Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070420
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190704207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070420
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-04
- Tag1907-04-20
- Monat1907-04
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
91. 20. April 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. 4105 schutzlos blieben. Darunter befinden sich aber Länder, die für die österreichische literarische und künstlerische Produktion von größter Bedeutung sind, wie beispielsweise die Donau- staaten, die Vereinigten Staaten von Amerika, die skandina vischen Reiche. Mit Rücksicht hierauf hat man tz 2 des Gesetzes dahin abgeändert, daß, insoweit Staatsverträge nicht bestehen, auf ausländische Werke unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bestimmungen des Gesetzes ganz oder teilweise durch eine im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung des Justiz ministers für anwendbar erklärt werden können. Hiernach ist durch Ministerialverordnung festzustellen, welchen Werken überhaupt der Schutz gewährt wird und inwieweit dieser gewährt wird; die Verordnung des Ministers ist die Voraus setzung für die Gewährung des Schutzes sowohl an sich, als auch in Ansehung des Umsangs; der Richter ist nicht befugt — sei es von sich aus, sei es im Widerspruch mit der Be kanntmachung des Ministers — anzunehmen, daß Werke von Angehörigen eines Staats, mit dem die Monarchie in einem Vertragsverhältnis nicht steht, zum Schutz nach Maß gabe des heimischen Rechts berechtigt seien. Für Deutschland ist die unmittelbare Bedeutung dieser Novelle keine nennenswerte, weil, wie bereits bemerkt, die Beziehungen zu Deutschland durch die Bestimmung im Absatz 1 des tz 2 bezw. durch das Abkommen von 1899 geregelt sind; wohl aber kommt auch für Deutschland die mittelbare Bedeutung in Betracht. In dieser Hinsicht ist nun der Erlaß des Gesetzes ein Beweis dafür, daß man in Österreich die Hoffnung aufgegeben hat, in absehbarer Zeit Staatsverträge über den Urheberrechts schutz abzuschließen. Ob in dieser Hinsicht eine Änderung eintritt, wenn infolge der Neugestaltung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen den beiden Reichshälften die Möglich keit zur Betätigung einer größern Selbständigkeit auf dem Gebiete der auswärtigen Beziehungen gegeben sein wird, muß dahingestellt bleiben; besonders wahrscheinlich ist es nicht, daß eine Änderung in dieser Hinsicht eintreten wird, weil die österreichische Regierung für den Abschluß von Literarverträgen überhaupt nicht zu schwärmen scheint. Weiter aber muß aus dem Erlaß des Gesetzes und in noch höherem Maße aus den dem Erlaß vorausgeheuden parla mentarischen Verhandlungen der Schluß gezogen werden, daß auf einen Anschluß Österreich-Ungarns an die Berner Konvention vorab nicht zu rechnen ist. Dieser Schluß ist ein wenig erfreulicher für alle diejenigen, die in der Erweiterung der räumlichen Herrschaftsgebiete der Konvention eine der wichtigsten Äufgaben auf dem Gebiet der urheberrechtlichen Entwicklung unsrer Zeit erblicken; allein es kann leider nicht in Abrede gestellt werden, daß er voll und ganz be gründet ist. Bei der Beratung der Vorlage im Abgeordnetenhaus erklärte der Justizminister vr. Klein, bekanntlich einer der hervorragendsten Juristen Österreichs, dessen gewaltige Bered samkeit auch Deutschlands Juristen kennen gelernt haben, daß die Monarchie der Berner Konvention nicht beigetreten sei, weil diese sich durch eine Überspannung des Schutz gedankens charakterisiere; die österreichische Gesetzgebung habe es demgegenüber für ihre Aufgabe erachtet, die Mittellinie zwischen den Interessen der Allgemeinheit und des Urhebers zu finden. Daraus geht hervor, daß dem Anschluß der Monarchie an den Berner Verband nicht nur die aus den politischen Verhältnissen sich ergebenden Erwägungen, sondern vor allem Bedenken grundsätzlicher Art entgegenstehen. Über erstere wird man noch eher hinwegkommen als über die letztern. Die österreichische Regierung steht nun aber mit dieser Anschauung, daß in der Berner Konvention eine Überspannung Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. des Urheberrechtsschutzes bereits vorhanden sei, unter den an der literarischen und künstlerischen Produktion beteiligten Staaten ziemlich allein, und es würde ihr doch nicht leicht fallen, den überzeugenden Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung zu erbringen. Die Berner Konvention ist, auch nachdem sie durch die Pariser Zusatzakte eine Abänderung im Sinne einer Verstärkung des Schutzes erfahren hat, immer noch recht maßvoll, um nicht zu sagen bescheiden; sie enthält immer noch Mindestrecht und geht noch nicht so weit wie manche Sonderkonventionen zwischen den Signatarstaaten oder wie die interne Gesetzgebung. Der beste Beweis dafür, daß man ihr den Vorwurf einer Übertreibung des Schutzgedankens nicht mit Recht machen kann, ist darin zu erblicken, daß für die nächste Revisionskonferenz gewichtige Erweiterungen des Schutzes so gut wie sicher sind. Die moderne Gesetz gebung geht über die Berner Konvention bei weitem hinaus. Wenn sogar ein Staat wie Rußland, von dem man gewiß nicht behaupten kann, daß er geneigt wäre, die Interessen der Allgemeinheit zu gunsten der Interessen der schaffenden Künstler zu benachteiligen oder zurückzustellen, wenn sogar Rußland sich veranlaßt sieht, in seinem neuen Urheberrechts gesetz den Schutz für die Dauer von fünfzig Jahren post mortem zu gewähren, so kann man wahrlich nicht behaupten, daß die Berner Konvention in der Anerkennung des Schutzes und seiner Verwirklichung des Guten zu viel getan und die Schranken überschritten habe, die allerdings nicht ignoriert bleiben dürfen. Die österreichische Gesetzgebung allerdings ist von jeher in bezug auf den Schutz des Urheberrechts besonders zag haft und ängstlich gewesen, und sie konnte sich von der Furcht, es möchte der allgemeine Verkehr durch eine intensive Betonung des Schutzes gestört werden, auch bei der im Jahre 1895 erfolgten Umgestaltung nicht befreien. Die Er klärung des Justizministers schafft jedenfalls eine klare Situation, und sie wird wohl Veranlassung geben, daß die jenigen, die anscheinend nicht ganz ohne Grund bislang an genommen hatten, der Anschluß der Habsburgischen Monarchie au die Berner Union werde schon bald erfolgen, diese ihre Auffassung entsprechend einschränken. Auf den internationalen Kongressen, insbesondre auf denjenigen der ^«sooistiov lit-törsirs st srtisrigas wtsrvstiooüls war man vielfach auch dieser Meinung. Unklar bleibt, ob auch Ungarn der Ansicht ist, daß die Berner Konvention grundsätzlich zu weit gehe und daher der Anschluß nicht befürwortet werden könne. Nach den Äußerungen, die seitens der Vertreter Ungarns auf den internationalen Kongressen laut wurden, durste man bisher das Gegenteil annehmen, wie auch Ungarn seinen Anschluß an die Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Aussicht stellen konnte und gestellt hat. So sehr nun auch diese ablehnende Haltung der öster reichischen Regierung zu bedauern ist, so wenig kann darüber ein Zweifel obwalten, daß auch Österreich mit der Zeit sich gezwungen sehen wird, der Union beizutreten, will es nicht die Interessen der österreichischen Kunst und Literatur gegen über andern Staaten beeinträchtigen. Wenn Rußland die von ihm jetzt in Angriff genommene Modernisierung des Urheberrechts durchgeführt haben wird, ist sein Anschluß an die Berner Konvention mit Sicherheit anzunehmen; dann aber wird es Österreich kaum noch möglich sein der Union fernzubleiben. Übrigens wird man auch alsbald die Erfahrung machen, daß man mittels der Novelle vom 2. März 1907 keineswegs das erreicht, was mau mit der Unterzeichnung der Berner Konvention erreicht hätte. Auch in Deutschland wäre der Rechtsschutz der österreichischen Staatsangehörigen nach Beitritt Österreichs zur Berner Union nach manchen Richtungen 537
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder