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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1907
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- Erscheinungsdatum
- 16.01.1907
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Das Urheberrecht des Textdichters an musikalisch-dramatischen Werken. (Vgl. Börsenblatt 1906 Nr. 154, auch 1907 Nr. 5.) Der »Vossischen Zeitung» (Berlin) entnehmen wir mit gefällig erteilter Erlaubnis den nachfolgenden Bericht über die jetzt ergangene Entscheidung des K. Kammergerichts in Berlin auf das in Nr. 154 (1906) d. Bl. bekanntgegebene Urteil des K. Land gerichts I Berlin, betreffend das Aufführungsrecht der in ihrem musikalischen Teil freigewordenen, im textlichen dagegen noch urheberrechtlich geschützten Meyerbeerschen Oper »Die Afrikanerin«. (Red.) Zu der vielumstrittenen Frage, ob mit dem Erlöschen des Schutzrechts für die Musik einer Oper auch zugleich der Schutz für den dazu gehörigen Text sein Ende erreicht, dieser letztere ebenfalls »frei« wird — einer für unsre Bühnen sehr wichtigen und bei einigen klassischen Opern, wie »Carmen« von Bizet, »Die Afrikanerin« von Meyerbeer, sehr aktuell gewordenen Frage —, hat jetzt auch das Königliche Kammer gericht in einem Urteil des X. Zivilsenats vom 24. November 1906 denselben Standpunkt eingenommen, auf den sich bereits das Landgericht Berlin I gestellt hatte. Nach Aufhören des Schutzes für die Musik ist der Librettist in seinem Autorrecht hinsichtlich der Bühnenauf führung seines Textes in der Disposition darüber, welche nur während der Dauer des musikalischen Schutzes der Aus übung nach eingeschränkt war und für die Kombination für Musik und Text dem Komponisten allein zustand, wieder vollständig frei und unbeschränkt. Die klaren und erschöpfenden Entscheidungsgründe des Kammergerichts in dem »Die Afrikanerin« betreffenden Rechtsstreit lauten: »Sowohl nach Z 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 als auch nach dem Z 1 und 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 hat der Übersetzer ein Autorrecht. Das Autorrecht würde gemäß Z 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 selbst dann bestehen, wenn die Übersetzung bereits vor dem In krafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 1870 erschienen ist Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Gesetz beschränkt sich die Befugnis des Librettisten nicht auf das Recht, den Nachdruck des Librettos zu untersagen. Das Autorrecht des Librettisten erstreckt sich nach beiden Gesetzen grundsätzlich auch auf die Bühnenaufführung. Nur um die Bühnenausführung nicht unnötig zu erschweren, hat der Ge setzgeber in 8 28 des neuen und 8 51 des alten Gesetzes bestimmt, daß zu einer Opernaufführung die »Genehmi gung des Komponisten allein genügen« soll. Aber weder der Z 28 des neuen, noch Z 51 des allen Gesetzes, noch irgend eine sonstige positive gesetzliche Vorschrift geben einen sichern Anhalt dafür, daß der Komponist kraft Gesetzes das Autorrecht des Librettisten, soweit es die Bühnenauf- sührung betrifft, dauernd erwürbe, mit der Wirkung, daß es in entsprechendem Umfange auf seiten des Librettisten unterginge. 8 51 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bestimmt: »Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Ver anstaltung der öffentlichen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich. »Bei musikalischen W rken, zu denen ein Text gehört, einschließlich der dramatisch-musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Komponisten allein.« Z 28 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 besagt: »Zur Veranstaltung einer öffentlichen Ausführung ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Ein willigung eines jeden erforderlich. »Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, bedarf der Veran stalter der Aufführung nur der Einwilligung desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zusteht.« Demnach bringt der Wortlaut der beiden zitierten Be stimmungen nicht zum Ausdruck, daß die Autorrechte des Librettisten in betreff der Aufführung untergingen, und eine enge Auslegung des zweiten Absatzes der beiden Gesetzes bestimmungen bzw. Z 28 erscheint geboten, da er gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Absatzes 1 eine die Rechte des Librettisten einschränkende Ausnahmebestimmung enthält und deshalb nach allgemeiner Regel nicht ausdehnend inter pretiert werden darf. Der Senat hat nicht verkannt, daß der Gesetzgeber auch in sonstigen Beziehungen die Rechte des Dichters gegenüber den Befugnissen des Komponisten einschränkt. Dies ergibt Z 48 des Gesetzes von 1870 und Z 20 des Gesetzes von 1901. Keine der Bestimmungen, die das Autorrecht des Komponisten einschränkt, hat jedoch die Bühnenaufführung eines Librettos zum Gegenstand. Hätte der Gesetzgeber in dieser Beziehung die Rechte des Librettisten nicht nur der Ausübung, sondern auch der Substanz nach einschränken wollen, so würde er, wie anzunehmen ist, dies in einer klaren Vorschrift zum Ausdruck gebracht haben. Es ist fernerhin nicht zu verkennen, daß in den Motiven zum Gesetz von 1901 davon die Rede ist, der Librettist werde in der Regel seine gesamten Rechte an dem Text durch Vertrag an den Komponisten abtreren (okr. Motive S. 394 zu Z 4—6), daß auch der Librettist hinsichtlich der Aufführungen mit etwaigen Entschädigungsansprüchen aus diese vertraglichen Abmachungen mit dem Komponisten ver wiesen wird. (Mot. S. 402 zu Z 28.) Es wird jedoch in der Literatur auch angenommen, daß der Librettist auch ohne besondere Abmachungen einen Schadenersatzanspruch gegen den Komponisten hat, falls dieser wider den Willen des Librettisten Dritten die Genehmi gung zur Benutzung des Librettos gemäß Z 28 bzw. 5l a. a. O. erteilt, und sofern dies zutrifft, würde gerade dieser Schadenersatzanspruch des Librettisten beweisen, daß nicht kraft Gesetzes das Bühnenaufführungsrecht bezüglich des Librettos auf den Komponisten überging. Denn wäre dies der Fall, so würde der Komponist sich niemals durch eine Einwilligung im Sinne des 8 28 Abs. 2 haftbar machen, da er mit dieser Einwilligung, auch soweit das Libretto in Frage käme, nur über sein eigenes Recht verfügte. Jeden falls aber haben jene Bemerkungen der Motive keine Auf nahme in das Gesetz gefunden. Es ist nicht zum Ausdruck gekommen, daß der Gesetz geber auf Grund der Vermutung, daß der Librettist sein Interesse durch Privatabmachungen sichern würde, ihm sein Autorrecht hinsichtlich der Aufführungen hätte nehmen und es endgültig auf den Komponisten hätte übertragen wollen Es ist daher anzunehmen, daß das Autorrecht dem Librettisten auch insoweit verbleibt, als es die Bühnenauf führungen betrifft. Nur nach außen ist der Komponist, so lange seine eigenen Autorrechte bestehen, befugt, auch über die Rechte des Librettisten zu verfügen. Es bedarf im vorliegenden Prozeß keiner Entscheidung darüber, wie diese Dispositionsbefugnis des Komponisten rechtlich zu konstruieren ist und ob insbesondere, wie Köhler ausführt, diese Dis positionsbefugnis auf einer kraft Gesetzes bestehenden Ver tretungsmacht beruht. Hier genügt die Feststellung, daß der Librettist auch, so lange das Urheberrecht des Komponisten besteht, hinsichtlich der Bühnenaufführung Autorrechte hat,
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