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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1904
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- 1904-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1904
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- Deutsch
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^ 252, 28. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 9399 2. Schutz der Werke der Architektur. Der Kongreß erinnert einerseits an die seit 26 Jahren von den internationalen Kongressen für Architektur und künstle risches Eigentum, sowie von den Kongressen der L.8sooiatiou littsrairs st artistigus ivtsruatiovals und den Versammlungen des Syndikats zum Schutze des geistigen Eigentums geäußerten Wünsche, und insbesondere an den im April 1904 in Madrid vom 6. internationalen Architektenkongreß angenommenen Wunsch, anderseits an das durch die Pariser Konferenz im Jahre 1896 abgeänderte Schlußprotokoll der Berner Übereinkunft (Nr. 1 L), das den Grundsatz des völligen Schutzes der Werke der Architektur aufstellt; er erinnert sodann an das spanische Gesetz vom 19. Ja nuar 1879 (Art. 33 u. 37) und an das französische Gesetz vom 11. März 1902, die die Bauwerke ausdrücklich schützen. Der Kongreß spricht sich dahin aus, daß 1. die architektonischen Zeichnungen sowohl die Zeichnungen der innern wie äußern Fassaden, die Pläne, Durchschnitte und Aufrisse umfassen und die erste Äußerung der Gedanken des Autors und des Werks der Architektur bilden; 2. der Bau nur eine örtliche Wiedergabe der architektonischen Zeichnungen bedeutet. Der Kongreß erneuert den Wunsch, die Werke der Architektur müchten in allen Gesetzen und internationalen Verträgen gleich wie alle andern Kunstwerke geschützt werden. 3. Urheberrecht an Tonwerken. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, folgende Grundsätze möchten in allen Landesgesetzgebungen und internationalen Ver trägen zum Schutze des Rechts der Komponisten an ihren Werken zur Anwendung gelangen: 1. Das musikalische Aufführungsrecht ist unabhängig vom Ver- vielfältigungsrccht. 2. Kein Tonwcrk darf öffentlich ohne Zustimmung des Autors und außerhalb der durch diese Zustimmung gezogenen Grenzen öffentlich aufgeführt werden. 3. Hinsichtlich der Eingriffe in das Aufführungsrecht ist zwischen gänzlichen und tetlweisen Aufführungen oder zwischen den zur Aufführung angewandten Verfahren kein Unterschied zu machen. 4. Der Schutz des Aufführungsrechts ist keinem Vorbehalt zu unterstellen, sondern im Gegenteil die Beseitigung dieses obligatorischen Vorbehalts in den Ländern, deren Gesetz gebung ihn noch kennt, anzustreben. 6. Beschlüsse verschiedener Art und zurückgelegte Fragen. I. Verlagsvertrag in Kunstsachen. Der Kongreß bekennt sich neuerdings zu den auf den frühern Kongressen und zuletzt in Weimar im Jahre 1903 aufgestellten Grundsätzen. Er spricht den Wunsch aus, daß alle Staaten und besonders Frankreich in ihre Gesetzgebungen folgende Bestimmung aufnehmen möchten: »Die Veräußerung eines Kunstwerks schließt, außer bei gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung keine Ver äußerung des Vervielfältigungsrechts in sich und umgekehrt.« Der Kongreß spricht die Ansicht aus, daß bei der Abfassung und Auslegung von Verträgen, betreffend die Abtretung und den Verlag von Kunstsachen, folgende zwei Regeln Berücksichtigung finden sollten: a) Der Verleger erwirbt nur die ihm ausdrücklich übertragenen vertraglichen Rechte. b) Bei der Wiedergabe des Werkes darf er grundsätzlich keine vom Künstler nicht genehmigte Veränderung an diesem anbringen. Der Kongreß freut sich, feststellen zu dürfen, daß die vom leitenden Ausschuß gemäß den in Vevey im Jahre 1901 und in Weimar im Jahre 1903 gefaßten Beschlüssen eingesetzte Kommission ihre Arbeiten mit dem Studium der in Frankreich im Kunstverlag in den verschiedensten Kunstgattungen bestehenden Gebräuche be gonnen hat. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, diese Kommission möge ihre Untersuchung tatkräftig fördern, die vom Weimarer Kongreß an sie verwiesenen Entwürfe von Musterverträgen sowie die Vorschläge der Herren Constant, Mack und Eisen mann prüfen, die allgemeinen Vorschriften, die sich auf alle Kunst gattungen beziehen können, ausscheiden, die auf jede solche Gattung anwendbaren Besonderheiten festsetzen und mit Hilfe der verschiedenen Interessenten einen Usancen-Kodex sowie Vertrags formulare für jeden Zweig der graphischen und plastischen Künste ausarbeiten. Der Kongreß wünscht, es möchten gleichartige Ausschüsse zu gleichen Zwecken auch in den andern Ländern eingesetzt und deren Arbeiten vom leitenden Ausschuß für einen nächsten Kongreß ge sammelt werden. II. Autorschaftsrecht (droit moral) und Abgabepflicht aus gemeinfrei gewordene Werke (domaivs xublio xaz-ant) in ihrer Anwendung auf alte Denkmäler. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die Grundsätze des Autorschaftsrechts, die von der Vereinigung aufgestellt worden, sind, möchten ihre Anwendung auch auf die Erhaltung alter Denkmäler finden; es möchten z. B. unter Aufsicht der bei den einzelnen Regierungen bestehenden Verwaltungausschüffe und unter Mithilfe der Architekten- und Archäologenvereine und der besondern Landesausschüsse Maßregeln getroffen werden, um zu verhindern, daß Denkmäler, die durch ihren künst lerischen Charakter oder ihren historischen Wert Beachtnng ver dienen, Schaden erleiden, sowie um Einkünfte zu schaffen, die zur Erhaltung der Denkmäler durch rechtzeitig gemachte Ausbesserungen um Zweck der Verhinderung abenteuerlicher Restaurationen ienen sollen; der Kongreß wünscht endlich, es möge dieser Ge danke wieder aufgegriffen werden, wenn das System der Abgabe pflicht auf gemeinfrei gewordene Werke in die Wirklichkeit um gesetzt worden soll. III. Schutz der Kunstwerke in den Museen. Der Kongreß beauftragt den leitenden Ausschuß, die Ge pflogenheiten, die in bezug auf die Wiedergabe der in den Museen aufgestellten Kunstwerke bestehen, zu prüfen und ein Musterreglement über diese Materie zu entwerfen. Der Kongreß erinnert daran, daß jedenfalls der Künstler sich jeder Wiedergabe widersetzen darf, die ihn benachteiligen könnte, und zwar auf Grund des Autorschastsrechtes, das ihm verbleibt, auch wenn er das Vervielfältigungsrecht abgetreten hat. IV. Schutz der Werke der Jngenieurkunst. Der Kongreß beauftragt den leitenden Ausschuß, bei den Jngenieurvereinen der hauptsächlichsten Länder eine Umfrage zu veranstalten, um deren Ansicht über die Art und Weise des Schutzes der Jngenieurarbeiten kennen zu lernen. V. Öffentlichkeit bei der Aufführung von Tonwerken Der Kongreß bestellt eine Kommission, um die Prüfung der Frage der Öffentlichkeit der musikalischen und dramatischen Auf führung in jedem Lande vorzunehmen. Kleine Mitteilungen Geschäftsjubiläum. — Am 13. Oktober d. I. waren fünf undzwanzig Jahre vergangen, seit die Akzidenz- und Werkdruckerei A. Bonz' Erben in Stuttgart gegründet worden ist. Aus kleinen Anfängen hat sich diese Buchdruckerei zu einer Anstalt im Buchgewerbe herausgebildet, die mit zu den ersten am Platze gezählt werden darf. Das kaufmännische und technische Personal widmete der Prinzipalität zum Ehrentag des Hauses ein künstlerisch aus geführtes Widmungsblatt, die Angestellten der Schwesterfirma Adolf Bonz L Comp., Verlagsbuchhandlung, gedachten des Tages durch Überreichung einer schön ausgeführten Gutenbergbüste. Der fünfundzwanzig Jahre in der Druckerei tätige verdienstvolle Faktor, Herr B. Lempp, wurde von der Firma mit reichem Geld geschenk bedacht. Bei einem Festmahl im »Herzog Christoph«, an dem das gesamte Personal teilnahm, wurde die Ernennung des Herrn Martin Hermes zum Prokuristen der Firma und die des seit herigen Korrektors, A. Knorpp, zum zweiten Faktor bekannt gegeben. Reden und Gesänge verschönten des weitern den Abend. Geschäftsjubiläum. — Am 1. November d. I. darf ein angesehener deutscher Buchhändler im Auslande, Herr Otto Forst in Antwerpen, ein Jubiläum feiern: die fünfund zwanzigste Wiederkehr des Gründungstages seines Geschäfts. Herr Otto Forst ist ein geborener Wiesbadener. In seiner Vaterstadt machte er die buchhändlerische Lehre durch; nach Ham burg, Kassel und schließlich Antwerpen, wo er zunächst zwei Jahre lang als Gehilfe tätig war, führten ihn seine Wanderjahre. In bescheidensten Verhältnissen, in der Arbeit von einem einzigen Gehilfen unterstützt, eröffnete er am 1. November 1879 in einer engen Seitenstraße Antwerpens (12, rus du dambou) einen kleinen Laden. Die Sorgen und Schwierigkeiten, die sich den meisten Anfängern hindernd in den Weg stellen, blieben ihm nicht er spart; aber er überwand sie. Fester Wille, gute Verbindungen in der ihm schnell bekannt gewordenen Stadt, geschäftliche Kenntnis, Umsicht, Rührigkeit und deren natürliche Folge, das Vertrauen der Kundschaft, standen ihm fördernd zur Seite. Es dauerte nicht lange, so stand seine Firma mit in der vordersten Reihe der etwa 40 Buchhandlungen Antwerpens. Jetzt, wo er auf einen ersten bedeutenderen Zeitabschnitt im Leben seiner Firma zurückblicken darf, beschäftigt Herr Forst im ganzen 28 Mitarbeiter (11 Gehilfen, 3 Damen, 14 Austräger und Packer) in seinem erst 1234*
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