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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 246, 21. Oktober 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 10909 Bücher, ferner Karten und Pläne, Kalender, Ansichtskarten und gebrauchte Briefmarken; denn wie bei uns werden diese Artikel auch in Persien von zahlreichen Sammlern begehrt. Sie hat ferner ständig ein Lager von persischen und ausländischen, darunter auch europäischen Zeitschriften, und ihr Leiter, Mkrza Rsza, gibt selbst eine wissenschaftliche, industrielle und geschichtliche Zeitschrift heraus, »Gusndjinsys» oder »Schatz der Wissenschaften- genannt, die seit dem Jahre 1320 (1904) am 1. und 15. jedes Monats erscheint. Ihr sehr bescheidener Preis, 15 Krans (— 6 Frcs. 52 Cts.) für Tauris und 18 Krans (— 7 Frcs. 83 Cts.) für außerhalb, hat dieser Zeitschrift eine große Ver breitung eingetragen. Wie der größte Teil seiner europäischen Berufsgenossen, so läßt auch Herr Mirza RszL die Einbände, die ein Käufer wünscht, in jeder Art aussühren und verfügt ins besondre über ein großes Lager von englischen Mustern für solche Käufer, die europäische Einbände wünschen. Der Katalog der Buchhandlung Tcrbiyete stellt eine Broschüre in 12". von 42 Druckseiten dar; die Preise darin sind den Titeln zumeist mit der Hand hinzugefügt. Vermöge ihrer guten Ein richtung ist die Buchhandlung in der Lage auch solche Bücher, die im Katalog nicht verzeichnet sind, rasch und billig zu liefern. In der Einteilung weist dieser Katalog nur eine geringe Ähnlichkeit mit den europäischen auf. Er führt zunächst einige besonders beliebte und empfehlenswerte Bücher auf, darunter z. B. den ZLdbosm, d. h. '»Heimatland«, eine Geographie Persiens, die der fleißige MlrzL Rsza verfaßt hat und der zugleich ein Abriß der Geschichte des Landes von Cyrus an bei gefügt ist. Dann kommen Mitteilungen über Zeitschriften und Einbände, sodann solche über religiöse und Unterrtchts- bücher. Von fremden Literaturen sind namentlich die französische, englische und russische durch eine Anzahl ihrer Klassiker vertreten. Dann kommen persische und arabische Dichtwerke in Versen und Prosa, persische, arabische und französische Geschichtswerke, natur wissenschaftliche Bücher, französische Romane, Atlanten, illustrierte Bücher, und endlich Karten, Pläne, Stiche und Zeichnungen. Der Titel der Rubriken entspricht übrigens nicht immer ihrem Inhalt; so sind z. B. unter der Rubrik -Wissenschaftliche Werke» zwar solche über Geometrie, Astronomie, Physik, Chemie rc., aber auch solche über Kochkunst vertreten. Einen großen Rang nehmen unter den vorhandenen Büchern selbstverständlich auch die Wörter bücher und nicht zum wenigsten auch die Handbücher zum Er lernen fremder Sprachen, namentlich des Türkischen, Arabischen und Französischen, ein. Die Btlbasow-Bibliolhek der Wiener Universität. — Für die der Wiener Universität von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Franz zu Liechtenstein gespendete Bilbasow-Bibliothek von Werken über russische Geschichte soll ein eigener Ausstellungsraum außerhalb des Universitäts-Gebäudes gemietet werden. Nach der Katalogisierung und Einordnung der Tausende von Büchern wird die Wiener Universität über eine Bibliothek slavischer Literatur verfügen, wie sie in solcher Reichhaltigkeit kaum eine zweite Hoch schule aufzuweisen haben dürfte. (Wiener Abendpost.) * Die Bücherpolizri im alten Frankreich. — In seinem un längst erschienenen großen Werke: Uistoirs soouowigus äs l'lw- xriwsris. Toms 1. Laus l'Lncisu Rsxiws (1439 —1789) hat Ur. Me llottse auch der Büchcrpolizei im alten Frankreich eine aus führliche Darstellung gewidmet. Einem soeben im »Ludlisüsrs' Oiroular- erschienenen eingehenden Bericht über dieses für die Geschichte des Drucks und Bücherwesens so bedeutungsvolle Werk entnehmen wir über die spezielle Frage der Bücherpolizei und ihrer Handhabung im alten Frankreich auszugsweise die folgenden sicherlich auch für deutsche Leser interessanten Angaben: Während heute die strafrechtliche Verfolgung wegen des In halts eines Buches sich in erster Linie gegen den Verfasser richtet, Drucker und Verbreiter aber nur in zweiter Linie in Betracht kommen, ja ihre Verfolgung von uns zumeist als ein Widerspruch gegen das natürliche Rechtsgefühl aufgefaßt wird, war in der alten Zeit im Gegenteil gerade der Drucker, der ja nach unfern Begriffen auch die Rolle des Verlegers spielte, diejenige Person, die dem Einschreiten der Organe der von ihm durch ein Druck werk beleidigten Rechtsordnung in erster Linie ausgesetzt war. War doch der Drucker-Verleger nach der Auffassung jener auch hierin Börsenblatt stir den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. an der Außenseite der Dinge haftenden Zeit die Person, die einem bedenklichen Buche durch ihre Tätigkeit zur Verbreitung in weiteren Schichten des Volkes verhalf und so erst eigentlich das bedenkliche Buch, das bei einer auf ganz enge Kreise beschränkten Leser schaft praktisch vielleicht gar keinen Schaden angerichtet hätte, zu einem eigentlich gefährlichen machte. Darum mußte auch ihn nach jener Auffassung mehr noch als den Verfasser die Schärfe des Ge setzes treffen, wenn er durch ein von ihm gedrucktes Buch bei den geistlichen und weltlichen Behörden Anstoß und Ärgernis erregt hatte. Die gewöhnlichen Strafen, die im alten Frankreich den Drucker bedrohten, waren die Auspeitschung, das Gefängnis und die Verbannung; aber auch die Todesstrafe war keineswegs selten. Heinrich II. verkündete in seinem Edikt vom 11. Dezember 1547 die Todesstrafe für alle Drucker, die ein Buch ohne die Ermächtigung der theologischen Fakultät herausgegeben hatten. Etwas später, im Jahre 1563, verbot Karl IX. bei Strafe des Hängens und Vermögensverlustes den Druck, die Bestellung des Drucks oder die Verbreitung irgend eines Buches oder einer Flugschrift ohne königliche Erlaubnis. Und diese Rechtsgültigkeit und Anwendung der Todesstrafe gegen Drucker und Verleger war keineswegs etwa auf das sechzehnte Jahrhundert beschränkt, sondern wurde viel mehr auch in späteren Jahrhunderten noch ausgeübt. Die beliebteste Art, die Todesstrafe gegen einen Drucker in Anwendung zu bringen, bestand darin, daß er auf einem Haufen seiner Bücher verbrannt wurde. »Das Parlament,- so heißt es in einem Bericht aus dem Jahre 1545, »hat sich der Zerstörung schlechter Bücher zugewandt und seine Strenge gegen einen gewissen Etienne Polliot gekehrt, der dazu verurteilt wurde, eine Ladung seiner eignen Bücher zu einem Scheiterhaufen zu schichten, auf dem er verbrannt wurde.- In Troyes wurde im Jahre 1546 der Drucker und Buchhändler Marcs Moreau lebend verbrannt; in Paris im Jahre 1556 der Drucker Etienne Dolet; und ebenso erging es den Druckern Berquin, Jean Morel und Martin Lhomme, die alle angeblich Bücher gegen die Religion und die bestehenden Staatseinrichtungen gedruckt und in den Handel ge bracht hatten. Selbst die große Familie der Estienne blieb von solchen Ver folgungen nicht verschont. Robert Estienne wurde wegen seiner großen lateinischen Bibel, die ihm zehn Jahre Arbeit gekostet hatte, heftig verfolgt, und nur dem persönlichen Schutze Franz'!., sowie dem Umstand, daß er alsbald nach dem Tode des Königs nach Genf floh, hatte er es zu verdanken, daß er dem Schicksal Dolets entging. Im Jahre 1584 wurde ein gewisser B.— gehängt, weil er ein Buch gegen den König geschrieben hatte; im Jahre 1610 wurden in Paris drei Buchhändler an einem Tage gehängt. Im achtzehnten Jahrhundert wurde die Bestrafung der Buch verbrecher allmählich menschlicher; die Drucker und Verkäufer wurden nicht mehr gehängt, sondern nur noch an den Pranger gestellt, gepeitscht, verbannt, mit Geldbußen und Vermögensein ziehung belegt. Eine beliebte Nebenstrafe war auch die publica eombustio, d. h. die öffentlich durch den Henker vollzogene Ver brennung eines Exemplars der Bücher, das den Anlaß zur Straf verfolgung gegeben hatte. Von 1666 bis 1756 wurden 869 Verfasser, Drucker und Buchhändler verhaftet und in die Basttlle geschickt, weil sie Bücher veröffentlicht und verbreitet hatten, die nach der Ansicht der Behörden der Moral, der Religion und dem König feindlich waren. Die Buchdruckereien mußten immer offen stehen, und die Offiziere und Beamten des Königs hatten das Recht, zu jeder Stunde eine Überwachung derselben vorzunehmen. Nach Artikel 2 des königlichen Dekrets vom Jahre 1728 sollte jeder Drucker, der ein nicht privilegiertes Buch über religiöse Gegenstände, und besonders solche hergestellt hatte, die von den Bullen des heiligen Vaters abweichende Ansichten vertraten, im ersten Fall zum Pranger, im Wiederholungsfall zu fünf Jahren Gefängnis ver urteilt werden. Dabei gab die Billigung eines Buches durch den Zensor nicht einmal ausreichende Gewähr, daß nicht doch ein Buch nachträglich den Zorn der obersten Gewalten heraufbeschwor und schwere Verfolgungen gegen den Verfasser und den Drucker nach sich zog. Einer der berüchtigsten Fälle solcher nachträglichen Zensurierung betraf die große -Luezwlopöäis-. Von dieser er schienen 1752 die ersten beiden Bände mit Genehmigung des Zensors; aber die Regierung unterdrückte sie dennoch als der 1421
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