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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4110 Börsenblatt s. d. Lisch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 91. 20. April 1907. den Werdegang der Broschüre, des Schulbuchs, des Luxusbandes, vom rohen Bogen bis zum fertigen Exemplar, kennen zu lernen. Die neuesten Systeme der Falzmaschine, der Drahtheft- und Faden- Heftmaschine waren in Tätigkeit und wurden in allen ihren Einzelheiten erläutert. Desgleichen das Fertigmachen des Bandes, die Behandlung des verschiedenen Materials, der farbige Schnitt, der Goldschnitt, die ein- und vielfarbige Rücken- und Decken prägung, alles wurde in mehreren Beispielen gezeigt, so daß dieser mehr als zweistündige Besuch tatsächlich einen gedrängten praktischen Lehrgang bildete, der alles enthielt, was dem Buch händler zum Verständnis der Buchherstellnng (abgesehen von Satz und Druck) von Wert sein kann. Die Geißlcrsche Buch binderei, deren Einrichtung und Betrieb eine musterhafte Leitung erkennen lassen, wird bei den Besuchern als eine Musterwerkstätte im Gedächtnis bleiben, der eine Fülle von Belehrung zu danken ist. Klotz. Offenhalte» der Schaufenster an Sonn- »nd Feiertagen in Westfalen. (Vgl. Nr. 71 d. Bl.) — Der hier schon erwähnte Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen, der die Polizei vorschrift des Verhängens der Ladenschaufenster an Sonn- und Feiertagen aufhebt, hat nach der Papierzeitung folgenden Wort laut: (Red.) Der Z 6 Absatz 1 und 2 der Polizeiverordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage vom 24. Juli 1897 in der Fassung der Polizeiverordnung vom 7. Juli 1898 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: »Das Aushängen und Ausstellen von Waren vor den Schaufenstern und in oder an den Ladentüren ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes und des Nachmittags- gottesdienstes, insoweit dieser nicht über 3^/, Uhr nachmit tags hinausreicht, untersagt. Während dieser Zeit müssen die Ladentüren eingeklinkt sein.« Münster, 23. März 1907. Der Oberpräsident der Provinz Westfalen (gez.) Frhr. von der Recke. Ein« Urheberrechtsfrage. — In Rom wird in diesen Tagen eine richterliche Entscheidung fallen, die für die dramatischen Dichter von Bedeutung ist. Es handelt sich darum, ob eine Zei tung das Recht hat, ein ungedrucktes Drama zu besprechen, bevor der Autor es durch die Erstausführung der Öffentlichkeit über geben hat. Hierzu wird in den Zeitungen folgendes ge meldet: (Red.) Gabriele d'Annunzio gab den Anlaß zu diesem Rechtsstreit. Um seinetwillen hat die italienische Schriftstellergenossenschaft gegen das -Oiornals ä'ltslis.» Klage erhoben. Fünf der berühm testen italienischen Advokaten, Luciani, della Porta, Foa und Farrart aus Mailand und Gino Pierantozia aus Rom haben in der Angelegenheit bereits das Wort ergriffen. * Reue Bücher, Uataioge re. für Buchhüublerr August Koppel: Organisation, Lage und Zukunft des deut schen Buchhandels. Zugleich ein Beitrag zur Kartellfrage. II. Die rechts- und volkswirtschaftlichen Probleme. (Sonder abzug aus Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reiche. Herausgegcben von G. Schmollen) 8". S. 263—307. Verlag von Duncker L Humblot in Leipzig. (Nicht im Handell) Das literarische Echo. Halbmonatsschrift für Literaturfreunde. Herausgeber: vr. Josef Ettlingen Verlag: Egon Fleische! L Co. in Berlin. 9. Jahr, Heft 14, 15. April 1907. 8°. Sp. 1067—1138. Mit 1 Porträt. Inhalt: A. von Ende, Schiller und Amerika. — I. A. Beringer, Otto Julius Bierbaum. — Otto Julius Bierbaum, Im Spiegel. — Leo Greiner, Neue Lyrik. — Ernst Lissauer, Gedichte. — Echo der Zeitungen / Echo der Zeitschriften (Der Continent, März, Die Nation, Die Umschau / Echo des Auslands (Englischer, amerikanischer, norwegischer, west- schweizerischer, ungarischer Brief) / Echo der Bühnen (Berlin). Kurze Anzeigen, Nachrichten, Zuschriften, Der Büchermarkt. äuristisoüss Intgr8.turbls.tt. ög^rüväst von Or. Otto I-osvsvstsiv NsransAggsben von L. lleil, Osbsiwsw Obsrrggigruvßsrat, vor- trsgsväsw klst iw Ministerium des llöviKliobsu IIsusss. Vorisx vou OsrI Ug)-w8nvs Verlag in Lsrlin. Ho. 184. Hä. XIX, dlo. 4. 15. ^pril 1907. 8°. 8. 73—96. Latbs.lt visls öüobgrbgsprsobuoASv. Beilage zum Börsenblatt. — Der heutigen Nummer des Börsenblatts sind als besondre Beilage die neuen »Verkaufs bestimmungen für die Münchener Buchhandlungen- beigegeben. (Red.) Personalnachrichten. Hoftitel. — Dem Königlich württembergischen Hofbuchhändler Herrn Joseph Bernklau in Leutkirch wurde laut Versügung vom 10. April d. I. von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinz regenten Luitpold von Bayern der Titel eines Königlich bayerischen Hosbuchhändlers verliehen. (Red.) (Sprechsaal.) Zum Artikel: Bedingung übermäßigen Rabatts in Nr. 87 d. Bl. Aus die Anfrage der Franckh'schen Verlagshandlung in Nr. 87 vom 16. April unter der Überschrift Bedingung übermäßigen Rabatts möchte ich folgendes erwidern. Ich glaube, daß in dem Falle, den die Franckh'sche Verlags handlung erwähnt, der Sortimenter im Rechte ist. Nach Artikel 323 des österreichischen Handelsgesetzbuchs — und das deutsche Handelsrecht war früher mit dem österreichischen identisch und ist auch jetzt in allen Grundzügen ihm gleich — ist ein Kaufmann, der einen Auftrag von einem andern mit ihm in Geschäftsverbin dung stehenden Kaufmann erhält, zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt. Das Bestehen einer Geschäftsverbindung darf wohl in dem in Rede stehenden Fall vorausgesetzt werden; der Sorti menter mußte also, da er keine umgehende Antwort erhielt, an nehmen, daß sein Auftrag so, wie er ihn erteilt hatte, akzeptiert worden sei. Da der Verlag selbst zugibt, daß der Expedient nicht aufgepaßt hat, wurde eben die von Artikel 282 des österreichischen Handelsgesetzbuchs für alle Handelsgeschäfte geforderte -Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns- hier nicht angewendet, und so mutz der Verlag wohl den eventuellen Schaden tragen. Nur wenn die Bemerkung »Mit 50A- so unscheinbar war, daß sie auch bei Anwendung dieser Sorgfalt übersehen werden konnte, wäre anders zu entscheiden. Anders liegt auch der Fall, wenn das Buch nicht an eine Privatadresse, sondern an den Sortimenter direkt zu senden ist. Dann muß ja eine Begleitfaktur beiliegen, und wenn der Sorti menter diese nicht sofort nach Erhalt beanstandet, dann darf wohl angenommen werden, daß er ihren Inhalt anerkennt. Or. Ernst Perles (i. Fa. Moritz Perles, Wien). Brandschaden. Versicherung. Eine Frage. Meine Matern lagern zum Teil bei einer Stereotypie-Anstalt, die Assekuranz und Lagergeld berechnete. Bei einem Brande wurden die Matern vernichtet, worauf ich Schadenersatz verlangte. Die Versicherungs-Gesellschaft, bei der sich qu. Anstalt gedeckt, lehnte jedoch meine Ansprüche ab. — Wer ist nun haftbar, resp. gegen wen habe ich meine An sprüche geltend zu machen, gegen die Anstalt oder die Ver sicherungs-Gesellschaft? — Meines Erachtens haftet mir die An stalt und dieser die Versicherungs-Gesellschaft. Jedoch ist mein Rechtsbeistand gegenteiliger Ansicht und glaubt, ich müsse die Versicherungs-Gesellschaft ersatzpflichtig machen. Haben die Herren Kollegen in dieser Beziehung praktische Er fahrungen und welche? — Weißensee-Berlin. E. Bartels.
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