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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1907
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- Deutsch
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Gesetz hineingekommen, wonach die Herstellung von Musik auf durchstanzten Scheiben für die mechanischen Instrumente nicht strafbar ist. Mit dieser Teilrevision ist die Angelegenheit der Gesamtrevision der englischen Gesetzgebung, deren Inangriff nahme schon durch die erste Thronrede König Eduards VII. versprochen wurde, wieder in weitere Ferne gerückt, und damit ist auch der Stillstand der englischen Entwicklung, der sich besonders nachteilig in den internationalen Beziehungen äußert, neuerdings besiegelt. Wann ersteht in England der Mann mit dem eisernen Willen, der die schon genugsam vorbereitete Reform wieder vornimmt, die gesamte Materie durchstudiert und Klarheit in das interne wie in das koloniale und internationale Urheberrecht bringt? Daß man sich scheut, hier zuzugreifen, zeigt auch das Schicksal der australischen Gesetzgebung. Die am 12. Januar 1901 gegründete australische Konföderation (Oomwollvrssltb ok ^.nstrslis), der sechs Kolonien des Konti nents angehören, hat sich am 21. Dezember 1905 ein ein heitliches Urheberrechtsgesetz gegeben, das allerdings meist auf der englischen Gesetzgebung und den Reformprojeklen der Lords Monkswell und Thring beruht; nur für alle Werke, die Photographien inbegriffen, ist die gleiche Schutz dauer, nämlich die Alternative zwischen dem Schutz von 7 Jahren post mortem auotoris und 42 Jahren post publi- Mtioasm eingeführt. Zum allgemeinen Erstaunen enthält das neue Gesetz die Herstellungsklausel (mswUsoturmS olauss), und zwar ist die Nötigung, zum Zwecke der Erlangung des Schutzes jedes Buch (auch Zeitungen, Musik, Karten usw.) in Australien setzen und Herstellen zu lassen, nach der Vor geschichte unmittelbar auf die Nordamerikaner gemünzt, die hier mit ihren eigenen Waffen bekämpft werden, d. h. sich also faktisch vom Schutz in Australien ausgeschlossen sehen. Ferner schreibt das Gesetz eine obligatorische Eintragung für alle Werke auf dem australischen Oopyrigcht Oküos vor. Es ist unbestreitbar, daß weder diese Förmlichkeit, noch der Neudruckszwang von den Verbandsautoren verlangt werden darf; allein infolge Wegfalls eines dahinzielenden Artikels (früherer Artikel 62) ist dies nicht ausdrücklich ge sagt. Wir können uns die Zögerung, die in der Geneh migung dieses Gesetzes durch die Zentralregierung eingetreten ist — noch zu Anfang dieses Jahres ist die schon in Aus sicht gestellte königliche Proklamation nicht erlassen worden — nicht anders erklären als durch die Notwendigkeit, über diesen Punkt sowie über die interkoloniale Behandlung der eng lischen Untertanen, deren Hinterlegung im Mutierlande oder in irgend einer Kolonie nach dem englischen Gesetz von 1886 ebenfalls als genügend betrachtet werden sollte, von Australien Garantien zu verlangen. Abgeklärt jedoch haben sich die Beziehungen der Verbandsländer zu Canada. Dieses Land hatte Miene gemacht, seine Zugehörigkeit zur Berner Union zu leugnen; allein vor dem energischen Protest des Droit ä'^utsur und den amtlichen, unwiderlegbaren Darlegungen, wonach England mit sämtlichen Besitzungen und Kolonien der Union beigetreten ist und keinen Austritt angemeldet hat, mußte dieses Argument fallen gelassen werden. Canada, vor dem Beitritt zur Literarunion darüber befragt, hatte übrigens bejahend geantwortet. Trotz der Erklärungen des borsißu vküos und Lord Lansdownes wurde nun aber versucht, die These zu verfechten, die Verbandsautoren könnten in Canada nur dann auf die gleiche Behandlung wie die Einheimischen Anspruch machen, wenn sie daselbst die verschiedenen Förmlichkeiten der Eintragung oder sogar die durch das kanadische Gesetz von 1889 geforderte Her stellung des Werks in Canada erfüllt hätten, obschon letzteres Gesetz die königliche Sanktion nie erhielt. Nach einem langen Federkrieg, in dem sich besonders die ^.ssooiation äss jour- asüstss krsvysis und die Herren Jean Lionnel und Louvigny de Montignp in Montreal hervortaten, beschloß endlich das ranzöstsche Syndikat, einen Prozeß wegen Nachdrucks des Romans »laut« bsresuss« zu wagen. Der Wurf gelang; in allen Instanzen (23. März und 28. Juni 1906) wurde nicht nur die Anwendung der Berner Konvention anerkannt, andern auch in korrekter Weise der Verbandsautor als von jeder Förmlichkeit im Einfuhrlande befreit erklärt. Dieser Sieg ist besonders wichtig für die französischen Interessen in Canada, wie auch für die dortige einheimische, in französischer Sprache abgefaßte Literatur selbst; denn der Nachdruck oder die indirekte Aneignung französischer Romane und die unbefugte Aufführung französischer Theaterstücke hatten in Canada so große Dimensionen angenommen, daß die nationale Produktion dagegen anzukämpfen die größte Mühe hatte. Nunmehr ist die Bahn für die freie Ent faltung der Talente im offenen Wettbewerb frei. Die Pariser Sooiötä äss xsu» äs lsttrss hat bereits eine Agentur in Montreal gegründet. Nachdem die Wirksamkeit des eng lischen Gesetzes von 1842, betreffend den Schutz der Schrift werke, in Canada ausdrücklich anerkannt worden ist (Prozeß wegen Einfuhr von Nachdrucken der LnoMopasäl» britanuio» nach Canada, 24. Mai 1905), bildet den einzigen dunklen Punkt in den Beziehungen zu dieser Kolonie die Tatsache, daß die Anwendung des englischen Gesetzes von 1862, be treffend den Kunstschutz zugunsten englischer Künstler, von den kanadischen Gerichten in allen drei Instanzen verweigert wurde und daß diese Rechtsprechung die Sanktion des höchsten Gerichtshofs des Mutterlandes (24. Mai 1905, Droit ä'^utsur, 1905, S. 87) erhielt. Nach den Verpflich tungen Englands gegenüber dem Berner Verband würde aber diese einschränkende Auslegung den Künstlern der Union gegenüber nicht aufrecht erhalten werden können. Die Kapkolonie hat am 6. Juni 1905 ein eignes Kunstschutzgesetz angenommen, das verschiedene Jahre lang der parlamentarischen Erledigung geharrt hatte. Neben einem rigorosen Förmlichkeitszwang, der jede Verfolgung von Eingriffen in das Autorrecht verhindert, wenn sie vor der Eintragung begangen wurden, finden wir eine Reihe fort schrittlicher Bestimmungen, welche die Integrität des Persön lichkeitsrechts des Künstlers auch im Fall der Veräußerung des Werks gegen Zuschiebungen, Namensfälschungen oder willkürliche Änderungen des Kunstwerks wahren. Die Photographien und die für kinematographische Zwecke zu sammengestellten photographischen Serienbilder finden wirk samen Schutz. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Vermächtnisse. (Vgl. Nr. 17 d. Bl.) — In dem Testament der am 17. v. M. verstorbenen Frau Rosa von Gerold (Wien) sind nachstehende Wohltätigkeitslegate angeordnet: Der Stadt gemeinde zu Waltershausen bei Gotha (der Vaterstadt der Ver storbenen) vermachte die Verblichene 10 000 L, dem Maria Martha- Heim in Weimar 2000 L, dem Evangelischen Waisenverein in Wien 10 000 L, dem Evangelischen Diakonissenhaus in Wien 5000 ll, dem Gustav Adolf - Frauenverein in Wien 2000 L, dem Deutschen Schulverein in Wien 2000 L, dem Kindergartenverein in Wien zum Zwecke der Errichtung eines neuen Kindergartens in Neuwaldegg 40000 L, dem Verein der Schriftstellerinnen und Künstlerinnen in Wien 8000 L, dem Tterschutzverein in Wien 5000 L. — Testamentsvollstrecker ist Hof- und Gerichtsadvokat Dr. Theodor Ritter von Gunesch. (Neue Freie Presse.) Die deutsche Sprache tu Amerika. — Der Deutsch-ameri kanische Zentralbund von Philadelphia hat im Vorjahre zum erstenmal den interessanten Versuch gemacht, durch Prämien an Schulkinder zu erhöhtem Eifer zur Erlernung der deutschen Sprache anzuspornen. Dieser Versuch scheint sich bewährt zu haben; denn 222*
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