Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190702026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070202
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-02
- Tag1907-02-02
- Monat1907-02
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Seite, so kann der Vorstand gemeinsam mit dem Haupt ausschuß von dem Beschuldigten die Hinterlegung einer Sicherheit bis zum Betrage von Eintausend Mark auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlangen. Verweigerte der Beschuldigte die Hinterlegung, so ist dem Aus schließungsverfahren (Z 7) freier Lauf zu lassen« — des Entwurfes neuer Satzungen des Vereins der Buch händler zu Leipzig und beantragten deren Ablehnung und Streichung. Begründung: Durch Annahme des Z 7, Absatz 5 sollen die dem Vereine der Buchhändler zu Leipzig angehörigen Buchhändler verfassungsgemäßer Rechte beraubt werden, namentlich des Rechtes, daß ihre Ehre und ihre wirtschaftliche Existenz ihnen nur in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durch richterliches Urteil entzogen werden darf. Absatz 5 ist zum Beispiel so unbestimmt und dehnbar, daß persönliche Gegnerschaft und ähnliche Motive sich seiner bemächtigen, die Ausschließung eines Vereinsgenossen herbei führen und ihn an Ehre und Vermögen empfindlich schädigen können. Die vorläufige Entziehung der Benutzung der Vereins anstalten, ehe das Urteil im Sinne der Statuten rechts kräftig geworden ist, widerspricht jedem Rechtsgefühl; es handelt sich nach dem Ausspruche eines bekannten Buch händlers um »Hinrichtungen, die schon vorläufig vollstreckl werden können«. Die in Z 8 festgesetzte Hinterlegung einer Sicherheit involviert einen schweren moralischen Zwang; das Verlangen desselben vom Vereinsvorstand kann unter Umständen sich der Nötigung nähern. Es stützen sich diese Ausführungen darauf, daß das Reichsgericht folgenden Rechtssatz aus gesprochen hat: »Maßregeln, durch welche auf eine erfolgversprechende Weise absichtlich versucht wird, es einem Gewerbetreibenden vollkommen unmöglich zu machen, daß er sich mit Pro dukten versieht, die zur Weiterführung seines Gewerbes unvermeidlich, für den Verkehr bestimmt und im Verhältnis zur Nachfrage in genügender Menge vorhanden sind, — enthalten eine widerrechtliche Vermögensschädigung, inso fern diese Maßregeln im ganzen teilweise von Erfolg begleitet sind.« Der Entwurf der Statuten läßt solche Maßregeln zu und bietet nicht die mindesten Garantien, sie zu verhindern. Hochachtungsvoll (gez.) vr. Giesecke, in Fa. B. G. Teubner, Herm. Credner, in Fa. Veit L Comp., L. Jolowicz, in Fa. Buchhandlung Gustav Fock, G. m. b. H., vr. Petersmann, in Fa. Otto Spanier, Georg Hirzel, E. Reinicke, in Fa. Wilhelm Engelmann. — Dieses Schriftstück ist unterschrieben von den ehemaligen Vorsitzenden Ihres Vereins den Herren Credner und Reinecke, und den Herren vr. Giesecke, vr. Petersmann, Hirzel und der Firma, die ich vertrete. Vorsitzender: Ich habe auch die Namen verlesen lassen, nicht als Unterschriften mit Rechtsbedeutung, sondern nur zur Notiznahme. Ich möchte Herrn Jolowicz bitten, die Anträge schriftlich einzureichen; anders kann nicht da rüber abgestimmt werden. Wünscht noch jemand das Wort? Herr Böhme: Meine Herren! Zu diesen Wünschen, die Ihnen soeben vorgetragen worden sind, möchte ich mir einige Worte gestatten. Es ist sicher, daß es sich in den bezeichnten Paragraphen um wichtige Fragen handelt. Ich gebe auch zu, daß Absatz 5 von § 7 überaus dehnbar ist. Aber ich kann Sie beruhigen. Sie müssen den Geschäfts gang solcher Angelegenheiten berücksichtigen, und du darf ich sagen, daß dieser in vorsichtigster Weise gehandhabt wird, daß zahlreiche Sicherungen zum Schutz des Beschuldigten vorgekehrt sind, so daß die Befürchtung auch nur der Möglichkeit einer Vergewaltigung ausgeschlossen sein sollte. Zunächst wird doch der Vorstand eine so wichtige Angelegenheit dem Hauptausschuß zur Vorunter suchung geben. Dessen Vorsitzender wird den vorliegenden Fall zunächst mit dem Beschuldigten persönlich erörtern und und eine gütliche Beilegung versuchen. Er wird den andern Mitgliedern des Ausschusses vom Erfolg oder Mißerfolg seiner Bemühungen Kenntnis geben. Darauf erfolgt Bericht des Ausschusses an den Vorstand, gemeinsame Beratung und Beschlußfassung mit dem Vorstand bei genau vor geschriebener Zahl von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstands und vier des Ausschusses und endlich Entschließung der Hauptverhandlung mit dem Erfordernis einer Zwei drittel-Mehrheit. Diese Mehrheit wird es sich wohl überlegen, ehe sie jemand zu Unrecht aus dem Verein ausschließt. Das wäre eine Angelegenheit, die dem Verein teuer zu stehen kommen könnte. — Der H 8 betrifft die Hinterlegung einer Sicherheit. Gerade in unserm Haupt ausschuß ist wiederholt der Wunsch einer Kautionshinter legung geäußert worden. Wenn man jeden einzelnen Fall von Zuwiderhandlung gegen die Satzungen im Laufe einer langen mündlichen Verhandlung durchge sprochen und schließlich die befriedigendsten Versprechungen erhalten, aber dabei doch das Gefühl hat, daß immer wieder von neuem und immer wieder von denselben gefehlt wird, so ist der Wunsch berechtigt, daß man eine Sicherstellung haben möchte. Die Entscheidung darüber ist allerdings in die Hände des Vorstands gelegt, aber immer nur gemeinsam mit dem Hauptausschuß. Die Hinterlegung soll auch nur den Zweck haben, die Angelegenheit nicht gleich vor das Forum der Hauptversammlung bringen zu müssen, und außerdem kommt, wenn der Beschuldigte die Hinterlegung verweigert und die Ausschließung vom Vorstand eingeleitet werden muß, die Angelegenheit vor die Hauptversamm lung. Dann wird sich die Hauptversammlung zu entschließen haben. Ich habe keine Bedenken, diese Fassung bestehen zu lassen. Vorsitzender: Wünscht noch jemand das Wort zu dieser Angelegenheit? (Es verlangt niemand das Wort.) Dann möchte ich noch zu diesem Falle bemerken, daß das Mitbringen eines Rechtsanwalts absolut unzulässig ist. Wohin sollten wir kommen, wenn wir uns innerhalb des Vereins in Streitigkeiten mit Rechtsanwälten einlassen sollen! Ich glaube, Sie können den Entwurf ruhig annehmen; diese Bestimmungen treffen nur den, der es verdient. Wünscht sonst noch jemand zu dem Entwurf der Satzungen das Wort? — Es ist nicht der Fall. Die Be sprechung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Es liegen nun keine weiteren Anträge vor als die drei vorher genannten, also der des Herrn Lomnitz, der des Herrn Böhme namens des Ausschusses und die Bitte des Vorstands um Ermächtigung. Herr Jolowicz hat keine Anträge gestellt, was ich hiermit feststelle. Ich habe zunächst über diese drei einzelnen Anträge abstimmen zu lassen. Zunächst der Antrag des Ausschußes zu § 3, Absatz 2, und Z 4. Wünschen Sie Verlesung? — (Nein!) — Ich bitte die jenigen Herren, die gegen den Antrag sind, sich zu erheben. Es erhebt sich niemand; der Antrag ist angenommen. Ich komme zum Antrag Lomnitz: anstatt »Satzungen« zu sagen »Satzung«, selbstverständlich an allen Stellen, wo das Wort vorkommt. Ich bitte diejenigen Herren, die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder