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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1907
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- Deutsch
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züglich einer oder auch nur einiger Waren völlig wirkungs los gewesen wäre. Aber abgesehen hiervon kommt folgendes in Betracht: Gewiß enthielt die Aussperrung von dem ordnungsmäßigen Bezüge sämtlicher Waren des beklagten Verbandes eine für den Geschäftsbetrieb der Klägerin ziemlich einschneidende Bedeutung; allein es handelt sich, da der Ge schäftsbetrieb eines großen Warenhauses in Frage steht, immerhin nur um eine Erschwerung des Geschäftsbetriebs dahin, daß die Klägerin, wenn sie sich die gesperrten Waren nicht mehr anderweitig verschaffen konnte, solche einmal in den Drogenabteilungen ihrer Geschäftshäuser nicht mehr ver kaufen, sodann nicht mehr als Lockmittel verwenden konnte. Daß bei diesem Erfolge, den das Mittel nur haben konnte, das Mittel nicht ein unsittliches war, liegt auf der Hand. Die Klägerin hat nun allerdings noch geltend gemacht, daß das Verfahren des Beklagten deshalb unsittlich sei, weil dadurch die Preise der einzelnen Fabrikanten auf einer den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigenden Höhe ge halten würden, während ihr die Möglichkeit, die Ware dem Publikum zu einem angemessenen Preise zugänglich zu machen, abgeschnitten werde. Was zunächst den letztem Punkt anlangt, so erledigt er sich ohne weiteres dadurch, daß es der Klägerin lediglich auf Anlockung der Kunden, auf Erhöhung ihres Geschäftsumsatzes ankam. Wäre solches überhaupt noch besonders nachzuweisen, so folgte es jedenfalls aus der nicht bestrittenen Tatsache, daß Klägerin eines Tages eine »förmliche Schaufenster parade« mit Zahnpasta-Kartons, welche mit herabgesetzten Preisen ausgestellt waren, veranstaltet hat, bezüglich des elfteren Punktes aber kommt in Betracht, daß es sich nicht um notwendige Lebensbedürfnisse handelt und daß es all gemein bekannt ist, daß derartige Markenartikel, auf denen durch Reklame usw. große Auslagen lasten, weit über ihren wirklichen Wert ausgeboten werden und daß anstelle der selben leicht ähnliche Waren von gleicher oder ähnlicher Be schaffenheit eventuell billiger zu haben sind. Ebenso verfehlt ist der Versuch der Klägerin, aus der stattgehabten Art der Versendung des Rundschreibens zur Begründung ihrer Ansprüche etwas herzuleiten. Das Rund schreiben, nur für die beteiligten Mitglieder des Verbands und für die beteiligten Grossisten bestimmt, kann an sich der Klägerin nach Form und Inhalt zur Beschwerde keinen An laß geben. Wenn dieserhalb, da der Inhalt der Wahr heit entspricht, die Anwendung des §824 des Bürger lichen Gesetzbuchs und, da eine Beleidigung in demselben nicht enthalten ist, die Anwendung des § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie eingangs bereits bemerkt ist, ausgeschlossen ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern Be klagter dadurch, daß er durch Versendung des Rundschreibens in nicht verschlossenem Umschlag die Möglichkeit geschaffen hat, daß vielleicht von dem Inhalt auch Personen, für die es nicht bestimmt war, Kenntnis nehmen konnten, gegen das Anstaudsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen haben soll. Wenn Klägerin endlich noch hervorgehoben hat, daß das angewandte Mittel unsittlich sei, weil der Grossist, der seinen Abnehmern eine entsprechende Verpflichtung nicht auf erlegt habe, im Falle der Sperre vertragsbrüchig werden müsse, so übersieht die Klägerin einmal, daß die aufgestellte Voraussetzung tatsächlich unrichtig ist, da, wie Beklagter dar gelegt hat, in dem Falle, daß in dem Lieferungsoertrag die Verpflichtung übersehen war, der Vertrag trotz der Sperre weiter erfüllt wird, sodann, daß selbst eine Veranlassung zu dem Vertragsbruch, der eine Schadenersatzforderung zur Folge haben würde, unter den obwaltenden Umständen noch nicht unsittlich zu sein brauchte. Ergibt sich hiernach, daß das Verfahren des Beklagten auch nicht der Bestimmung des K 826 des Bürgerlichen Ge setzbuchs zuwiderläuft, so war, ohne daß es noch auf weitere Beweiserhebungen ankommen konnte, wie geschehen zu er kennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 der Zivilprozeß ordnung. (Unterschriften.) Kleine Mitteilungen. FachkursuK für »uchhLudler in Berlin. — Im Ein vernehmen nnd mit Unterstützung der Korporation der Berliner Buchhändler veranstaltet der »Krebs-, Verein jüngerer Buch händler in Berlin, einen noch im Januar d. I. beginnenden Fachkursus: Die Tätigkeit des Verlegers bei der Herstellung der Bücher und lädt die Gehilfen und Lehrlinge des Berliner Buchhandels zur Teilnahme ein. Der Kursus ist in 8 Vorlesungen eingeteilt, die an jedem Donnerstag, abends 8'/z Uhr, im Berliner Buchgewerbesaal, Dessauerstr. 2 (Papierhaus) gehalten werden sollen. Beginn: Donnerstag, den 24. Januar 4907. Die stoffliche Gruppierung ist folgende: 1. Die Wahl und Beschaffung des Papiers (Papierfabrikation — Papiersorten — Papierprüfung). 2. Die Technik des Satzes und des Druckes (Schriftarten — Schriftgrößen — das Material des Setzers und die typo graphischen Maße — der Maschinensatz — die Stereotypie — der Druck). 3. Die Wahl der Schrift und die Bestimmung der Satzein richtung. 4. Die Vorbereitung des Manuskripts. 5. Die Erteilung des Auftrags an die Druckerei. 6. Die Überwachung des Satzes und des Druckes (das Kor rekturlesen). 7. Die Beschaffung des Materials für Abbildungen, Tafeln und Buchschmuck (die wichtigsten Jllustrationsoerfahren, Hochdruck, Flachdruck, Tiefdruck, — die Galvanoplastik). 8 Die Auftragerteilung für die Buchbinderarbeit (die Technik des Buchbinders). Als Lehroortragender hat Herr Max Paschke (Haude L Spenersche Buchhandlung) seine große Erfahrung und Begabung wieder in den Dienst dieser Aufgabe gestellt. Die Einrichtung der Fachkurse hat sich bisher in jeder Be ziehung bewährt und das Interesse aller derjenigen wachgerufen, die von der Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung des Jungbuchhandels überzeugt sind. Der leitende Grundsatz, bei der ystematischen Darstellung einzelner Zweige der buchhändlerischen Tätigkeit in erster Reihe die geschäftliche Praxis als Richtschnur zu nehmen und theoretische und geschichtliche Ausführungen nur dann heranzuziehen, wenn sie zum Verständnis unbedingt erforder lich sind, soll auch in Zukunft streng befolgt werden. Es ist diesmal eins der wichtigsten und vielseitigsten Gebiete aus der Praxis des Verlegers gewählt worden, ein Gebiet, über das aber auch jeder Sortimenter und überhaupt jeder Kollege unrerrichtet sein sollte. Durch die Förderung des Deutschen Buch gewerbevereins, das Entgegenkommen des Leiters des buch gewerblichen Unterrichts an der Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig, Verwaltungsdirektor des Deutschen Buchgewerbevereins Herrn Arthur Woernlein, und die Unterstützung mehrerer buch gewerblichen Betriebe ist der Vortragende in den Stand gesetzt, eine Ausführungen durch ein gewähltes Anschauungsmaterial zweckmäßig zu erläutern. Die überaus zahlreiche Beteiligung des Berliner Jungbuch handels an den frühern Kursen hat es nahegelegt, für ein geräumigeres Unierrichtslokal zu sorgen. Der zur Verfügung gestellte Berliner Buchgewerbesaal im neuen Papierhaus (Dessauer- traße 2) ist für diese Zwecke ganz besonders geeignet und wird voraussichtlich die Berücksichtigung aller Anmeldungen ermöglichen. Die Beteiligung an dem Kursus ist für sämtliche Buchhändler Berlins, selbstverständlich auch für Lehrlinge, durchaus kostenlos. Sollte die Zahl der eingehenden Anmeldungen es erfordern,
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