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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071128
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einigt und in den Handel gebracht werden, um auf diese Weise dauernd im Sinne des »Llnsöv äu Invrs« zu wirken und zu werben. Die bisher gehaltenen Vorträge waren so stark besucht, daß der etwa 150 Personen fassende Saal des Buchgewerbehauses sich auf die Dauer als zu klein erweisen dürfte, ein weiteres Zeichen dafür, daß der Verein den richtigen Weg eingeschlagen hat. Dies scheint er meines Erachtens auch dadurch zu beweisen, daß die Vorträge kostenlos sind und der Zutritt zu ihnen jedermann freisteht. Wie ein soeben vom »Oerels beige äs 1a iibrairis« versandtes Zirkular mitteilt, erfahren diese zwei Vortrags- Reihen eine weitere Ergänzung durch einen vom Oerels in Gemeinschaft mit dem Brüsseler Buchbinder-Fachverein ver anstalteten wöchentlichen Kursus für die Angehörigen des Buchgewerbes. Er wird von dem bereits erwähnten Fach lehrer O. Sauer abgehalten und erstreckt sich auf die Geschichte des Buches und des Einbandes und die wichtigsten Jllustrationsverfahren. Auch dieser Kursus wird in Buch form herausgegeben werden. Die Einschreibegebühr von 5 Frcs. wird denjenigen Hörern, die durch ausführliche eigne Notizen den Nachweis führen können, daß sie sämt lichen Vorträgen beigcwohnt haben, am Schluß des Kursus zurückgezahlt (eine ebenso originelle wie nachahmenswerte Art, die Hörer zum regelmäßigen Besuch und zur Auf merksamkeit anzuspornen!). Der belgische Buchhändlerverein betrachtet die Gesamtheit dieser Vorträge als einen vorläufigen Ersatz für eine Buch händlerfachschule, deren Gründung nach dem Vorbild der Schulen in Leipzig und Mailand zwar in höchstem Grade erstrebenswert, wegen mangelnder Beteiligung zurzeit jedoch leider noch nicht durchführbar sei. Brüssel. Jos. Thron. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. (Vgl. Nr. 275 d. Bl.) 8 1- Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wird dahin geändert: I. Der Artikel 43 Satz 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Bezogenen durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. II. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung: Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es weder der Präsentation am Zahltage, noch der Erhebung eines Protestes. III. Im Artikel 60 Satz 2 und im Artikel 62 Satz 1 werden die Worte »am zweiten Werktage» durch die Worte »am dritten Werktage» ersetzt. IV. Im Artikel 87 Satz 1 werden hinter dem Worte »Gerichts beamten» die Worte eingeschaltet: -oder einem Postbeamten.« V. An die Stelle des Artikels 88 treten folgende Vorschriften: Artikel 88. In den Protest ist aufzunehmen: 1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird; 2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist, oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen; 3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 4. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder geleistet wird. Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen. Artikel 88a. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermanglung eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protest beamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden. Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf den andern Exemplaren oder auf der Kopie ist zu ver merken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Protest beamte hat den Vermerk zu unterzeichnen. Artikel 88b. Bezieht sich der Protest auf eine andre wechsel rechtliche Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Ab schrift des Wechsels oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel oder der Kopie befindlichen Indossamente und andern Vermerke zu enthalten. Die Vor schriften des Artikels 88a Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. VI. Als Artikel 89a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten erfolgen. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden. VII. An die Stelle des Artikels 90 treten folgende Vorschriften: Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurück- zubeholten. Über den Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu ent halten: 1. den Betrag des Wechsels; 2. die Zahlungszeit; 3. den Ort, den Monatstag und das Jahr der Aus stellung ; 4. die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen; 5. falls eine vom Bezogenen verschiedene Person an gegeben ist, durch welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser Person sowie die Namen der etwaigen Notadressen und Ehrenakzeptanten. Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren. VIII. An die Stelle des Artikel 91 treten folgende Vorschriften: Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats sowie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzu nehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal und in Er mangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden. An einer andern Stelle z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen. Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäfts lokal oder die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb ungiltig, weil die Ermittlung möglich war. Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unter läßt, geeignete Ermittlungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei 1675»
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