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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1909
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- 1909-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1909
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133. 12. Juni 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn, Buchhandel. 7045 Die Auslösung eines Verlagsvertrages aus dem angegebenen Grunde ist iin Gesetz über den Verlagsvertrag nicht ausdrücklich als Endigungsgrund ausgesprochen (vergl. K 29 Verl.-Ges. und Allfeld. Verlagsgesetz S. 499. s. oben S. 464). es wird jedoch sowohl in der Literatur (vergl. Cosack, H. G. B. 6. Ausl. S. 377; Dernburg-Köhler, Bürg. Recht 6. Bd. S. 143 f.. 146; Oster rieth im »Gewerkt. Rcchtssch.« 1900, S. 316; Mittelstaedt-Hillig, Verlagsgesetz S. 65) wie in der Rechtsprechung (Seufferts Archiv Bd. 55 . S. 325) die Befugnis des Verlegers, unverkäufliche Werke zu verramschen oder zu makulieren, anerkannt. Hiermit ist aber auch, da die Verramschung und Makulierung mit den Verpflichtungen des Verlegers an sich im Widerspruche stehen, Z 14 (vergl. § 21 Verl.-Ges.), obzwar dies in der Literatur nicht anerkannt wird (vergl. z. B. Allfeld S. 499), gleichzeitig mittelbar ausgesprochen, daß der Verleger wegen Nnverkäuflichkeit eines Werkes von dem Verlagsvertrag einseitig zurücktreten kann (vergl. auch Klostermann, Urheberrecht S. 149). Das hier in Frage kommende Werk ist nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich unverkäuflich (wird begründet). Gegen die Unverkäuflichkeit des Werkes spricht nicht der Umstand, daß der Kläger etwa 400 Stück davon vom Ramschverkanf und der Makulierung ausgeschlossen wissen will. Denn an der Unverkänf- lichkeit wird dadurch nichts geändert, daß unter Umständen doch noch einige Stücke abgesetzt werden können, da der ausnahmsweise Absatz einiger weniger Stücke gegenüber der Gesamtzahl der her gestellten und insbesondere der noch vorhandenen Stücke nicht ins Gewicht fallen kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die Stücke, die der Kläger vorläufig zurückzubehalten wünscht, nach dessen unwider sprochener Behauptung bereits broschiert sind und sich deshalb zur Makulierung weniger eignen. Einem Ramschverkaufe dieser Stücke steht aber der Umstand entgegen, daß die Kosten des Ein- bindens des fünfbändigen Werkes zu dessen gegenwärtigem Werte in keinem Verhältnisse stehen und deshalb sich schwer ein Ramsch- käufcr für diese Stücke finden wird. Ist mithin der Verlagsvertrag spätestens durch die in der Klage und in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Rücktritts seitens des Klägers als aufgehoben anznsehen, so kann dieser auch über die ihm eigentümlich gehörigen, noch nicht abgesetzten Stücke des Werkes, die nun nicht mehr mit dem Ver lagsrechte der Beklagten belastet sind, frei verfügen, insbesondere 2000 Stück davon im Ramsche oder als Makulatur verkaufen. Eine Verpflichtung des Klägers, den gesamten Bestand zu ver ramschen oder zu makulieren, besteht dagegen nicht. Nicht anders wäre nach Ansicht des Gerichts zu entscheiden, wenn man die Klage nicht als auf das Erlöschen des Verlags vertrages gegründet, bzw. den Verlagsvertrag als fortbestehend anzusehen hätte. Das Verlangen der Beklagten, daß der Kläger die vor handenen Vorräte auch weiter und zwar annehmbar bis zum Ablaufe der erst mit dem Tode des im besten Mannesalter stehenden Miturhebers beginnenden Schutzfrist für etwaige Abnehmer bereit halte oder gar den Vertrieb energisch mit neuen Geldopfern (für Reklame usw.) wiederaufnehme, verstieße unter den Umständen des vorliegenden Falles gegen die Vertragstreue. Allerdings darf sich der Regel nach niemand seinen Vertragspflichten um deswillen entziehen, weil er, wie hier die Firma des Klägers, in seiner Erwartung über den Erfolg des Vertragsunternehmens getäuscht worden ist, sich gewissermaßen »verspekuliert« hat. Immerhin aber hat auch solchenfalls die Weitererfüllung der einzelnen Ver tragspflichten ein Interesse des berechtigten Teils an dieser zur Voraussetzung. Ein solches Interesse aber liegt nach dem bereits Ausgeführten für die Beklagten nicht mehr vor. Die Zahl der Stücke, die der Kläger noch zurückbehalten will, reicht für jede, auch die entfernteste Absatzmöglichkeit mehr als aus, wie um gekehrt ein Interesse des Klägers (und, da sie in ihrer Bewegungs freiheit infolge der Erklärung des Klägers fürder nicht beschränkt j Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. sind, eigentlich auch der dem widersprechenden Beklagten), einen kleinen Teil von der Makulierung vorläufig noch auszuschließen, anerkannt werden darf. Unter solchen Umständen dem Verleger, der schon so einen empfindlichen Verlust erlitten hat, neue — völlig zwecklose — Aufwendungen durch Weiterlagerung (oder gar weitere Reklame) zuzumuten, kann schon beim Abschlüsse des Verlagsvertrages nicht die Absicht der Beteiligten gewesen sein, dies um so weniger, als die Verlagsfirma sich bei der Bemessung und Fälligkeitsbestimmung hinsichtlich der Vergütung doch seiner zeit unverkennbar sehr entgegenkommend gezeigt hat. Auch aus dem Vertrage können daher die Beklagten nicht für berechtigt an gesehen werden, unter Berufung auf ihre Vertragsrechte (vergl. überdies B. G. B. Z 226) zu der beabsichtigten Maßregel die Genehmigung zu verweigern. Denn, da — um dies nochmals hervorzuheben — der Vertrag durch die Unverkäuflichkeit des Werkes sowieso gegenstandslos geworden ist, mindestens aber der Verkauf einer die Beklagten zu weiteren Honorarforderungen be rechtigenden Anzahl von Stücken ausgeschlossen erscheint, so berührt die Maßregel die Vertragsrechte der Beklagten eben in keiner Weise. Andererseits erscheint sie aber erforderlich, um die Ver größerung des schon beträchtlichen Schadens des Klägers abzu wenden, die durch das Lagern der Bücher in seinen Räumen während der ganzen Dauer des Urheberrechts entstehen würde. Der Klageanspruch ist sonach begründet und konnte auch mittels Feststellungsklage verfolgt werden, da die Vornahme der Maßregel ohne die begehrte Feststellung den Kläger Schaden ansprüchen der Beklagten ausgesetzt hätte, durch Unterlassung der alsbaldigen Feststellung aber der Schaden des Klägers vergrößert worden wäre, tz 256 Z. P. O. (Entsch. v. 11. Jan. 1909, 12. Cg. 427/08). Übersetzungen aus dem Deutschen in die dänische, englische, französische, holländische, italienische, norwegische, schwedische und spanische Sprache. Mitgeteilt von Hermann Mlihlbrccht, Berlin. 1908, 2. Halbjahr. (1908, 1. Halbjahr siehe Börsenblatt 1908 Nr. 206, 207, 208.) Abckerhalcken, D., Lehrbuch cker ph^«iotoAi«chen Ohemie. ((Vien 7966, Urban KchrnarsenberA). 18 -, Asb. 20 Vi. Xbäsrbalcksa, U, Vsxtboob ok pb/siolo^ioal obsmistr/. In 30 Isotnres; tr. b/ VV: V. llall anä <4: Lskrsn. Usv Vorb. ckobn Wils/ L 8ons. e. 139-722 p. 8"., ei. **5 H vst. Abel«, A., Ui/anten cker Vorrneit unter besonaerer DerüchsichtrAung cker ^eit§eno««en cker Urmenschen. (ckkünch. 7906, A. Tieusch.) 1 9t. Adels, .4., Rsursn äsr voorvsrslck. Vertagt ck sn voorriso van aan- tssbeninASn inet sn bijsebrikt ovsr planten 6er voorsvsrslck ckoor 6r. U. Lallsnbaob. 2utpbsv, IV. 6. Lbisws L Oie. LI. 8°. (17x11.) (IV, 193 dir., in. akb. in 6. teilst.) 90 o.; Asb. 1 kl. 25 e. Libliotbssb De natnnr sn bare ivonckersn. Uo. 13. Ackiers/eick-Datiestrem, D. n., Tkomtcsse Läthe. (UeipUA, Dhiiixp Tiectam )un.) 3 ^; Asb. 4 .> 50 Aälsrskslä-Lallestrew, L. v., Vrsuls Litt/. Laar bst cknitsob ckoor van cksn Ubsijn jr. 2s ckrub. Uekllustrssrä. Rottsrckaw, U. Lolis. 8". (20X14.) (UI, 347 blr., in. akb. in ck. teilst.) 1 ü.; Asb. 1 ü. 40 o. Ackslsr, N.: Lsn AsrslÜAS bosl. Vsrtaalä ckoor uisvr. 8. ck. Larsntr- 8ebönbsrA. (161 dir.) Ainstsrckain, Oobsn 2onsn. 50 e.; ^sb. 80e. Ans cksr 8amniInnA: »Lasb, Ls gnlls.« Arrhenius, §., Das IVercken cker (Veiten. (Ueix^iA 7908, Ahackemische VeriaASAeseitscha/t m. b. 77.) 3.—8. Vausenck. 5 Asb. 6 At. Arrbsnins, 8., Il ckivsnirs äsi inoncki. Vrackurions ckalla seooncka eäirions tsässoa, cksl äott. AuZusto Lsvi. Nilano 1909, 8ooistä säitrios libraria (tip. Inckipsnckenra). 8". ÜA. p. XV, 192. 5 L. Au« ckem literarischen lVachtass non Lart ckkarL, Trreckrich Un/ets unck Derckinanck Dassatte. 77eraus§eAeben non 7l AL-hrinA. (Kutt- Aart 7902, U. 77. (V. Dietr TVach/) 20 At; xsb. 26 Ut. Narx, 6., Ln^sls, V., s Lassalls, V., 8oritti, trackotti in italiano s pnbblieati per enra äiL. Oioeotti. Lisp. 125/27. Roma, L. Llonglni. 8". p. 29; 1—111. 50 esnt. la äispsnsa. Aicen/eick, Die TüUterio/oyie ckes AuAe». (Vena 7907, Uustan Diseher) 12 ; Asb. 13 Axsnkslck, Lb., Ibs Laetsriolo^/ ok tbs L/s. Vranslateck b/ Anßns Vlaenab. Ro/. 8vo., pp. 424. Lonckon, Laillisrs. nst, 21 sb. Usiv Vorb, (V. Wooä L 6o. 6 P. 915
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