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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1907
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- Deutsch
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die Sonderliterarverträge unter Verbandsstaaten möchten einer Durchsicht unterworfen und nur in denjenigen Bestimmungen beibehalten werden, die günstiger seien als der Unionsvertrag; diese Durchsicht sei bis zur nächsten Berliner Konferenz zu bewerkstelligen. Deutsch land machte nun seinen Partnern dahinzielende Er öffnungen. Frankreich antwortete mit Gegenvorschlägen. In der zweiten Oktoberwoche 1906 wurde an einer Kon ferenz von beiderseitigen Vertretern in Paris die Grundlage eines neuen Sonderabkommens mit weitgehenden liberalen Leitmotiven durchberaten und laut Zeitungsmeldungen in einem besondern Instrument festgestellt; es soll den bedingungslosen Schutz des Übersetzungsrechts und des Auf führungsrechts enthalten. Gleichzeitig fand in Paris zwischen diesen Vertretern ein Meinungsaustausch über die verwandte Frage der auf der Berliner Konferenz an der Berner Über einkunft vorzunehmenden Veränderungen statt. Während so die Unterhandlungen mit dem westlichen Nachbar zu einem gedeihlichen Abschluß für beide Länder gelangt zu sein scheinen, ist von den Antworten Belgiens und Italiens nichts an die Öffentlichkeit gedrungen. Auch nach einer andern Front hin hatte die deutsche Diplomatie einen Erfolg zu erzielen. In dem Zusatzvertrag vom 15. Juli 1904 zu dem mit Rußland abgeschlossenen Handelsvertrag wurde eine Bestimmung ausgenommen, nach der Rußland sich verpflichtet, innerhalb drei Jahren vom Austausch der Ratifikationsurkunden an, d. h. bis zum 28. Februar 1909 einen Vertrag zum Schutz der Werke der Literatur, Kunst und Photographie mit Deutschland abzu schließen, und zwar in Voraussicht der Unmöglichkeit, der Berner Konvention beizutreten. Auch mit andern Ländern sollte anläßlich der Wieder erneuerung der Handelsverträge auf Ansuchen der Inter essentenkreise, namentlich des »Börsenvereins der Deutschen Buchhändler«, der gegenseitige urheberrechtliche Schutz erörtert werden, so mit Rumänien, Serbien und Holland, ohne daß sich jedoch diese Annäherungsversuche in irgend welchen Abmachungen kristallisierten. Dem Vertrag von Montevideo vom 11. Januar 1889 ist Deutschland noch nicht beigetreten, so daß der Nachdruck deutscher Werke und Musikalien besonders in Argentinien, mit dem erschwerenden Moment des Nachdrucks der deutschen Verlagsfirmen auf den gefälschten Exemplaren, nachweisbar ist und die Verlegervereinigungen veranlaßt hat, beim Reichs kanzler um Maßregeln zur Abhilfe nachzusuchen. Am meisten zu diskutieren gab der deutsch-ameri kanische Vertrag von 1892, dessen Widersacher an Zahl entschieden zunehmen, seitdem durch den Ümweg über Washington die Urheberrechtsbeziehungen mit dem Nachbar land Frankreich direkt beeinflußt worden sind. Verteidigt wird der Vertrag eigentlich nur durch die Musikalienhändler, die unter seiner Ägide für mehr als 20 000 deutsche Werke der Tonkunst das Oop^rlxbt erlangt haben. Zu oerschiednen Malen wurde im Reichstag auf den ungenügenden Schutz der deutschen Urheber in Nordamerika hingewiesen und eine Änderung verlangt, und zwar sowohl hinsichtlich des Schutzes der Bücher und des Zeitungsinhalts wie für den Schutz der Kunstwerke, insbesondre solcher der graphischen Repro duktion. Die Abschlagszahlungen, die Nordamerika anläßlich der Ausstellung von St. Louis und seither durch etwas freigebigeren Schutz der nicht in englischer Sprache ge- schriebnen Werke machte, scheinen nicht genügend zu sein, so lange die Herstellungskausel in den Vereinigten Staaten bestehen bleibt; denn dieser Neudruckszwang hat es bewirkt, daß von über 100 000 literarischen Erscheinungen Deutsch lands in den fünf Jahren 1901—1905 sage fünf Bücher den Schutz in Nordamerika erlangten! Noch in den letzten Debatten über das Kunstgesetz, dessen liberale Bedingungen den amerikanischen Künstlern ohne weiteres zu gute kommen, wurde im Reichstag die Unmöglichkeit, den jetzigen Zustand beizubehalten, energisch betont. Von der Kommission wurde im Plenum die Notwendigkeit heroorgehoben, Nordamerika zur Verbesserung seiner Schntzgesetzgebung in »freundschaft licher« Weise aufzufordern und zwar durch eine gemeinsame Aktion anläßlich des Zusammentritts der Berliner Konferenz. Eine dahinzielende Resolution des Reichstags, die den Reichskanzler ersucht, ein solches allgemeines Vorgehen anzu bahnen. wurde am 23. November 1906 einstimmig an genommen. 3. Rechtsprechung. Größere Schwierigkeiten verur sacht in der Anwendung des Gesetzes vom 19. Juni 1901 nur noch die Auslegung des Artikels 18, indem namentlich die Begriffe der unbedingt geschützten »Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts« sowie der abdrucksfreien »vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts« zu gerichtlichen Duellen Anlaß geben, wobei vom Reichsgericht auch das Recht zur Einbringung der Klage in den einzelnen Fällen genau untersucht werden mußte. Einen Sturm im Glase Wasser verursachte die Reso lution des Darmstädter XII. Verbandstages der deutschen Journalisten- und Schriftstellervereine vom 21. Juni 1905, die vor Überspannung des Urheberrechts warnte, die Ein bringung von Strafklagen außer im Falle böswilliger Ver letzung des Urheberrechts für eine Übertreibung des letztern erklärte und durch die Forderung der freien Wiedergabe aller nicht mit Vorbehalt versehenen Artikel und Mitteilungen, allerdings gegen Honorar, Quellenangabe und Verpflichtung getreuen Avdrucks, eine Rückwärtsrevision des Gesetzes anzu streben schien. Auf den flammenden Protest, den namentiich einige Berliner Autorengesellschaften einlegten, die vielmehr eine fortschrittliche Revision des Gesetzes im Sinne des Schutzes der Tagesneuigkeiten verlangten, wurde am folgen den Verbandstag in Hamburg (Juni 1906) eine Kommission zur Untersuchung der Frage eingesetzt. Nach den seitherigen Verhandlungen zu schließen, wird diese Kommission die Sache in eine ruhigere Beleuchtung rücken, indem sie dabei bleibt, daß am jetzigen Gesetz nicht gerüttelt werden soll; dagegen weist sie auf eine Verständigung zwischen Autoren und Redaktoren, zwischen Produzenten und Konsumenten hin und stellt das schiedsgerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten in den Vordergrund. Da das neue Gesetz bloß die vorsätz liche Verletzung des Urheberrechts zu bestrafen gestattet, die fahrlässige Verletzung dagegen straflos ausgeht, so braucht es auch nur etwas guten Willen seitens der Redaktionen, um den berechtigten Wünschen der Autoren entgegenzukommen und sich nicht rechthaberisch auf einen Standpunkt zu versteifen, der letztere des Lohns ihrer Arbeit berauben würde. Besonders in bezug auf Ausarbeitungen von Gerichtsreferaten sollten die Schriftleitungen eine andre Haltung einnehmen, da es sich hier meist nicht um abdrucksfreie, vermischte Nachrichten oder Tagesneuigkeiten, sondern um gar nicht leicht zu schreibende, zusammenfassende Berichte handelt. Es muß schließlich auch anerkannt werden, daß die schriftstellerische Fachpresse übertriebenen Forderungen von Autoren in Einzel fällen im Interesse der Verständigung energisch entgegentritt. Größere Klarheit ist auch in der Frage der erlaubten Entlehnungen von Stücken für Sammelwerke eingctreten, nachdem auf Grund des französisch-deutschen Vertrags von 1883 ein deutscher Buchhändler wegen allzu getreuer, auszugsweiser Wiedergabe einer französischen Serie »Oiesron st sss siuis« für Schulzwecke am 18. Oktober 1904 ver urteilt worden war. Dieser Punkt soll auch im neuen deutsch-französischen Vertrage (s. o.) besonders geregelt werden. Im Auslande erweckt noch besonderes Interesse der
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