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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel. 11085 249, 24. Oktober 1907. biegsamem Pergament 63 das andre in Leder mit Hand vergoldung 380 Swift läßt seinen Reisenden Gulliver auf der fliegenden Insel Laputa an einer Mahlzeit teilnehmen, deren einzelne Gerichte in ihm ungewohnter Gestaltung aufgetragen werden. Ein Hammelbug bildet ein gleichseitiges Dreieck, ein Entenpaar ist zur Geigenform zugestutzt, und eine Kalbs brust sieht einer Harfe ähnlich. Es sind wohl die Künste leien der französischen Küche — darin von der englischen sich unterscheidend — gewesen, die dem großen Satiriker diesen Zug eingegeben haben, und ein ähnlicher Unterschied drängt sich auch beim Vergleich der Behandlung des modernen Buchschmucks in beiden Ländern auf. Niemand wird die hohe Begabung der Franzosen, wie der Romanen über haupt, für Kunst und Kunsthandwerk in Zweifel ziehen wollen; aber den richtigen Blick für die Gestaltung des Materials, für die Beschränkung der bildlichen Verzierung auf das harmonisch wirkende Maß wird man in ihren geistsprühenden Leistungen des öftern vermissen. Immer hin wird man mit Interesse den französischen Teil der Sonderausstellung durchmustern. Aus dem Verlage lübrairis Universslls: Jean de Bonnefon, Hoheslied, ferner aus dem von H. Floury, eine Boccaccio-Übersetzung in Leder band mit Ledereinlage, Preis 500 aus der Läition ä'^.rt: Lucians Hetärengespräche, geheftet 120 Ed. Guillaume: Victor Hugos ausgewählte Werke, H. Launette: Vier Haimons- kinder, Henri Laurens: Gullivers Reisen und Perraults Märchen, Charles Tallandier, Manon l'Escaut; alle diese und noch eine Reihe andrer Werke sind reich, zum Teil über reich ausgeschmückt und illustriert. Auch von unfern skandinavischen Vettern ist manches Beachtenswerte zur Schau gestellt. Der Anstoß, den die großartigen Leistungen von Morris und den Seinigen der deutschen Buchkunst gegeben haben, schien zunächst nur oberflächliche Wirkung zu haben. Wohl erkannte man, daß neue Bahnen eingeschlagen werden müßten, glaubte aber, mit der handwerksmäßigen Verarbeitung (hand werksmäßig im tadelnden Sinne des Worts) der empfangenen Eindrücke englischen und deutschmittelalterlichen Ursprungs, verquickt mit japanischen Zutaten, auskommen zu können. Erst als Künstler sich des modernen Buchschmucks auch bei uns annahmen, wurde er auf ein achtungswertes Niveau emporgehoben. Davon legt die Sonderausstellung ehrenvolles Zeugnis ab; alle für sie in Betracht kommenden Firmen sind in ihr vertreten. Einem andern Artikel muß Vorbehalten bleiben, einiges aus der Fülle des Gebotenen besonders zu erwähnen. Freilich dürfen wir uns nicht verhehlen, daß in Deutsch land die Pflege des Buchschmucks noch weit davon entfernt ist, als ein Gemeingut, als eine nationale Notwendigkeit an erkannt zu sein. Von angesehenen Verlegern sind viele auf dem ablehnenden Standpunkt verblieben, den sie von An fang an eingenommen hatten, und auf sie einen wirksamen Zwang zugunsten der kunstgewerblichen Bestrebungen aus zuüben, hat das bücherkaufende Publikum noch nicht Anlaß genommen. Aber die Befriedigung über die Loslösung von der geistlosen Schablone und die Freude au dem nun er- öffneten Felde echt künstlerischer Betätigung sind im Wachsen, und auch die Ausstellung im Düsseldorfer Kunstgewerbe museum wird sicherlich dazu beitragen, das Verständnis dafür zu mehren. Baden — das Musterland. Die nachstehende Verordnung dürfte das Herz aller »Stamm rollenfreunde- und »Adreßbuchreiniger» erfreuen. Leider hat sie heute nur noch historischen Wert, da sie bereits ihr lOOjähriges Jubiläum hinter sich hat. Trotzdem hat sie wohl auch heute noch Interesse für den Buchhändler, da sie zeigt, daß Großherzog Carl Friedrich ein Verständnis für der; Buchhandel und seine Bedürfnisse hatte, wie man cs heute an vielen höheren Orten vergeblich sucht. Verordnung. Buchhandel und Buchdrucker Berechtigung betreffend. Wir Carl Friedrich Grosherzog v. Baden, Herzog von Zaehringen etc. Wir nehmen seit einiger Zeit wahr, daß diejenige, welche auf das Buchdruckerey-Gewerbe in Unfern Staaten berechtiget sind, nach und nach unter dem Vorwand des Tauschhandels, in welchen sie durch ihren Verlag kommen, sich eines Buchhandels bemächtigen, auch manche andere Personen sich unter mancherlei Vorwand dazu eindringen, wodurch den berechtigten Buchhand lungen Eintrag geschieht, und am Ende dieses Gewerbe, das nur Key gehoeriger Gründlichkeit und Ausbreitung des Betriebs dasjenige leisten kann, was mit Recht der Staat von ihm er wartet, durch Ueberhäufung der Theilnehmer zum Nachtheil der Schriftsteller und Verleger in Verfall geräth, somit folgcweise die wissenschaftliche Bildung selbst in ihren Fortschritten ge hemmt wird. Diesem Einhalt zu thun, finden Wir nöthig, durch gegen- waertiges Edict Dem Buchhandel anmit seine festbestimmte Regeln vorzuschreiben. 1) Eigene Verlags-Schriften nemlich, die jemand in seinen Kosten, oder in einer etwa selbst habenden Druckerey hat drucken lassen, kann jeder im Großen und Kleinen nach freyem Belieben verkaufen, oder auf jede rechtmaesige Art oerwerthen. Wenn er aber eine Verwerthung durch Tausch wählt, kann er dieses nicht zum Anlaß machen, die eingetauschten Bücher wieder zum Ver kauf auszusezen, insofern er sonst nicht dazu berechtigt ist, ver- moeg dessen, was Wir nachher verordnen. 2) Fremden Verlag eines Jnnlaenders kann s.) an Orten, wo berechtigte Buchhandlungen find, niemand als diese ver- verkaufen, b) an Orten, wo deren keine sind, koennen ihn auch Buchdrucker, Buchbinder und Buchmäckler verkaufen, so jedoch v) daß wo Personen dieser dreifachen Gewerbe nebeneinander bestehen, nur der Buchdrucker neue ungebundene und gebundene, der Buchbinder nur neue gebundene, und der Buchmaeckler nur alte gebundene verkaufen moege, annebst ä) wo deren keine sind, kann jeder Kaufmann Bücher von Jnnlaendern zum Verkauf übernehmen, hingegen kann, s) keiner derselben auf eigenes Lager, sondern lediglich in Commissionsweise, solchen Verkauf auf sich nehmen, damit seine Niederlage nie in einen Buchladen ausarte; auch kann k) kein Buchdrucker einen fremden inn- laendtschen oder ausländischen Verlag, den er gedruckt hat, wenn gleich nur Commissionsweise, führen oder andern zu verkaufen auftragen, er könnte dann zu dem Auftrag und zu der Zahl, auf die er ihn ausgedehnt hat, sich durch schriftliche Ermächtigung des Verlegers ausweisen. 3) Fremden Verlag eines Auslaenders kann überall im Lande niemand als eine Puchhandlung zum Verkauf aussezen. Wollen ihn also an Orten, wo keine Buchhandlungen sind, andere als Auftrags-Verkauf führen, so müssen sie ihn von einer innlaendischen Buchhandlung in Auftrag übernommen haben, soweit vom Verkauf neuer Waaren die Rede ist; dann im Verkauf von alter Waare der Buchmaeckler (Antiquare) laufen auslaendischer wie innlaendischer Druck und Verlag als be rechtigt ein. 4) Wer gebundene Bücher verkaufen kann und will, darf sie nicht in seiner Kost und Lohn durch eigene Arbeiter fertigen, sondern muß sie bey den dazu berechtigten Personen binden lassen, wann er nicht zum Buchbinder Gewerbe berechtigt ist. 5) Wo schon Verbindungen dieser verschiedenen Gewerbe ohne erlangte Staatsberechtigung bestünden, da müssen solche aushoeren, mit dem Anfügen jedoch, daß ihnen von der Unter» 1444 Börsenblatt iür den Deutschen Buchhandel ?4. Jahrgang.
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