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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1907
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- Deutsch
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^ 37, 13. Februar 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1689 Tantieme bezahlt, während die andern Theater die fremden Stücke nicht nur frei spielen, sondern auch noch dem russischen Verständnis durch Adaptation anpassen. Im Orient wird Frankreich mit China in Unterhand lung treten, sobald dieses Land eine Urheberrechtsgesetz gebung angenommen haben wird. Inzwischen hat sich Frankreich (Rundschreiben des französischen Ministers in Peking vom 24. November 1904) durch das Anerbieten der Gegenseitigkeit die Vorteile der englischen Verordnung vom 2. Februar 1899 gesichert, wonach jeder englische Untertan in Korea und China für den Nachdruck von Werken der Autoren derjenigen Länder bestraft wird, deren Heimat die Gegenseitigkeit gewährt. Weder Engländer noch Franzosen dürfen sich also im fernen Orient durch Eingriffe in das Urheberrecht schädigen, sondern stehen dort unter der Auf sicht der einheimischen Gesetze; eine ähnliche Vereinbarung soll mit andern europäischen Staaten getroffen werden, da mit dem Piratentum der Europäer im gegenseitigen Verkehr besonders in China ein Riegel vorgeschoben werde. In der Anbahnung internationalen Urheberschutzes hat Frankreich sein Augenmerk auch auf Nicaragua gerichtet, das seit 1904 eine neue Gesetzgebung hat, sowie neuerdings auch auf Griechenland, wo der Nachdruck oder der Ver trieb rumänischer Nachdrucke französischer Werke großen Schaden angerichtet hat. Anstrengungen, von Österreich- Ungarn eine Erleichterung der durch den Vertrag von 1866 stipulierten schwierigen Förmlichkeiten und Bedingungen zu erhalten, bliegen erfolglos, ebenso die Vorstellungen in Washington zur Erlangung eines ausgiebigern amerikanischen Schutzes. 2. Gesetzgebung. Der große Feind, den die franzö sischen Unterhändler in der Ausdehnung der urheberrecht lichen Beziehungen ihres Landes immerfort zu bekämpfen haben, sind die Förmlichkeiten. Um so unerfindlicher ist es, warum im Inland nicht auf gänzliche Abschaffung der Hinterlegungsförmlichkeit hingearbeitet wird, von der in Frankreich zwar nicht das Urheberrecht als solches, wohl aber die Klageberechtigung abhängt. An dieser Ein richtung der Pflichtexemplare, die ganz gut als preßpolizei- liche oder bibliothekarische Maßregel neben dem Schutz des Autorrechts bestehen kann, aber auf diesen absolut keinen Einfluß ausüben sollte, wird beständig herumgedoklert, ohne nennenswerten Erfolg. Alle paar Jahre erläßt das Mini sterium des Innern ein scharfes Rundschreiben, worin es zur Beobachtung des Preßgesetzes von 1881 und zur Er füllung der Hinterlegung, insbesondere auch derjenigen der graphischen Erzeugnisse, der Photographien usw. ermahnt; ähnlich gehalten ist auch das Rundschreiben vom 28. August 1905. Die Last möchten die Interessenten von den Schultern des Druckers wegnehmen und denen des Verlegers auf laden, damit die Bücher, deren Text und Illustrationen nicht immer am gleichen Ort gedruckt werden, in vollständigen Ausgaben eingehen. Ein Gesetz betreffend die Pflichtexem plare, das die Autoren von jeder zum Schutz ihrer Rechte vorgesehenen Förmlichkeit befreit, wird hier allein die richtige Remedur schaffen. Solange es nicht besieht, wird es in Frank reich selber stets zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über diesen Punkt kommen; die Franzosen werden aber auch im Ausland von dem Beklagten an einer sehr verwundbaren Stelle angegriffen werden können, wie sie dies z. B. in Deutschland erfahren haben (Rcichsger., 2. Strass., 26. Sep tember 1902, Droit ä'^ntsur 1903, S. 5). Von andern Rundschreiben erwähnen wir dasjenige des Seinepolizeipräfekten vom Frühjahr 1906, das die Polizei organe ermahnt, zur vorläufigen Beschlagnahme von Nach drucken und Nachbildungen hilfreiche Hand zu leisten. Die Industrie der gefälschten Kunstwerke, die besonders nach Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Amerika vertrieben werden, floriert noch immer und gibt zu ernsten Klagen Anlaß. Immerhin unterliegt die Anbringung alscher Namen auf Gemälden der strengen Bestrafung des Gesetzes vom 9. Februar 1895; aber die Anwendung dieses Gesetzes ist offenbar eine sehr spärliche. Ein neues Gesetz zum Schutz der Photographien ist trotz einiger Vorarbeiten von beteiligter Seite nicht erlassen worden. Lebhaft diskutiert wurde dagegen von den Kunstkreisen die Frage nach der Beteiligung des Künstlers und seiner An gehörigen an dem Mehrerlös von Kunstwerken bei später» Handänderungen. Diese Frage faßt sich dahin zusammen: Soll dei Künstler oder sollen die Seinigen darben, wenn Werke wie der »Angelus« von Millet, die zuerst um einen Hungerlohn verkauft wurden, später um gewaltige Summen veräußert werden? Nicht weniger als vier Vorentwürfe wurden zur Lösung dieses Rechtsproblems ausgearbeitet. Die »Gesellschaft der Freunde des Luxemburg« (Losists äss ^.wis än lmxswbonrx) regt an, bei den öffentlichen Verkäufen durch den Auktionskommissar neben den 10 Prozent, die der Staat bezieht, 1 oder 2 Prozent zugunsten des Künstlers einkassieren zu lassen. Herr Jbels will 15 Prozent auf den Kaufpreis eines geschützten Werks in Form von auf dem Werk anzubringenden, der Höhe dieses Betrags entsprechenden Stempelmarken einziehen und die Veräußerung durch eine Eintragung in ein Verkaufsbuch bescheinigen lassen. Herr Professor Thaller möchte bei jedem Verkaufsgeschäft ein Zehntel vom Mehrerlös durch ein Syndikat gegen Ab stempelung des Werks erheben. Herr Advokat Thsry befür wortet die Schaffung eines Amtes, das die Echtheit der Kunstwerke garantieren und ihren Zivilstand aufnehmen soll; jede Veräußerung würde in ein Büchlein, gewissermaßen das Ursprungszeugnis des Werks, eingetragen und 5 Prozent für die Visa und 10 Prozent des allfälligen Mehrerlöses erhoben. In letzter Zeit tritt der erste der vier Entwürfe wieder mehr in den Vordergrund und ist auch schon dem Minister Briand von der »Gesellschaft der Freunde des Luxemburg« eingereicht worden. Allein trotz der philan thropischen Absicht der Fürsprecher wird der Staat kaum zu gunsten der zu schützenden Künstler den Umsatz der Kunst werke durch allerlei Förmlichkeiten und Beaufsichtigungen erschweren wollen. Viel förderlicher wird es für sie sein, wenn Frankreich, fast allen andern Staaten folgend, den Grundsatz zum Gesetz erheben wird, daß die Veräußerung des Kunstwerks nicht ohne weiteres die Veräußerung des Veroielfältigungsrechts in sich schließt, während die Juris prudenz jetzt zum großen Schaden der Künstler gerade das Gegenteil annimmt. Wird diese Reform durchgeführt, dann wird der Künstler sich wenigstens das Reproduktionsrecht sichern können, das heute vielfach mehr wert ist, als der Erlös aus dem Kunstwerk selbst. Ein dahin zielender Vor entwurf wurde gleichzeitig von der genannten Gesellschaft im Dezember 1906 dem Minister übermittelt und auch von der 8o«i6tz äs? artists? unterstützt, ist aber nicht, wie gehofft, schon bei der Budgetdebatte zur Sprache ge kommen. 3. Rechtsprechung. Da die französische Gesetzgebung sich auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt, ist der Judikatur ein großer Spielraum gelassen, den sie auch red lich ausnutzt. Mächtige Aufregung verursachte der, entgegen dem Urteil des Seinegerichts vom 6. März 1904, gefaßte Entscheid des Pariser Appellhofes vom 1. Februar 1905, worin zwar auf Grund des französischen Gesetzes vom 16. Mai 1866 die freie Benutzung von Musikwerken für die Phonographen als erlaubt erklärt, dagegen diese freie Be nutzung auf Musik ohne Worte, ohne Text beschränkt wurde. Die Fabrikanten von Phonographenwalzen setzten die ganze Presse in Bewegung, wurden beim Ministerrat vorstellig und 222
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