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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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13886 Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 297, 21. Dezember 1907. Nichtamtlicher Teil. Neue Kataloge für Weihnachten 1907. (Vgl. Nr. 285, 290, 293, 295 d. Bl.) Nachtrag. Einige Nachzügler unter den Weihnachtskatalogen haben sich noch in den folgenden eingestellt: Bücher aus dem Verlage Fr. Wilh. Grunow in Leipzig. 8°. 32 S. in Umschlag mit Abbildungen. Mitteilungen der Herder'schen Verlagshandlung zu Frei burg im Breisgau, Berlin, Karlsruhe, München, Straßburg, Wien, St. Louis, Mo. Neue Folge Nr. 7: Weihnachts- Almanach 1907. 8°. 52 S. m. Abbildungen. In Farben druck-Umschlag. Ossebsnlr-Uüobsr uock LiblioibeLsvsrlrs aus cksm Vorlage k. kipsr L Oo. in Icküvobsn. 8". 16 8. mit ^.bbiläunzsn. Niedersächsischer Weihnachts-Katalog. Eine Auswahl vorzüg licher Geschenkwerke zur Geschichte, Literatur und Kultur NicdersachsenS. Herausgegeben von Ernst Geibel in Hannover. Ausgegeben Weihnachten 1907. 4". IV, 62 S. und Anzeigen-Anhang. Christliche Kunst. Kupferstiche, Kupferätzungen, Farbige Re produktionen, Steindrucke, Photographien. — Katalog der Evangelischen Buchhandlung Ernst Holtermann in Magdeburg. 8". 66 S. m. zahlreichen Abbildungen und einem Register aller abgebildeten und aufgeführtcn Kunst blätter. ckuUrataloZ tili Hcaäsmislra öokbauäsln in UglsivSkors. 8". 33 u. 26 8. Das Verzeichnis »Bücher aus dem Verlage von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig« bringt in 5 Abteilungen eine Zusammenstellung zu Geschenken geeigneter Werke, die durch Urteile aus der Presse gekennzeichnet und von einigen vor züglichen Abbildungen und Autorenporträts begleitet werden. Die Ausstattung ist mit feinem Geschmack gewählt und der der überall im höchsten Ansehen stehenden Erzeugnisse des beliebten Verlags treffend angepaßt. Der »Weihnachts-Almanach« der Herderschen Verlagshandlung in Freiburg i. B. ist auch dieses Jahr als Sonderausgabe der »Mitteilungen« erschienen und zeigt auf dem Umschläge ein Bild in Farbendruck, einen strahlenden Christbaum auf dem Weihnachtstische. Eine Betrachtung »Unterm Weihnachtsbaum« führt in das Ver zeichnis selbst ein, das in 11 Abteilungen, mit Text- und Bildproben abwechselnd, die Geschenkwerke der Firma vorführt. Ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis erleichtert die Benutzung des Bändchens, dem, wie früher, auch ein Kalendarium 1908 beigefügt ist. Die typographische Be handlung läßt große Sorgfalt erkennen. In bunter Reihe verzeichnet das Heftchen »Geschenk- Bücher und Bibliothek-Werke« aus dem Verlage R. Piper L Co. in München eine Auswahl belletristischer und kunstgeschichtlicher Verlagserzeugnisse, deren Inhalt teil weise durch Inhaltsangaben und Probebilder näher zur Kenntnis gebracht wird. Der »Niedersächsische Weihnachtskatalog« der Firma Ernst Geibel in Hannover stellt sich in den Dienst der Heimatkunst, indem er in erster Linie die Werke der schönen Literatur Niedersachsens in Hochdeutsch und Platt deutsch und die über Niedersachsen in Geschichte, Sage, Lite ratur und Kunst in großer Auswahl, auch eine Übersicht der neuesten Niedersachsen-Literatur gibt. Für künftig stellt er eine regelmäßige lückenlose Übersicht der Neu erscheinungen dieses Gebietes in Aussicht. Eine Liste empfehlenswerter Werke nicht niedersächsischen Charakters bildet den Anhang, in dem die Neuigkeiten als solche kenntlich gemacht sind. Unter dem Titel »Christliche Kunst« hat die Evan gelische Buchhandlung Ernst Holtermann in Magde burg ein vier Bogen starkes Verzeichnis von Kupferstichen, Kupferätzungen, Steindrucken und Photographien religiösen Genres veröffentlicht, das auf gutem Kunstdruckpapier her- gestellt und mit einigen Hundert Bildern geschmückt ist. Ein ausführliches Register erhöht seinen Wert. Der »Julkatalog« der Akademischen Buchhand lung in Helsingfors ist in etwa demselben Umfang und genau derselben Einrichtung wie in den Vorjahren in schwedischer und finnischer Sprache erschienen. Auch die übrige nordische, die deutsche, französische und englische Literatur sind darin wieder mit ihren hervorragendsten Er scheinungen vertreten. Hoffmann. Urheberrecht des Dichters bzw. Übersetzers eines Operntextes. (Vgl. Nr. 5, 13, 275 d. Bl.) Wir sind heute in der Lage, unsere Mitteilung in Nr. 275 d. Bl. vom 26. November über die Reichsgerichts- Entscheidung in der Frage des Aufführungsrechts des Dichters oder Übersetzers eines Operntextes durch den Wortlaut des Urteils zu ergänzen: (Red.) Die Firma Ed. Bote L G. Bock hat als Rechtsnach folgerin von Gumbert gegen Herrn Intendant Prasch auf Feststellung der Tatsache geklagt, daß Herr Prasch nicht be rechtigt sei, die Oper: »Die Afrikanerin« von Meyerbeer in der Gumbertschen Übersetzung ohne ihre Genehmigung zur Aufführung zu bringen. Das Reichsgericht stellt nun fest: »Die Grundlage des klägerijchen Anspruchs ist der Z 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901. In der Oper wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Ton kunst verbunden. Für jedes dieser Werke gilt sein Ver fasser auch nach der Verbindung als Urheber. Der Text dichter, im vorliegenden Falle der Übersetzer des französi schen Textes (vgl. tz 2 Satz 2 des Gesetzes), ist in Ansehung des Urheberrechts an der Oper dem Komponisten grundsätzlich gleichgestellt. Schon das Gesetz vom 11. Juni 1870 enthielt diese Gleichstellung. Es enthielt auch iu seinem § 51 die dem jetzigen Z 28 entsprechenden Be stimmungen. Beide stimmen tatsächlich überein; wäre ein Unterschied vorhanden, so wäre nach Z 62 Satz 1 des neuen Urheberrechtsgesetzes das neue Gesetz anzuwenden. »Das Verhältnis des tz 28 Absatz 2 zu der grund legenden Bestimmung des tz 5 haben die Vorrichter durchaus zutreffend aufgefaßt. Der Z 28 Abs. 2 hebt das Urheber recht des Textdichters nicht auf; er beschränkt es auch nicht virtuell; er regelt lediglich das Verhältnis der beiden gleichberechtigt nebeneinander stehenden Urheber gegenüber Dritten. Und zwar geschieht dies lediglich im Interesse der Erleichterung des Verkehrs Dritter mit den Urhebern. Der Veranstalter der Aufführung bedarf nur der Einwilligung des Komponisten. Wie sich Textdichter und Komponist, die sich zur Herstellung eines gemeinsamen Werks verbunden, vergesellschaftet haben, im innern Verhältnis mit einander verständigen oder auseinandersetzen, ist ihre Sache. Eine materielle Einschränkung des Urheberrechts des einen oder andern findet durch die Vorschrift des ß 28 Absatz 2 nicht statt. Man kann das Verhältnis als das einer gesetzlichen Vertretung des Textdichters durch den Komponisten auffassen. Diese Vertretung ist aber nicht im Interesse des Vertretenen, sondern im Interesse des dritten Kontrahenten, der Veranstalter der
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