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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1907
- Strukturtyp
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- Band
- 1907-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1907
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- Deutsch
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auch Leselisten, das sind Zusammenstellungen von Bücher titeln über bestimmte Stoffe. Werden in den Schulen be- sondre Aufgaben gestellt, so geben wieder die Bibliothekare den Schülern Gelegenheit, die dafür in Frage kommenden Bücher einzusehen oder sich auszuleihen. A. Wolfstieg urteilt über diese Einrichtungen: »In der ganz engen Verbindung der Bibliotheken mit den Unterrichts- Anstalten sehe ich das Hauptmerkmal der Organisation des amerikanischen Bibliothekwesens, durch das es sich von allen andern in der Welt unterscheidet«. Paul Hennig. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver öffentlichung unzüchtiger Schriften sind am 5. Juli 1906 vom Landgericht I in Berlin der Redakteur der Monatsschrift »Das Album-, Eichhorn, die Schriftstellerin Katharina Freifrau von Broich, geb. Wefsolowski, und der Schriftsteller Richard Keßler verurteilt worden, die beiden letzteren zu je 60 ^ Geld strafe. Die beiden Mitangeklagten haben je eine Erzählung in dem genannten, in Leipzig erscheinenden Blatte veröffentlicht, die vom Gericht als unzüchtig angesehen worden sind, weil sie zu deutlich auf gewisse intime Dinge anspielen. Frau von Broich hat ihre Novelle unter dem Pseudonym Käte von Berg veröffent licht. Die nur von Freifrau v. Broich und von Keßler eingelegte Revision wurde am 4. d. M. vom Reichsgericht verworfen, da der unzüchtige Charakter der Schriften einwandfrei fest gestellt sei. Lentzs. Anzeigen unzüchtigen Inhalts. — Wegen derselben An zeigen, die aus »SimpliziffiMus» und »Jugend- entfernt werden mußten, hatte die Staatsanwaltschaft gegen die Geschäftsführer des »Kleinen Witzblattes-, Alfred Brie und Ed. Musae, Anklage erhoben. Auch einige Stücke des redaktionellen Teils waren unter Anklage gestellt. Als Zeugen zu der Verhandlung, die am 29. De zember stattfand, waren geladen die Herren vr. Eysler, Or. Salo- monsky, Geschäftsführer der Jnseratenpacht - Firma Mundus Albachary, und Generalsekretär Bohn. Bei der Beweisaufnahme ergab sich, daß die Jnseratenfirma Mundus den Anzeigenteil selbständig zusammenstellte und der Druckerei übergab, während der verantwortlich zeichnende Redakteur ihn erst nach dem Druck zu Gesicht bekam. Es handelte sich bei den Anzeigen um gemeine Bilder und Bücher aus Paris und Pest. Der Staats anwalt beantragte 300 und ISO Geldstrafe. Der Gerichtshof verurteilte auf Grund von Z 184 StGB. Brie zu 1 Monat Gefängnis, Musae zu 100 Geldstrafe. Objektiv nahm der Ge richtshof an, daß durch die fraglichen Anzeigen in verdeckter, aber für jeden normalen Menschen erkennbarer Form unzüchtige Bilder und Bücher verbreitet waren. Erschwerend siel ins Ge wicht, daß der Angeklagte Brie trotz vorheriger Verwarnung die Anzeigen in Nr. 19 bis 24 des Jahrgangs 1906 von neuem gebracht hatte. Die Beschlagnahme dieser Nummern wurde ver fügt. (»Der Zeitungsverlag». Zeitttngsneuba»». — Die »Königsberger Allgemeine Zeitung hat sich in der Theaterstraße ein eignes Heim errichtet, das als Muster eines modernen Zeitungshauscs gelten darf. Der präch tige Neubau, der nach Plänen des Professors Cremer von der Firma Cremer L Wolffenstein ausgeführt ist, wurde in der Woche vor Weihnachten eingeweiht. Der Verlauf des Festes, an dem Ober präsident v. Moltke, Landeshauptmann v. Brandt, Vertreter des Vorsteheramts der Kaufmannschaft und der Universität sowie zahl reiche Personen aus den verschiedensten Berufskreisen teilnahmen, legte Zeugnis ab für die Achtung, die sich die Zeitung (die vor 31 Jahren unter dem Titel »Kommunalblalt« das Licht der Welt erblickte) in Stadt und Provinz erworben hat. Namens des Auf sichtsrats feierte Bankdirektor Kraschutzki den Chefredakteur Wyneken in einem Trinkspruch, in dem er ausführte, daß das Aufblühen der Zeitung der Tatkraft und dem Organisationstalent ihres Leiters zu verdanken sei, der seit dreißig Jahren an der Spitze des Unternehmens stehe. (»Der Zeitungs-Verlag.-) Außergewöhnliche Zeitungsdeilagen. (Vgl. Börsenblatt 1906, Nr. 275.) — In Nr. 275 (1906) d. Bl. war die Verfügung einer kaiserlichen Oberpostdirektion mitgeteilt worden, wonach diese in der Beigabe von außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen (von Ge schäftsleuten) zu Blättern, die an bestimmte oder wechselnde Adressen unter Kreuzband versandt werden, einen Verstoß gegen Artikel 3 des Postgesetzes vom 20. Dezember 1899 erblickt und die fernere Beifügung solcher Beilagen zu Zeitungs- Kreuzbandsendungen einem Fachzeitungsverlag gegenüber nicht für statthaft erklärt hat. Eine andre Postbehörde war dann (wie die Zeitschrift für Deutschlands Buch drucker, Steindrucker rc. mitteilt) diesem Vorgehen gefolgt. Auf Ansuchen der betroffenen Firma und im Interesse eines großen Teils seiner Mitglieder hatte sich (wie das eben genannte Blatt weiter mitteilt) der Deutschs Buchdrucker-Verein unter dem 26. Oktober 1906 mit einer eingehend begründeten Gegenvorstellung an das Reichs-Postamt gewandt und um Aufhebung der Be anstandung der Ober-Postdirektion gebeten. Dieser Schritt hat Erfolg gehabt. Das Reichs-Postamt hat auf die Eingabe dem Deutschen Buchdrucker-Verein unter Nr. l 50753 den folgenden Bescheid erteilt: »Berlin IV. 66, den 22. Dezember 1906. »Dem Deutschen Buchdrucker-Verein wird darin beigetreten, daß in der Regel die Beifügung besonderer Beilagen zu Zeitungen unter Band mit der Aufschrift bestimmter Em pfänger zwecks Aufgabe zur Post nicht als unzulässig an zusehen ist. Es liegt daher auch nicht in der Absicht der Reichs-Postverwaltung, das vorerwähnte Verfahren der Zeitungsverleger als verboten von vornherein zu behandeln. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß der Verlag einer Zeitschrift oder Zeitung zu einer nach Artikel 3 der Postgesetz- novelle vom 20. Dezember 1899 verbotenen Anstalt werden kann. Insbesondere würde dies anzunehmen sein, wenn die Beifügung und Beförderung der Beilagen den Hauptzweck des Unternehmens bildet. Der von dem Deutschen Buchdrucker- Verein zur Sprache gebrachte Fall wird von der zuständigen Ober-Postdirektion nach diesen Gesichtspunkten noch einmal ge prüft werden. »Im Aufträge des Staatssekretärs: (gez.) Giesecke.- (Nach: Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker, Steindrucker rc.) Von der Hamburger Stadtbibltothek. — Die reichhaltige und wertvolle Hamburger Stadtbibliothek, die u. a. etwa 7000 Handschriften besitzt, wird seit dem Jahre 1904 einer vollständigen Neukatalogisierung und Revision unterzogen. Die Beschreibung der besonders zahlreichen und noch nie kata logisierten orientalischen Manuskripte der Bücherei, der ara bischen, syrischen, persischen und türkischen Handschriften, war dem Professor vr. Brockelmann in Königsberg i. Pr. über tragen, der seine Arbeit nunmehr beendet hat. Bei der Re vision des gesamten Bestandes an Manuskripten wurde eine äußerst wertvolle Entdeckang gemacht. Dem Or. Schwalm von der Hamburger Stadtbibliothek gelang es, ein noch unbekanntes Formelbuch aus der Zeit des avignonesischen Papsttums aufzu finden. Die Handschrift stammt aus den Jahren 1338—1347, ist in Avignon geschrieben und hat in der Kanzlei eines Hamburger Notars, der dort aus Anlaß des Prozesses zwischen Rat und Domkapitel von Hamburg weilte, als Formelbuch gedient. Ihr Inhalt ist von hohem Interesse. Zwar bietet der zweite'Teil wohl nur Auszüge aus dem sogenannten Narinns äs Lbalo, der noch ungedruckt ist, von dem sich jedoch mehrere Handschriften in Rom befinden. Der erste Teil hingegen ist völlig unbekannt, anderweitig nicht erhalten und höchst wertvoll. Er enthält etwa 200 Suppliken, das sind bei dem betreffenden päpstlichen Bureau eingelaufeue Bittgesuche aus aller Herren Ländern für die Zeit von etwa 1313 dis 1347, die hier gesammelt wurden, um als Vorlagen für ähnliche Fälle zu dienen. Die Bedeutung solcher Suppliken auch für die allgemeine Geschichte steht seit langem fest. Die Reihe der Supplikenregister des Vatikanischen Archivs beginnt erst mit dem Jahre 1342, und so springt der Wert der 200 Hamburger Suppliken, die noch unter Clemens V. (1305—1314) einsetzen und bis in das Pontifikat Benedikts XII. 30'
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