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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1907
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Preisunterbietung durch ein Warenhaus. Lieferungssperre. Abweisung der Klage des Warenhauses durch das K. Landgericht I in Berlin. Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das K. Kammergericht in Berlin. Arteil des Königlichen Kammergerichts in Berlin. Verkündet am 25. Oktober 1906. In Sachen A. Jandorf L Co. gegen den eingetragenen Verein »Verband der Fabrikanten von Marken artikeln in Berlin« hat der 19. Zivilsenat des Kammer gerichts in Berlin für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 12» des Landgerichts I in Berlin wird zurückgewiesen. Tatbestand. Der beklagte Verein, der etwa 60 Mitglieder, Fabrikanten der pharmazeutisch-kosmetischen und der Konsumbranche, um faßt, bezweckt, den Vertrieb der von seinen Mitgliedern her gestellten, mit patentamtlichem Markenschutz ausgestatteten Artikel im Groß- und Kleinhandel zu regeln, insbesondere dafür zu sorgen, daß diese Fabrikate nicht unter einem be stimmten, für jedes von ihnen festgesetzten Mindestpreise ab gegeben werden. Mit Rücksicht hierauf bestimmen die Vor schriften des Verbandes folgendes: 1. Die Fabrikanten verkaufen ihre Markenartikel und gestatten deren Weitervertrieb nur unter der Bedingung, daß die von ihnen sowohl für den Großhandel wie für den Klein handel festgesetzten Verkaufsbestimmungen, insbesondere auch die Mindestpreise, eingehalten werden. 2. Die Fabrikanten haben — vorbehaltlich ihrer An sprüche gegenüber den Händlern — das Recht und haben dem Verband gegenüber die Verpflichtung, alle Liefe rungen, auch die auf die bestehenden Schlüsse sofort einzustellen, falls ein Händler die Bestimmungen, insbeson dere die Mindestpreise für einen Markenartikel auch nur eines Verbandsmitglieds nicht einhält. Im Januar 1905 hat der Verband in etwa 20 ein schlägigen Fachzeitschriften folgende Bekanntmachung ver öffentlicht: »Zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, ins besondere der Preisschleuderei, zur Erhaltung und Förde, rung des reellen Handels, hat der mitangehörte Verband folgenden Beschluß gefaßt: Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich gegen seitig dahin, daß derjenige Groß- und Kleinhändler, der die Preise und Bedingungen für einen Marken artikel auch nur eines Mitgliedes nicht einhält, vom Bezüge sämtlicher Waren sämtlicher Mit glieder ausgeschlossen wird. Das gilt auch für den Fall, daß dem Händler die Verpflichtung zur Jnne- haltung der Preise und Bedingungen nicht aus drücklich auferlegt würde. Dies wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht.« — Die Fabrikanten, welche Mitglieder des Verbandes sind, lassen sich von ihren Abnehmern Reverse ausstellen, durch welche sich letztere zur Einhaltung der festgesetzten Mindest preise im Weiteroertrieb verpflichten. Unter anderm sind Mitglieder des Verbands die Firmen A. H. A. Bergmann in Waldheim und Heinrich Muck in Ulm bezüglich der von ihnen hergestellten und unter Marken schutz stehenden Artikel »Bergmanns Zahnpasta« und »Kaiser- Borax«. Diese beiden Artikel verkaufte nun die Klägerin in ihren Warenhäusern unter dem von dem Fabrikanten aus 50 H festgesetzten Preise, nämlich für 45 H. Daraufhin richtete der beklagte Verein an die Klägerin zunächst nur wegen Bergmanns Zahnpasta die Aufforderung, in Zukunft den festgesetzten Mindestpreis einzuhalten und binnen 8 Tagen eine diesbezügliche Erklärung abzugeben. Die Klägerin lehnte dieses Verlangen ab, indem sie darauf hinwies, daß andere Warenhäuser dieselbe Zahnpasta noch billiger verkauften. Von dem Verband ersucht, solche Firma namhaft zu machen, erklärte die Klägerin in einem Schreiben vom 16. Februar 1905, sie wolle nicht die Angeberin spielen, den höheren Originalpreis aber werde sie erst einhalten, wenn andre Händler dasselbe tun würden. Durch Schreiben vom 15. Februar 1905 hatte der Verband inzwischen an die Klägerin bezüglich des Artikels Kaiser-Borax dasselbe Begehren gestellt wie vorher wegen Bergmanns Zahnpasta; er erhielt aber auch hier eine vom 18. Februar 1905 datierte ablehnende Antwort. Am 21. Februar teilte der Verein der Klägerin mit, er habe von einem andern großen Warenhause bereits die erbetene Zusage, den Preis einzuhalten, bekommen, und forderte die Klägerin auf, diesem Beispiel zu folgen. Die Klägerin erwiderte hierauf am 23. Februar 1905, sie werde sich darüber auf dem Laufenden halten, ob ihre Konkurrenz den Wünschen des Beklagten entspreche, um dann ihrerseits ebenso zu handeln. Nunmehr versandte der beklagte Verein als Drucksache das sowohl auf dem Umschlag als auch auf dem Schreiben selbst ausdrücklich als »Vertraulich«, »Persönlich« bezeichnete, mit »Verkaufsverbot II« überschriebene Rundschreiben vom 1. April 1905 an solche Großhändler, welche in beiden in Betracht kommenden Branchen mit Markenschutz versehene Artikel verkauften. In diesem Schreiben, von dem anerkannte Abschrift zu den Akten Blatt 9 überreicht, und welches inhalt lich vorgetragen ist, wurden die Firmen aufgezählt, die trotz erfolgter Verwarnung Markenartikel von Mitgliedern des Verbandes unter den vorgeschriebenen Preisen verkauften, und daran das Verbot geknüpft: »Den in dieser Verkaufsverbots-Liste II genannten Firmen sind sämtliche Markenartikel sämtlicher Verbands mitglieder so lange nicht zu liefern, bis Ihnen vom Verband die Aufhebung des Verkaufsverbots mitgeteilt wird.« Unter den in der Verkaufsverbots-Liste aufgeführten Firmen befand sich auch die Klägerin. — Klägerin sieht in diesem Verfahren des Beklagten eine gegen sie gerichtete unerlaubte Handlung desselben im Sinne der ZZ 823, 824, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und hat Klage erhoben mit den Anträgen, zu erkennen: I. Der Beklagte ist gehalten, Verkaufsverbotslisten be züglich der Klägerin ») prinzipiell, generell, d) eventualiter allgemein mit Ausnahme von Berg manns Zahnpasta und von Kaiserborax bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe von 300 ^ für jeden Zuwiderhandlungsfall zu unterlassen und einzustellen; o) den Verbandsmitgliedern ausdrücklich zu erklären, daß das Verkaufsverbot aus der Verkaufsverbots liste II für ungültig erklärt und aufgehoben ist;
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