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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1907
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- Deutsch
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3656 Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 80. 8. April 1907. Produktion und den Großbetrieben, dem Vorherrschen neuer praktischer Wissenschaften geht eine neue Berufsverteilung und Berufsgruppierung, eine neue Wohlstandsgliederung innerhalb der Gesellschaft und mit ihr das Aufkommen neuer Klassen und Schichten einher. Alle diese Be strebungen vereinen sich in dem Ziele, den alten Staat umzuformen, ihren Wünschen und Bedürfnissen an zupassen. Unter dem Schlagwort: »Freiheit und Gleichheit« wird der Kampf durchgeführt. Aber nachdem das Ziel er reicht ist, sehen wir den Glanz dieses Schlagworts verblassen, und eine neue Gruppierung der wirtschaftspolitischen Mächte tritt ein. In Deutschland ist es zuerst Preußen, das den neuen französischen Ideen am schnellsten nachgibt. Die in Frankreich durch Turgot überhastete, staatsstreich förmig durchgeführte Gewerbefreiheit erscheint den preu ßischen Staatsmännern der Stein-Hardenbergschen Zeit als Ideal einer gewerblichen Gesetzgebung. In der be rühmten Geschäftsinstruktion für die Regierungen vom 26. Dezember 1808 heißt es: »Der Grundsatz muß leitend bleiben, niemanden in dem Genüsse seines Eigentums, seiner bürgerlichen Gerechtsamen und Freiheiten, solange er in den gesetzlichen Grenzen bleibt, weiter einzuschränken, als es zur Förderung des allgemeinen Wohles nötig ist; einem jeden innerhalb der gesetzlichen Schranken die möglichst freie Entwicklung und Anwendung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl als physischer Hinsicht zu gestatten und alle noch dagegen obwaltenden Hindernisse auf eine legale Weise hinwegzuräumen. Die Mehrung und Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt kann nur durch die möglichste Gewerbefreiheit, sowohl in Hinsicht der Erzeugung als des Vertriebs und Absatzes der Pro dukte geschehen. Es ist dem Staate und seinen einzelnen Gliedern immer am zuträglichsten, die Gewerbe jedes mal ihrem natürlichen Gange zu überlassen. Leichtigkeit des Verkehrs und Freiheit des Handels sowohl im In- als mit dem Ausland (ist) ein notwendiges Erfordernis, wenn In dustrie, Gewerbefleiß und Wohlstand gedeihen sollen, zugleich aber auch das natürlichste, wirksamste und bleibendste Mittel, ihn zu befördern. — Man gestatte daher einem jeden, sein eigenes Interesse auf seinem eignen Wege zu verfolgen und sowohl seinen Fleiß als sein Kapital in die freieste Kon kurrenz mit dem Fleiß und Kapital seiner Mitbürger zu bringen.« So wird zunächst in Preußen die Gewerbefreiheit ein geführt, freilich in vollem Umfang nur für die alten preußischen Provinzen. Grundlegend wird das preußische Zoll- und Handelsgesetz vom Mai 1818, auf das sich dann der Deutsche Zollverein 1834 aufbaut, in dem die wirtschaft lichen Kräfte des deutschen Volkes in ein einheitliches Wirt schaftsgebiet zusammengefaßt werden. Langsamer dringt der Gedanke der Gewerbefreiheit in Mittel- und Süddeutschland vor. Erst Ausgang der sechziger Jahre kann man von einer Durchführung der Gewerbefreiheit in Deutschland sprechen. Heißer wird der Boden, wenn wir zu den politischen Kämpfen jener Zeit übergehen. Das ganze Volksleben wird durch die Frage, welcher politische Einfluß dem Einzelnen bei der Führung der Staatsgeschäfte beizumessen sei, auf das tiefste erschüttert. Es kann hier nicht die Stelle sein, zu zeigen, wie langsam sich der Gedanke einer parlamentarischen Mitwirkung des Volkes an der Regierung durchringt, wie weit er zur Vollendung gereift ist; aber sichtbar ist der Unterschied, wenn wir den Anfang des neunzehnten Jahr hunderts mit seinem Ausgang vergleichen. Mächtig ist gleichzeitig das Parteiwesen emporgeblüht mit seinem oft verderblichen Einfluß. Unseren Großvätern war es noch un bekannt. Zeitlich werden wir diese Periode begrenzen können mit. dem Zolltarif, der am 1. Januar 1880 in Kraft trat. Die Entwicklung, die das Deutsche Reich seitdem genommen hat, läßt immer deutlicher erkennen, daß mit jener denk würdigen Abstimmung, die vom Freihandel zum Schutzzoll führte, eine neue Periode unsers Staats- und Wirtschafts lebens eingetreten ist. Wenn wir der Entwicklung des Buchhandels in diesem Zeitraum nachgehen, so können wir wieder die auffallende Beobachtung machen, daß sich die Wege des buchhändlerischen Hilfsgewerbes und des Buchhandels trennen. Das buchhändlerische Hilfsgewerbe verläuft in den gleichen Entwicklungsgängen, die wir an der gesamten Industrie Deutschlands Nachweisen können. Der Kleinbetrieb wird mehr und mehr durch den Großbetrieb verdrängt, weitest gehende Arbeitsteilung, Eindringen der Maschinen, technisch ökonomische Umgestaltung des Betriebes, aber keine Sonder- eigenschaften lassen sich Nachweisen. Ganz anders der eigentliche Buchhandel. Während unter dem ökonomi schen Liberalismus das Streben dahin geht, die vorhan denen Organisationsformen (Zünfte, Innungen) aufzulösen, in getrennter Schlachtordnung zu fechten, zeigt der Buch handel das Bestreben, in Verbänden sich zu entwickeln, durch sie Einfluß auf den allgemeinen Buchhandel wie auf die Geschäftsführung des einzelnen Buchhändlers zu gewinnen. Schon am Ausgang des achtzehnten Jahr hunderts setzen diese Bestrebungen ein, und in den Statuten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, der damals wichtigsten buchhändlerischen Körperschaft Deutschlands, wird z. B. 1832 noch daran festgehalten, daß nur ein Mitglied des Vereins in Leipzig buchhändlerische Geschäfte treiben darf. In ihrer Durchführung bedeutet diese Maßnahme ein Zurückgehen auf mittelalterliche zünftige Gedanken. Vom neuen Geist dagegen erfüllt zeigt sich der 1825 gegründete Börsenverein, der sich auf Orts- und Kreisvereine aufbaut und so das gesamte deutsche Buchgewerbe in eine einheitliche Organisation, zunächst noch lose, zusammenzufassen versucht. Die Beziehungen des Staates zum Buchhandel werden von größter Bedeutung und die rechtlichen Errungenschaften dieser Periode werden hoffentlich sich zu einem dauernden Bestandteil unsers Rechts erhalten. Schon der Artikel 18 der Bundesakte vom 18. Juni 1815 stellte gleichförmige Verfügungen über das Recht der Schriftsteller und Verleger in Aussicht, und eine vom Bund niedergesetzte Kommission arbeitete 1818 einen Gesetzentwurf aus. Erst sehr viel später kommt es zu praktischen Ergeb nissen. 1832 faßte der Bund einen Beschluß: die Ange hörigen eines andern deutschen Staates sollen wie Inländer behandelt werden. Und das Wiener Schlußprotokoll von 1834 erklärt: der Nachdruck sei zu verbieten. Drei Jahre später wird vom Bundesrat ein Urheberrecht als Entwurf eines Musterrechts veröffentlicht. Es ist ohne rechtliche Kraft. Es soll nur als Vorbild für die Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten dienen. Das erste größere Gesetz ist das preußische vom 11. Juni 1837, dem die Gesetze von Württemberg, Bayern, Sachsen, Österreich usw. ent sprechen. Es soll hier der Entwicklung der einzelnen Gesetze nicht nachgegangen werden, nur kurz die Hauptgesichtspunkte be rührt werden. Auf drei Sachen kommt es an: auf das Verhältnis zwischen Schriftsteller und Verleger, auf die Preßfreiheit und auf Schutz vor Nachdruck. Was die Preß freiheit betrifft, so dringt hier der Gedanke, den der Buch handel stets vertreten hatte: volle Freiheit des Drucks und ein berechtigter Eingriff des Staates nur dann, wenn ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch vorliegt, durch. Ent scheidend ist die Reichsverfassung von 1848. In ihr wird in den Grundrechten die Preßfreiheit ausgenommen, und
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