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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1907
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 34, S. Februar 1907. graphien, die einen künstlerischen Zweck verfolgen und wie Kunstwerke geschützl werden sollten, und »gewöhnlichen« Photographien wurde als untunlich und undurchführbar betrachtet. Von besonders wichtigen Folgen wird die Einbeziehung der Werke des Kunstgewerbes in den Schutzbereich der Kunstwerke begleitet sein. Im Innern des Reichs wird dadurch der Herrschaft des unglücklichen Artikels 14 des frühern Gesetzes von 1876 (freie Wiedergabe eines »an« einem Werke der Industrie nachgebildeten Kunstwerks) und namentlich den Prozessen in der Ansichtspostkartenindustrie, die vielfach von Entlehnungen leben wollte, ein Ende be reitet werden. In den Beziehungen zum Ausland wird die aufstrebende deutsche Kunstgewerbeindustrie für ihre Produkte einen wirksamern Schutz genießen. Die Materie ist sehr gründlich vor- und durchberaten worden. Die 14gliedrige Reichstagskommission wollte an fänglich am Regierungsentwurf verschiedene Änderungen an bringen; dieser erwies sich dann aber als ein einheitliches Werk. Im einzelnen wurde die Gestattung der Verviel fältigung, Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen zu amtlichen Zwecken, die eigentlich nicht in das Urheber rechtsgesetz, sondern unter die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit gehört, als eine Konzession an die Polizei willkür im Reichstage von der sozialdemokratischen Fraktion lebhaft angegriffen. Im allgemeinen jedoch wird der Ent wurf überall warm begrüßt; im Ausland wird das Deutsche Reich darum beneidet. Die Regelung des Kunstverlagsrechts, die ein erster Entwurf der Regierung zu unternehmen beabsichtigt hatte, mußte verschoben worden, weil sich die Materie als zu viel gestaltig und zur Aufstellung von dispositivem Recht noch nicht reif erwies. Jedoch ist der Anstoß auch hier gegeben, und es darf ruhig gesagt werden, daß die erste gesetzgeberische Normierung des Verlagsrechts an Schriftwerken durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 fast allenthalben als vorbildlich angesehen wird. Zurückgeblieben ist Deutschland nur noch in der ge nossenschaftlichen Organisation der Nutzung des Aufführungs rechts, obschon der Gesetzgeber im Literargesetze von 1901 hierzu die Vorbedingungen geschaffen hatte (vgl. Kommissions bericht S. 80). Die Genossenschaft deutscher Tondichter mit Sitz in Berlin hat zwar diese Organisation durch die im Jahre 1903 erfolgte Gründung der »Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht« begonnen, und der scheinbar bescheidene Erfolg dieser Anstalt ist gewiß an sich sehr bemerkenswert. Allein mehr als 100 Musikalienverleger haben sich von dieser Anstalt zurückgezogen und durch Herausgabe tantiemefreier Musik einen Konkurrenzkampf begonnen, dem als tsrtins gsa- äsus der Musikkonsument, der nur ungern sich zu neuen Abgaben heranziehen läßt, sowie die Inhaber von Konzertsälen und die Wirte nicht ohne Schadenfreude zusahen. Verständigungs versuche zwischen Berlin und Leipzig, dem Sitz des Vereins deutscher Musikalienhändler, verliefen bis dahin resultatlos, und auch die Regierung, obschon seitens der Musikalien händler dazu aufgefordert, lehnte ein Dazwischentreten ab, weil ihr der günstige Moment hierzu noch nicht gekommen schien. Eine grundsätzliche Einigung mit einer bedeutenden Gruppe von Verlegern ist inzwischen erfolgt (vgl. Börsen blatt Nr. 26 S. 1191). Diese Verständigung ist sicherlich ein Ding der Notwendigkeit, soll nicht, wie dies in England geschehen, durch Preisgabe des Aufführungsrechts auch das Verlagsrecht in seinen Grundfesten erschüttert werden. Das deutsche Gesetz hat für die normale Ausübung des Aus- sührungsrechts eine Anzahl Sicherheitsventile geöffnet, so daß gar wohl für alle Ertrag abwerfenden Aufführungen eine bescheidene Steuer erhoben werden darf; diese wird aber Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 1539 erfahrungsgemäß von den Vereinen und Gesellschaften nur dann ohne direkten Widerstand bezahlt, wenn sie wissen, daß die Tantiemen hauptsächlich den Schöpfern der Werke der Tonkunst zu gute kommen. Für die internationale Organisation der nationalen Mustkanstalten, deren Gründung der letzte Verlegerkongreß in Mailand für wünschenswert erklärte, bleibt das Protokoll noch offen; sie wird große Schwierigkeiten bieten. Das Kartell zwischen der deutschen Anstalt und der österreichischen Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger war auf den 1. Januar 1905 gelöst und ist erst auf die letzte Jahreswende (1907) wieder neu geschlossen worden, so daß von vorn angefangen werden muß. Die Verhältnisse in der mehrsprachigen Schweiz sind in der genannten Hinsicht noch nicht abgeklärt. Eine Annahme gleicher Grundsätze oder eine Aufteilung der Länder unter die verschiedenen Organisationen ist noch nicht erfolgt. Die Berliner Konferenz hat auf legislatorischem Gebiet ihren Schatten insofern vorausgeworfen, als die Verlängerung der Schutzdauer von 30 auf 50 Jahre post mortem saotoris, die in dieser Konferenz gewiß zur Frage kommen wird, in deutschen Kreisen ziemlich lebhaft erörtert wurde. Während die Musikalienhändler dieser Neuerung unter gewissen Be dingungen (einheitliche Dauer für alle Werkgattungen und für alle Rechte) zustimmen (Droit ä'^utsnr, 1906, S. 61), wird sie von seiten der Buchhändler eher ablehnend begut achtet. Die Berliner Handelskammer hat sich ohne weiteres dagegen ausgesprochen. Noch mehr wird die Frage der Unterstellung der Musikinstrumenten- und Phonographen industrie unter das Autorrecht, d. h. die Aufhebung des Privilegiums, die Musik für diese Instrumente frei aus nutzen zu dürfen, zu diskutieren geben. Autoren und Ver leger stehen hier den Forderungen der Industrie diametral gegenüber. 2. Vertragsrecht. Durch einen Notenaustausch, der zwischen den Vertretern Deutschlands und Frankreichs am 2. Juni/13. Juli 1903 stattfand, wurde die mehrfach und für verschiedene Fragen angeregte Ausdehnung des gegen seitigen Autorschutzes wenigstens in dem wichtigsten Punkt erreicht, in der völligen, bedingungslosen Gleichstellung des Übersetzungsrechts mit dem Vervielfältigungsrecht. Da das deutsche Gesetz von 1901 diese Lösung enthält und sie ipso surs auch auf amerikanische Autoren anzuwenden ist, so konnte, wie Droid ä'^ntsnr zuerst ausführte, (Droit, ä'^ntsnr, 1902, 8. 40: I»s trsitö litrsrairs sntrs 1'^llswsgvs st Iss oonssgnsness iatsrnstioiislss) auf Grund der Meistbegünstiguugs- klausel der drei Sonderliteraroerträge Deutschlands mit Belgien (12. Dezember 1883), Frankreich (19. April 1883) und Italien (29. Juni 1884) unter Zusicherung der Gegen seitigkeit Gleichbehandlung im Deutschen Reiche verlangt werden. Frankreich griff zu und bot die Gegenseitigkeit durch eine diplomatische Note der Regierung, trotz kritischer Be merkungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorgehens, an, während Belgien sich an' dieser Campagne nicht beteiligte und Italien in bezug auf das Übersetzungs recht noch keine Gegenseitigkeit anzubieten in der Lage ist. Die deutsch-französische Neuordnung, die für die Gestaltung des Übersetzungsrechts in der Berner Union von großer Tragweite ist, erweckte in den beteiligten Kreisen an fänglich einige Bedenken, namentlich wegen der rückwirkenden Kraft der neuen Abmachung (s. darüber Osterrieth in »Ge werblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«, 1903, Nr. 12, S. 384). Allein Klagen sind nicht laut geworden, und es ist auch bis jetzt hierüber kein einziger Prozeß entstanden. Übrigens soll die Abmachung durch einen regelrechten Ver trag ersetzt werden. Auf der Pariser Konferenz vom Jahre 1896 war nämlich der »Wunsch« angenommen worden, 203'
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