Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190701099
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-01
- Tag1907-01-09
- Monat1907-01
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
großer Ausdehnung Dänemarks Buchhandwerk und Papier industrie zu gute kommt. Es gehören dazu auch einige ganz oder teilweise norwegische Zeitschriften (u. a. die norwegische Ausgabe der populärwissenschaftlichen Wochenschrift »Frem«). Und diese Literatur ist bisher zollfrei in Norwegen eingesührt worden. Man hat auf norwegischer Seite erkannt, daß es nicht anginge, die geistigen Werts zu besteuern, und daß es un gereimt wäre, dem Volke die Literatur des Landes deshalb zu verteuern, weil sie in Dänemark hsrgestellt ist. Ja, als man vor einigen Jahren versuchte, auf gebundene norwegische Bücher, die aus Dänemark eingeführt werden, Zoll zu legen, erweckte Björnstjerne Björnson eine so kräftige Bewegung da gegen — im Namen der Literatur und der Aufklärung —, daß die Forderung schnell aufgegeben wurde. Umgekehrt sind nur ganz einzelne dänische Bücher in Norwegen gedruckt worden, in den letzten 5—10 Jahren unsers Wissens überhaupt keins. -Es ist aber klar, daß man, würde ein neues dänisches Zollgesetz dänische Bücher, die aus Norwegen eingesührt werden, mit Zoll belegen, in Norwegen mit einem ähnlichen Zoll auf norwegische Bücher aus Dänemark antworten würde, und die Folge wird sein, daß dänische Verleger sofort und ganz und gar dem dänischen Buchgewerbe die Herstellung der in dänischem Verlag erscheinenden norwegischen Literatur entziehen müßte. -Was Schweden anlangt, so wird zurzeit wohl ungefähr gleich viel schwedische Literatur in Dänemark und dänische in Schweden gedruckt. Es ist nicht viel, und es wäre unbillig, noch durch Zolllasten die geistige Verbindung zu erschweren, die die künftig in gemeinsamen literarischen Unternehmungen zum Ausdruck kommen könnte. Solche Unternehmungen haben übrigens schon in bedeutendem Maß zwischen Dänemark und Norwegen bestanden — hierbei ist besonders an lexikalische Arbeiten, Zeitschriften, große illustrierte belehrende Werke ge dacht. Auch hier hat bisher Dänemark den Hauptnutzen von dem Vorteil gehabt. »Ein Zollgesetz sollte doch nicht dazu beitragen, die Kluft zwischen den drei sprachlich, geistig und geographisch so eng ver bundenen kleinen Nationen zu erweitern. »Zu ökonomischem Schaden, aber gleichzeitig auch zur größten geschäftlichen Belästigung würde es ferner dänischer Verlags- und Buchhändlertätigleit gereichen, sollte die Bestim mung kn lauf. Nrn. 175—176 dahin ausgelegt werden können, daß Subskriptionslisten, Bestellzettel re. — all das den Subskriptionswerken beigegebene und für sie unentbehrliche Vertriebsmaterial — zollpflichtig werden soll. Auch hier würden sicher Norwegen und Schweden schnell Vergeltung üben. Sowohl der dänische als der norwegische und schwedische Verleger müßte, um für ein literarisches Unternehmen, das in allen drei Ländern Aussicht auf Absatz hat, Reklame zu machen, dreierlei Art Reklamematerial drucken lassen, eine in jedem Lande. Ganz zu geschweigen davon, daß es in Zukunft un möglich sein würde, solche Reklamen in Bücher und Hefte ein heften zu lassen, da der in laufender Nr. 176 vorgeschlagene hohe Zoll nach dem Gewicht des ganzen Buches oder Heftes be rechnet werden zu sollen scheint. -Für alle andern Länder spielt der beabsichtigte Schutz unbedingt nur für einen einzigen Artikel eine Rolle. In dem eigentlichen Ausland werden keine dänischen Bücher gedruckt oder gebunden. Nur Kirchengesangbücher, auf deren Druck das königliche Waisenhaus in Kopenhagen Privilegium besitzt, werden in rohen Bogen von einzelnen deutschen Einband- Fabrikanten aufgekauft und gebunden aus Deutschland ein geführt. Vielleicht könnte künftig etwas Ähnliches mit Bibeln geschehen. Aber unsers Erachtens ließen sich Kirchengesang bücher und Bibeln leicht in einer andern Position unter bringen. -Allerdings soll ja nach Z 3k die Zollbehörde befugt sein, unter der nötigen Kontrolle solchen dänischen Waren, die als unverkauft remittiert werden, zollfreie Einfuhr einzuräumen, und nach Z 3 n wird ganz allgemein Aussicht auf Zollfreiheit für Drucksachen eröffnet nach Gutachten der Zollbehörde (und hier bei ist unzweifelhaft an das Verhältnis zu Norwegen, eventuell Schweden gedacht), aber im Buchhandel, wo fester Verkauf eine sehr geringe Rolle spielt (? G. B.), werden solche Rücksendungen ununterbrochen und in großem Umfange stattfinden. Es kommt natürlich gerade hier darauf an, daß die Zollfreiheit nicht von lästiger Kontrolle und administrativem Gutdünken be dingt ist.« Aus diesen Gründen bittet der dänische Berlegerverein den Minister, das Seine dazu beizutragen, den freien Austausch von Literatur zwischen Dänemark und dem Ausland, in erster Linie mit den beiden nordischen Bruderländern beizubehalten. Im einzelnen will er nur beantragen, gestrichenes Papier von Pos. 174 (24 Öre pro nach Pos. 173 (8 Öre pro überzuführen, damit solches, das im Inland nicht erzeugt wird, mehr als bisher zur Herstellung illustrierter Werke benutzt werden könne, wie es über all sonst in der Welt geschehe. G. Bargum. Kleine Mitteilungen. Vorsicht bei Bücherlieferungen nach Ungar«. — Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, wo deutsche Buchhändler bei Büchcrlieferungen nach Ungarn durch leichtsinnige Kreditgewährung Schaden erlitten haben. Insbesondere muß davor gewarnt werden, Bestellungen im Werte von weniger als 40 X an unbe kannte Privatpersonen ohne vorgegangene Erkundigung auszu führen. In Ungarn ist jedes Buch zu demselben Preise zu haben wie in Deutschland. Bestellt trotzdem jemand in Deutschland, so liegt die Vermutung nahe, daß er in Ungarn keinen Kredit hat oder aber es direkt in der Absicht tut, um aus der Hand habung des Bagatellverfahrens, die eine Klage bei Beträgen unter 40 X meist ausgeschlossen erscheinen läßt, Vorteil zu ziehen. (Red.) Post. — Postanweisungsformulare aus Privatdruckereien werden in letzter Zeit häufig zu Geldeinzahlungen bei der Post benutzt. Nach einer Bestimmung des Reichspostamts ist dies aber nicht mehr statthaft. Bei Versendung von Geldbeträgen sind vielmehr nur noch die von der Reichsdruckerei hergestellten Formulare zu benutzen, die auf der Rückseite unten rechts den Vermerk »Gedruckt in der Reichsdruckerei» tragen. Formulare, auf denen dieser Vermerk fehlt, können an den Postschaltern zu rückgewiesen werden. (Papier-Ztg.) Kunsthalle, P. H. Beyer L Sohn, Leipzig. — Während des Monats Januar ist bei P. H. Beyer L Sohn in Leipzig, Schulstraße 8, eine Ausstellung der Künstlervereinigung »Mappe« in Dresden eröffnet. Vertreten sind die Maler Edmund Körner mit 17 Ölgemälden, Franz Kunz mit 14 Ölgemälden, 5 Aquarellen und 1 Steindruck, Oskar Popp mit 3 Ölgemälden, 7 Zeichnungen und 1 Aquarell, Karl Quarck mit 5 Ölgemälden und 20 Aquarellen, Zeichnungen und Originaldrucken, die Bildhauer Theodor Sichler und Otto Petrenz mit 14 plastischen Werken. (Red.) In Österreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Pretzgericht hat mit dem Erkenntnis vom 31. Dezember 1906, Pr. XXXV 205/6, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt der nicht periodischen Druckschrift: »Die Opfer der österreichisch-aristokratischen Beamtenwillkür und die Rechte des Bürgertums. Ein Wiener Schwurgerichts prozeß—über Verfügung des k. k. Ministeriums des Innern. Unschuldig verurteilt. Von Hermann Hermann, Inhaber eines Institutes für Genealogie und Heraldik, Wien 1906. Maschinensatz von Oskar Brandstetter in Leipzig, zur Gänze das Vergehen nach Z 300 St.-G. und die nach Ar tikel V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R.-G.-Vl. Nr. 8 sx 1863, von Amts wegen oerfolgbaren Vergehen nach K 487, 491, 493 St.-G. begründe und es wird nach Z 493 St.-P.-O. das Ver bot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen. Wien, am 31. Dezember 1906. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 4 vom 5. Januar 1906.) Rechtsstreit um einen vermuteten Dürer. — Der Allge- gemeinen Zeitung (München) wird aus Frankfurt a. Main geschrieben: (Red.) Durch Endurteil vom 4. Januar 1907 hat das königliche Oberlandesgericht Frankfurt a. Main in der Klage des Kunsthändlers Friedrich Richard Burger in München gegen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder