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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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dem Erscheinen des Werks. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war. 8 27. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren ge meinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. 8 28. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Abteilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 29. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalender jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk er schienen ist. 8 so. Soweit der in diesem Gesetz gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt nur ein Er scheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 si. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk verviel fältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 32. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk ver vielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb er forderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vor genommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. Soll eine nicht beizntreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen. 8 33. : Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: 1) wer der Vorschrift des 8 18 Abs. 3 zuwider vorsätz lich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt; 2) wer den Vorschriften der tztz 22, 23 zuwider vor sätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen. 8 34. Wer der Vorschrift des 8 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnis strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen. 8 35. Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadenersatz aus. 8 36. Die in den 88 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird. 8 37. Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vor geführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Verviel fältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vor richtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich ver breiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vor richtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich her gestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentums der an der Her stellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schau stellung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen tümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung. 8 38. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höch stens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 39. Unterliegt auf Grund des tz 37 Abs. 1 ein Sammel werk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Ur hebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung be stimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der 8Z 22, 23 zuwider verbreiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine Anwendung. 80'
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