die in Mexiko ebenfalls die Meistbegünstigungsklausel geltend machen können; ferner erstreckt er sich auf die übrigen Verbandsländer, die den Grundsatz der gesetzlichen Gegenseitigkeit anerkennen. Wie Herr Eisenmann mitteilte, wird in Mexiko eine Gruppe der Vereinigung gebildet werden, die diesen Fortschritt an streben wird. Niederlande. In einem besondern Bericht macht Herr Wauwermans darauf aufmerksam, »wie sehr in den seltenen Fällen, wo Holland internationale Verträge besitzt, der dadurch erzielte Schutz illusorisch genannt werden muß«. Durch eine Er klärung vom 19. April 1884 wurden die im französisch holländischen Literarvertrag vom 29. März 1855 einge räumten Rechte auch auf die Tonwerke ausgedehnt. Welches sind diese Rechte? Die Anhänger einer einschränkenden Aus legung machen geltend, der Vertrag von 1855 untersage einzig den Nachdruck, aber keineswegs die öffentliche Auf führung, so daß in den gegenseitigen Beziehungen einzig und allein das Vervielfältigungsrecht, nicht aber das Auf führungsrecht geschützt wäre. Diese Auslegung ist durch ein vor kurzem erlassenes Urteil bestätigt worden. Das Haus Maquet L Cie. hatte das MwLtrs Ü88 ^.rts in Amsterdam wegen unbefugter An passung des »?stit Dao« an die holländische Bühne und unbefugter Aufführung dieses Stücks gerichtlich belangt, wurde aber mit seiner Klage vom Polizeigericht dieser Stadt am 5. Mai 1903 und hierauf vom Appellhof am 28. Juni 1903 auf Antrag des Generaladookaten Van Valkenburg, des heutigen Appellhofpräsidenten, abgewiesen. Man könnte versucht sein, den Satz zu verfechten, der Vertrag von 1855 gewährleiste den Autoren die Rechte, die die Gesetze einräumen oder »inZunkunft einräumen werden«; nun schütze das hollän dische Gesetz von 1881 das Aufführungsrecht, wenn auch bloß auf zehn Jahre, und dürfe somit ebenfalls angerufen werden. Aber auch hier läuft man Gefahr, sich einer einschränkenden Auslegung gegenübergestellt zu sehen, indem nämlich das Gesetz nur von der Aufführung dramatisch-musikalischer und drama tischer Werke spricht, ohne die Tonwerke zu erwähnen. Auf Grund dieser Lücken im Vertrage sollte, nach Herrn Wauwermans, die französische Regierung vor allen andern sich bei derjenigen von Holland dafür verwenden, daß dieser Sraat endlich der Berner Übereinkunft beitritt. Rumänien. Das wichtigste Ereignis dieses Jahres ist nach dein Bericht des Herrn T. G. Djuvara die Aufhebung der obligatorischen Hinterlegung von Pflichtexemplaren, die der Artikel 9 des Preßgesetzes von 1862 forderte. Diese Auf hebung kommt auch den fremden Autoren zugute, denn Ärtikel 11 des nämlichen Gesetzes sieht vor, daß »alle diese Rechte ebenfalls den Autoren, Komponisten, Zeichnern derjenigen fremden Staaten gewährt werden, die das lite rarische Eigentum aus Gegenseitigkeit auf ihrem Gebiet schützen.« Es ist dies die allgemeine Formel, die den Grundsatz der sogenannten gesetzlichen Reziprozität fest- 1234
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