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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1907
- Sprache
- Deutsch
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610 Amtlicher Teil. ZF 13, 16. Januar 1907. Zulässig sind Änderungen, sür die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. 8 13. Der Name oder der Nameuszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden. 8 14. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetz lichen Vertreter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Ein willigung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist. Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangs vollstreckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind. Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. 8 l5- Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrich tungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen. Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese-Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerks gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben. 8 16. Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. 8 17- Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berech tigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. 8 1k- Eine Vervielfältigung zum eignen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, so lange der Ur heber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Verviel fältigung nur im Wege der Photographie erfolgen. Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Be zeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Verwechselung Anlaß geben kann. 8 19. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch be stimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des In halts ausgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen, noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Be fugnis nicht. Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben. 8 20. Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen be finden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Verviel fältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig. 8 21. Eine Vervielfältigung auf Grund der 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. 8 22. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Ab gebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der An gehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 8 23. Ohne die nach tz 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Ver breitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Inter esse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 8 24. Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicher heit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Ange hörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau ge stellt werden. Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes. 8 25. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bil denden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind. Steht einer juristischen Person nach W 5, 6 das Ur heberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Äblaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werks. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. 1 be stimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode des jenigen erscheint, welcher es hervorgebracht hat. 8 26. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit
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