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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1907
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- Deutsch
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aber die Verfügung des Komponisten über diese Autorrechte anerkennen muß. Ist dies aber der Fall, so sind die Rechte des Librettisten nicht dadurch aufgehoben worden, daß die Rechte des nunmehr verstorbenen Komponisten erloschen sind. Die Beendigung der Librettistenrechte richtet sich im alten und neuen Gesetz ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts. Die Aufhebung der Komponistenrechte berührt das Autorrecht des Librettisten nur insoweit, als mit dem Wegfall der Komponistenrechte die Dispositions beschränkung des Librettisten auch hinsichtlich der Bühnen aufführung beseitigt ist. Welche Wirkung der Fortfall der Komponistenrechte für das Autorrecht des Librettisten hat, ist ausschließlich aus Z 28 des neuen, bezw. Z 51 des alten Gesetzes zu ent nehmen. Da Meyerbeer unstreitig 1864 gestorben ist und da nach anerkannten Rechtssätzen der Librettist und Kom ponist nicht als Miturheber eines einheitlichen unteilbaren Werkes gelten, so sind die von Meyerbeer erworbenen Rechte gemäß 8Z 8, 9, 12, 52 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 jedenfalls noch unter der Herrschaft dieses Gesetzes erloschen. Mithin sind auch nach diesem Gesetz die Wirkungen zu be urteilen, die das Erlöschen der Komponistenrechte auf das Autorrecht des Librettisten hat. Im übrigen würde auch bei Anwendung des neuen Gesetzes die Entscheidung die gleiche sein, da 8 51 des alten und 8 28 des neuen Ge setzes materiell dieselben Bestimmungen treffen und auf den selben legislatorischen Erwägungen beruhen. Daß durch den Z 28 des neuen, bezw. 8 51 des alten Gesetzes überhaupt die Beendigung der Librettistenrechte ge regelt werden sollte, erscheint schon deshalb unwahrscheinlich, weil die erwähnten Vorschriften der beiden Gesetze nicht in denjenigen Abschnitten stehen, die die Beendigung der Ur heberrechte behandeln. Der Senat legt sonach die in Betracht kommenden Vor schriften dahin aus: Während der Absatz 1 des 8 28 des neuen und 8 51 des alten Gesetzes davon ausgeht, daß jeder Miturheber zur Benutzung des Werks die Genehmigung geben müsse, macht der Absatz 2 der beiden Bestimmungen für die Rechte des Librettisten eine Ausnahme. Diese Ausnahmebestimmung unterwirft die Rechte des Librettisten der Disposition des Komponisten. Bei dieser Ausnahmevorschrift geht der Gesetzgeber lediglich davon aus, daß der Komponist im Interesse der Erleichterung einer musikalischen Ausführung an Stelle des Librettisten über dessen Rechte verfügen darf. Kommen aber der Komponist und seine Rechtsnachfolger infolge des Er löschens des Komponistenrechts nicht inehr in Betracht, so fällt die Voraussetzung für die Ausnahmebestimmung des Absatzes 2 weg, es sind nicht mehr »mehrere Berechtigte«, sondern nur noch ein Berechtigter, der Textdichter, vorhanden, und dieser kann nunmehr seine Rechte selbständig ausüben. Der Senat nimmt also an: 1 daß das Autorrecht des Librettisten sich auch aus die Bühnenaufführung bezieht, 2. daß ein Erlöschen der Komponistenrechte auch nicht bezüglich der Bühnenaufführung die Autorrechte des Libret tisten aufhebt, sondern sie vielmehr von der Beschränkung der ßtz 28 und 51 Absatz 2 a. a. O- befreit.« P. M. Kleine Mitteilungen. Neues photographisches Verfahre«. — Der Beilage zur Allgemeinen Zeitung (München) entnehmen wir folgende Mit teilung: (Red.) Dem Münchener Privatgelehrten Or. Karl v. Arnhard ist es gelungen, Photographien von Handschriften, Drucken, Bildern usw. ohne Kamera, d. h. ohne Objektiv, herzustellen. Die Kosten für den Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Apparat sind dadurch auf ein Minimum eingeschränkt, es ist mög lich, bei jedem Licht Aufnahmen zu machen; die Negative haben genau die Größe des Originals, so daß zum Beispiel bei Schrift und Druck die Vorlage durchaus genau wiedergegeben wird. Wie wir uns an Proben überzeugen konnten, unter- cheiden sich die Arnhardschen Photographien von den gewöhnlichen nur durch einen etwas flauern Ton, — ein Mangel, dem die Technik gewiß bald abzuhelfen imstande sein wird. Die Belichtungs art und die Wahl des Stoffs für das Negativ bleiben einstweilen noch Geheimnis des Erfinders. Wir erwarten speziell für die Handschriftenphotographie, daß das ebenso einfache wie billige Verfahren Or. v Arnhards, bei dem die Handschrift nicht aufgestellt zu werden braucht, der gelehrten Forschung von größtem Nutzen ein wird. (Beilage z. Allgemeinen Ztg.) Deutsche Haupschrtfteu- und vüchrr-LchLtze im Aus lande. — In New-Uork wird jetzt Pierpont Morgans, des be kannten amerikanischen Milliardärs, Bibliothek vollendet, die nach allem, was man liest, nicht nur ein Wunderwerk der Technik zu werden verspricht, sondern auch voraussichtlich Bücher- und Hand- schriften-Schätze von unendlichem Wert enthalten wird. Wenn auch über die Erwerbungen zunächst noch Stillschweigen bewahrt bleibt, ist doch soviel bekannt, daß Morgan schon seit längerer Zeit besonders seltene Ausgaben und hauptsächlich wertvolle Manuskripte sammeln läßt. So befindet sich unter seinen Büchern mit Miniaturen eine alte Handschrift, die 360 000^ gekostet hat; der Deckel dieses Buchs, mit 110 Perlen und Edelsteinen besetzt, ist ein Meisterwerk früherer Juwelierkunst. Von besonderer Reich haltigkeit ist seine Sammlung alter Bibelausgaben. In andert halbzölligem Stahlgewölbe werden die kostbaren alten Hand schriften aufbewahrt, während die eisernen Bücherschränke durch Bronzetüren verschlossen sind, deren jede 2200 ^ kostet; 40—50 Paar derartige Türen aber befinden sich in jedem der drei Bibliotheksäle. Die in der ganzen Bibliothek einzigen aus Holz gefertigten Gegenstände sind die hohen Bücherregale aus tscherkessischem Walnußbaum. Die Gesamtkosten dieses Bibliothek-Palastes sind mit 8 Millionen Mark veranschlagt. Aber nicht Morgan allein ist es, der als Privatmann solche, für euro päische Verhältnisse erstaunliche Summen aufwendet; er fährt man doch häufig genug, daß auch andere amerikanische Multimillionäre Hunderttausends von Dollars hergeben, um einzelne wertvolle Stücke, Gemälde, alte wichtige Manuskripte, mit und ohne Miniaturen, Inkunabeln, erste Ausgaben usw. zu kaufen, oder vielfach bedeutende Summen für den Ausbau und die Erweiterung von öffentlichen Bibliotheken stiften. Ob Pierpont Morgan die vor einiger Zeit viel besprochene Handschrift der Beethooenschen Waldstetn-Sonate Op. 53 gleichfalls in seinen Besitz brachte, ist uns nicht bekannt, Tatsache aber ist es, daß dieses wertvolle Manuskript nach dem Auslande verkauft wurde, somit für Deutschland verloren gegangen ist. Jetzt verzeichnet der soeben erschienene, an sich äußerst inter essante und wertvolle Manuskript-Katalog Manuskripte des Mittelalters und späterer Zeit, Einzelminiaturen und Repro duktionen) der Firma Karl W. Hiersemann in Leipzig die als bisher für verschollen gehaltene Ortginalhandschrift von Beethovens Sonate Op. 93 für Violine und Klavier in Partitur, ganz von Beethovens Hand, mit seinem vollen Namen versehen. Es ist diese eigenhändige Namensunter schrift Ludwig van Beethovens deshalb von besondrer Be deutung, weil es der sonstigen Gewohnheit des Meisters nicht entspricht; sie beweist aber, daß er selbst viel auf dieses Werk hielt, was für uns den Wert der Handschrift natürlich steigert. Das vorzüglich erhaltene Originalmanuskrtpt, aus Wiener Privatbesitz stammend, ist, wahrscheinlich von Beethoven selbst auch geheftet. Es kostet 42,500 Die in dem Manuskript- Katalog mit veröffentlichte interessante Entstehungsgeschichte dieses Autographs stammt aus der Feder einer wohlbekannten Autorität der musikalischen Bibliographie, doch müssen wir es uns versagen, hier näher darauf einzugehen. Nur soviel sei mitgeteilt, daß die Sonate »mit Ausnahme des ersten Satzes, von dem wir nicht beweisen können, ob er früher oder gleichzeitig oder etwas später geschrieben wurde-, nicht vor Oktober 1812 geschrieben und fertig geworden sein kann und daß wahr scheinlich zum erstenmal am Dienstag den 29. Dezember 1812 in einer Gesellschaft bet Fürst Lobkowitz gespielt und mit Rücksicht 82
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