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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1907
- Sprache
- Deutsch
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8 40. Wer der Vorschrift des Z 19 Absatz 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 41. Die Strafverfolgung in den Fällen der 88 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 42. Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Straf verfahren verfolgt werden. 8 43. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 88 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann. 8 44. Die 42, 43 finden auf die Verfolgung des im K 38 bezeichneten Rechts entsprechende Anwendung. 8 45. Der im 8 39 bezeichnet« Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zuständig ist. Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen An ordnung gestaltet werden, die Vernichtung durch Sicherheits leistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung. Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. 8 46. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im Z 38 bezeichneten Rechtes als Schieds richter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sach verständigenkammern. Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sach verständige vernommen werden. 8 47. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher^ Vervielfältigung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung statt gefunden hat. 8 48. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 49. Die Verjährung der nach Z 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat. 8 50. Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. Fünfter Abschnitt. Schluß bestimmun gen. 8 51. Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel, ob diese erschienen sind oder nicht. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat er scheinen lassen. 8 52. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des tz 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 53. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ge schützt ist, bestimmen sich nach dessen Vorschriften. Auf ein Werk der Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist. Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Aus stattung oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu diesem Zwecke benutzen. Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorgeführt worden, so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vorführung nicht. 8 54. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe von drei Jahren benutzt werden. Vor richtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen fertig gestellt und bis zu demselben Zeitpunkt benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten, sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig. 8 55. Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft. Mit demselben Tage treten außer Kraft die 88 1 bis 16, 20, 21 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken
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