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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1904
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- Deutsch
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9898 Nichtamtlicher Teil. 252, 28. Oktober 1904. legt, die ihre Wirkung ipso Mrs gegenüber denjenigen Ländern, die diesen Grundsatz ebenfalls anerkennen, ausübt. So sind denn auch die Dinge in einem Leitartikel des »Droit ä'^utsur« vom 15. Mai dargestellt. Aber hiermit deckt sich die Auffassung des Ministeriums des Auswärtigen von Rumänien nicht, denn es erteilte der rumänischen Gesandtschaft in Berlin Instruktionen, einem Deutschen, der hierüber eine Anfrage gestellt hatte, zu er öffnen, der oben erwähnte Artikel 11 sei bis jetzt ohne prak tische Anwendung geblieben, da über diesen Punkt mit keinem fremden Staate eine Reziprozitätserklärung aus getauscht worden sei (s. »Börsenblatt« vom 29. Juni 1904). Die rumänische Exekutive verlangt also hier nicht mehr die gesetzliche Gegenseitigkeit, wohl aber die diplomatische Reziprozität, die in einem besondern, auf gegenseitigem Übereinkommen ruhenden Akt niedergelegt werden muß Da nun noch keine Nation eine solche Erklärung erlangt hat, so ist es möglich, daß der erste Artikel des zwischen Frankreich und Rumänien am 28. Februar 1893 abgeschlossenen Handelsvertrags, der auf dem Gebiet des literarischen Eigen tums die Meistbegünstigung Vorsicht, ein toter Buch stabe bleibt. Allerdings verficht Herr Djuvara in seinem Bericht folgende andre Ansicht: »Wie hätte das Gesetz von 1862 die diplomatische Reziprozität, die auf Verträgen und Ab kommen fußt, ins Auge fassen können in einer Zeit, wo Rumänien oder, richtiger gesagt, die Vereinigten Fürstentümer der Walachei und Moldau derartige Verträge und Ab kommen noch gar nicht abgeschlossen halten, indem der erste von Rumänien Unterzeichnete Vertrag, der ein solches Ge biet hätte berühren können, der Handelsvertrag mit Öster reich-Ungarn, aus dem Jahre 1875 stammt?« Aber die Streitfrage wird erst entschieden werden, wenn die Be teiligten sich entschließen werden, diese heikle Frage vor die rumänischen Gerichte zu bringen. Herr Djuvara fordert deshalb die geplünderten Autoren lebhaft auf, einen grund sätzlichen Prozeß in Rumänien einzuleiten, und stellt ihnen hierfür die unentgeltliche Hilfe mehrerer ausgezeichneter rumänischer Rechtsanwälte in Aussicht. Noch viel einfacher könnte diese Schwierigkeit umgangen werden, wenn Rumänien in die internationale Union ein- treten wollte. »Es ist zu hoffen«, sagt Herr Djuvara, »daß die durch nichts gerechtfertigten Bedenken der rumänischen Regierung bald durch die bessere Einsicht besiegt werden, im Interesse der rumänischen Sprache und Literatur, die durch das Überwuchern unbefugter Übersetzungen aus der Feder unbefähigter, der rumänischen wie den fremden Litera turen zur Unehre gereichenden Personen überflutet und ent stellt werden«. Herrn Djuvara wird der wohlverdiente Dank votiert. Revision der Berner Übereinkunft. Der Vor entwurf zur Revision dieses Vertrages war auf den Kongressen von Vevep und Weimar mit großer Sorgfalt durchgesehen worden; Herr G. Maillard beantragte deshalb, ganz einfach den vor einem Jahre festgestellten Wortlaut zu genehmigen. Der Kongreß nahm dann auch einstimmig und ohne weitere Bemerkung die in Weimar beschlossene Fassung an. -st * -st Dieser Bericht zeigt, daß der Kongreß von Marseille den Urheberrechtsschutz sichtbar um einige Schritte weiter gebracht hat. Namentlich wurden behandelt und aufgeklärt: die Frage des Schutzes des Aufführungsrechts an Tonwerken, die Frage einer bessern Wahrung der Rechte der Künstler, sei es hinsichtlich der Anerkennung der Unverletzlichkeit ihrer öffentlich ausgestellten Werke, sei es hinsichtlich der An erkennung ihrer Persönlichkeit als Schöpfer der Kunstgegen stände in den Beziehungen zu den Verlegern, endlich die Frage des Schutzes der technischen Arbeiten. Die Diskussion über die interne Gesetzgebung und die internationalen Be ziehungen der verschiedenen Staaten hat nützliche Finger zeige zur Aufdeckung der durch Nachdruck und Nachbildung entstandenen Mißbräuche gegeben und wird zu einer Kon zentration der auf Abhilfe gerichteten Anstrengungen führen. Die Ausdehnung der Berner Union bleibt nach wie vor die Hauptaufgabe ihrer Begründerin, der ^.ssoeiatiov littsrmrs st srtistigas iotöraatiollsls. (Anhang.) Beschlüsse des Marseiller Kongresses. Zum Nechlsleben der Union. a) Revision der Berner Übereinkunft. Der Kongreß genehmigt einstimmig den vom Weimarer Kongreß angenommenen Vorentwurf zur Revision der Berner Übereinkunft. d) Ausdehnung der Union. 1. Skandinavische Länder. Der Kongreß begrüßt freudig den Eintritt Dänemarks und Schwedens in die Berner Union und verdankt insbesondere dem schwedischen Schriftstellerverein und dem Publizistklubben die An strengungen, die zu diesem günstigen Ergebnis geführt haben. 2. Andre Länder. Der Kongreß spricht neuerdings den Wunsch aus, die Bei tritte zum Verband möchten zahlreicher werden und der Ausschuß der Assoziation sowie die beteiligten Gesellschaften möchten im Verein mit dem ständigen Verlegerbureau dahin arbeiten, daß Österreich-Ungarn, Cuba, Ägypten, die Vereinigten Staaten, Mexiko, die Niederlande, Portugal, Rumänien und Rußland sich dem Verbände anschließen. D. Gesetzgeberische Arbeiten. a) Reform von verschiedenen Landesgesetzen. 1. Deutschland. a) Der Kongreß erblickt mit Befriedigung im deutschen Gesetzesentwurf zum Schutze der Werke der bildenden Künste eine bedeutende Verbesserung gegenüber dem jetzigen Rechts zustand; er bedauert jedoch, daß der Entwurf nicht alle Konse quenzen aus dem Grundsätze der Gleichstellung aller graphischen und plastischen Werke gezogen hat und daß der Text nicht aus drücklich den Schutz aller derartigen Werke ohne Rücksicht auf ihren Wert oder ihre Bestimmung vorsieht. b) Der Kongreß fordert die Architektenvereine und ins besondere den Zentralverein der französischen Architekten auf, bei der deutschen Regierung die von den deutschen Architekten ein zuleitenden Schritte zu unterstützen, die auf vollständigen Schutz der Baukunst im künftigen deutschen Kunstschutzgesetz Hinzielen. 2. Vereinigte Staaten. Der Kongreß ist der Ansicht, es wäre zu begrüßen, wenn die fremden Schriftsteller vor dem 30. November 1904 für ihre neuen Werke in den Vereinigten Staaten den Schutz des Gesetzes vom 7. Januar 1904 erwirken würden, das ihnen unter der einzigen Bedingung der Ausstellung ihres Werkes in St. Louis und Ein tragung desselben in Washington einen vorläufigen Schutz zusichert, der verlängert werden kann, wenn der Autor innerhalb zweier Jahre sein Werk in Amerika Herstellen läßt. Der Kongreß hält es sür wichtig, die dramatischen Autoren aller Länder darauf aufmerksam zu machen, daß die Druckklausel ebensowenig auf die dramatischen, wie auf die musikalischen Werke Anwendung findet, und daß es genügt, um deren Schutz gegen jegliche Aufführung und Wiedergabe in den Vereinigten Staaten zu erlangen, sie daselbst vor oder gleichzeitig mit dem Erscheinen im Ausland eintragen zu lassen. 3. Rumänien. Der Kongreß verdankt Herrn Djuvara den den Autoren da durch erwiesenen Dienst, daß er ihnen Hoffnung macht, sie können durch das von ihm bewirkte Gesetz den Schutz ihrer Werke in Rumänien wirksam verteidigen. l>) Grundsätze für gesetzgeberische Reformen. 1. Übersetzungsrecht in mehrsprachigen Ländern. Der Kongreß spricht sich dahin aus, daß das Urheberrecht un verletzlich bleibt und daß jede ungenehmigte Übersetzung verboten ist, welches auch immer die Form sei, in der der Autor sein Werk erscheinen läßt, und welche Sprache er verwende, auch wenn diese in seinem Lande nicht als Landessprache anerkannt ist.
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