^ 271, 22. November 1904. Künftig erscheinende Bücher. 10441 I. Schweitzer Bering «Arthur Sellier) München Mit der soeben erschienenen 6. Lieferung wurde vollständig: Gottfried Schmitt, Oberrregierungsrat im K. B. Staatsministerium der Justiz. Bayerische Justtzgesetze Sammlung der in den Jahren 1818 bis 1904 erlassenen Landesgesehe für die Rechtspflege nach drin Stande vom Ende des Jahres 1904. ord. gr. 8». (VIII und 1464 Seiten). In Halbfranz gebunden Mk. 18. Die vorliegende Sammlunng schließt sich in ihrer äußeren Form den in meinem Verlage erschienenen beliebten Sammlungen von „Jaeger, BGB. mit Nebengesetzen", „Allfeld, Strafgesetzgebung", „Buchert, Verwaltungsgesetze" an. Sie führt den Namen Justizgesetzsammlung nur deshalb, weil das Bedürfnis darnach zunächst für die Rechtspflege besteht und weil auch bei ihrer Bearbeitung die Bedürfnisse der Rechtspflege zunächst ausschlaggebend waren. Darüber hinaus soll sie aber auch jedermann Aufschluß geben, der sich über den Bestand der bayerischen Landesgesetze vergewissern will. Grundsätzlich sind darum in dem Buche alle bayerischen Landesgesetze enthalten, die seit 1818 ergangen sind. Die geltenden Gesetze sind in neuester Fassung vollständig abgedruckt, bei allen ausgehobenen ist unter Verweisung auf die Fundstellen in den amtlichen Sammlungen eingehend dargelegt, inwieweit und durch welche späteren Normen sie aufgehoben oder geändert wurden. Auch die Reichsgesetze sind überall da, wo sie Landesrecht aufgehoben haben, in Bezug genommen. Die Gesetze sind in der Sammlung der Hauptsache nach in zeitlicher Folge abgedruckt. Da das Buch mit Ausgabe der letzten Lieferung dem Stande der Gegenwart entspricht und in nächster Zeit voraussichtlich bedeutende neue Landesgesetze oder Änderungen solcher durch Reichsgesetze nicht in Aussicht stehen, so wird es auch ohne Nachträge noch geraume Zeck aus dem lausenden sein. Käufer des Werkes sind zunächst alle bayerischen Juristen, gleichviel in welcher Stellung sie sich befinden, auch Studierende; ferner alle größeren Staats- und Gemeindebehörden, Bibliotheken, Banken, Großindustrielle usw. Auch außer halb Bayerns werden in diesen Kreisen Abnehnier zu finden sein. Ferner liegt nunmehr nach Ausgabe der 4. Lieferung vollständig vor: Theodor Kuher, I. rechtst. Bürgermeister der Stadt Fürth i. B. Das bayerische Heimatrecht mit dem einschlägigen Rechte der Verehelichung und des Aufenthalts systematisch dargestrllk. gr. 8«. (VIII und 610 Seiten). In Ganzleinen gebunden Akk. 10.—. Das vorliegende Werk wird jedem bayerischen Verwaltungsbeamten ein unentbehrlicher Ratgeber und Führer in einem der wichtigsten Teile des Verwaltungsrechtes sein. Da in erster Linie die Gemeindeverwaltungen als Interessenten in Frage kommen, so konnte nicht ausschließlich der Inhalt des Heimatgesetzes, sondern mußte auch das häufig eine wichtige Vorfrage bildende Recht der Staatsangehörigkeit in den Bereich der Erörterungen gezogen werden; ebenso konnten die einschlägigen Fragen des Gemeindebürgerrechts nicht außer acht bleiben. Auch das ältere Recht, das bekanntlich bei Heimverhältnissen vielfach noch von großer Bedeutung ist, wurde an den entsprechenden Stellen in Betracht gezogen. Dem pfälzischen Heimatrecht ist ein besonderes Kapitel gewidmet. Die Darstellung ist flüssig und leicht verständlich, häufige Beispiele erleichtern das Verständnis wesentlich. Als äußerst Praktisch wird sich der am Schluß des Werkes erfolgte Abdruck des ganzen Heimatgesetzes erweisen, wobei in kurzen Schlagwörtern auf die Seiten des Buches verwiesen wird, die den Gesetzestext näher erörtern. Die Bezugsbedingungen für „Schmitt" und „Kutzer" sind: In Rechnung 250/0 u. 13/12; gegen bar 300/o u. 11/10.