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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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133, 12. Juni 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Bnchhanücl. 7051 für den Rest der lausenden und für die kommende Bezugszeit ver langt, so wird die doppelte Gebühr erhoben. Die Rücküberweisung nach einem früheren Bezugsorte erfolgt kostensrei. Sie wird, wenn die Dauer der Nachsendung im Anträge genau angegeben ist, von der Post ohne weiteres bewirkt. Die Adresse, unter der die Sendungen bei der alte» Postanstalt eingehen, und der neue Bestimmungsort sind im Nachsendungsantrag so genau als möglich anzugeben. Dazu gehört auch die Wohnung, wenn diese vorher bestimmt ist. Andernfalls ist sie der neuen Postanstalt nachträglich sofort mitzuteilen. Aus dem Antrag muß zu ersehen sein, von welchem Tage an die Nachsendung erfolgen und wann sie aus hören, oder ob sie bis auf Widerruf gelten soll. Anträge auf Nachsendung postlagernder Sendungen haben nur vier Wochen Gültigkeit. Da in großen Städten mehrere Dienststellen von den Nachsendungsanträgen Kenntnis zu nehmen haben, empsiehlt es sich, die Anträge tunlichst zwei Tage vor der Abreise abzugeben Als ausreichende Ausweispapiere behufs Empfangnahme von Sendungen, für die die Postverwaltung Garantie zu leisten hat, gelten: von Behörden für bestimmte Personen ausgestellte Schrift stücke, die eine Personalbeschreibung, eine beglaubigte Photo graphie oder die eigenhändige Unterschrift des Inhabers ent halten, wie Pässe, Postkarten, Gewerbeausweispapiere usw. Auch werden Postausweiskarten gegen eine Schreibgebühr von 50 -ß ausgestellt, die im inneren deutschen Verkehr, in Belgien, Däne mark, Deutsch-Südwestafrika, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz für die Dauer eines Jahres Gültigkeit haben. Auf Reisen empsiehlt sich ganz besonders die Regel, die Briefe usw. mit genauer Aufschrift zu versehen, diese bei Post karten zuerst niederzuschreiben und seinen eigenen Namen, Wohn ort und Wohnung außen auf den Sendungen anzugeben. (Nordd. Allg. Ztg.) * Pädagogische Ausstellung in Döbeln. — Ende dieses Monats findet in Döbeln anläßlich einer Lehrer-Hauptversamm lung eine Ausstellung der pädagogischen Neuigkeiten des letzten Jahres statt. Verleger pädagogischer Literatur werden hiermit auf das Inserat von Carl Schmidt's Buchhandlung (Karl Krebs) in Döbeln in Nr. 132, S. 7035, aufmerksam gemacht. Das beste Leder für Bucheinbände. — Herr Georg Hulbe schrieb kürzlich dem »Hamburger Correspondeut«: In letzter Zeit sind in allen größeren Blättern und Zeitschriften Deutsch lands Artikel erschienen, wonach durch eine Umfrage der »Society ok ^.rts« in London festgestellt worden sei, daß der schlechteste Stoff sür Bibliothekeinbände Kalbleder und Juchtenleder wäre, dagegen Saffian- und Schweinsleder sozusagen ewig halte. Dieser so einfach hingeworfenen Behauptung möchte ich im allgemeinen Interesse und besonders im Interesse der Bücherliebhaber und Bibliothek-Besitzer aus meiner langjährigen Erfahrung heraus widersprechen. Die Behauptung ist unrichtig. Schon die Be merkung, daß Kalbleder und »Juchtenleder« die schlechtesten Ein bände seien, beweist, daß ein Fachmann diesen Artikel nicht ge schrieben haben kann; denn Juchten ist nicht die Bezeichnung irgend einer Lederart, wie Kalb-, Rind- oder Schweinsleder, son dern Juchten ist die Bezeichnung einer Gerbbehandlung, die sich aber ebensogut auf jede Hautart, ob Kalb-,Rind-, oder Schweinsleder, er strecken kann. Es kommt in erster Linie bei allen Ledersorten, die zu Ledereinbänden verwendet werden sollen, darauf an, daß sie eine gute natürliche Gerbbehandlung durchgemacht haben, wenn sie Jahrhunderte überdauern sollen. Seit der immer größeren Ausnutzung des Kapitals drängt aber in heutiger Zeit alles dazu, die Leder künstlich durch Chemikalien im Schnellgerbungsver fahren gar zu machen, und dadurch leidet die Haltbarkeit ganz außerordentlich. Das am besten sür Einbände geeignete Leder ist Ziegen-, Rinds- und Schweinsleder. Ich beziehe aus den vorge nannten Gründen meine Leder aber auch nur von einem Gerber, der mir unbedingte Gewähr für natürliche und entsprechend lange und gute Gerbung bietet. Ein weiteres Mittel, die Bände vor raschem Vergehen zu schützen, ist, dieselben gegen die Luft und deren schädliche Einwirkung durch einen Lacküberzug abzuschließen und von Zeit zu Zeit mit säurefreiem Fett einzureiben. Das selbe, was aber in bezug aus Bucheinbände gesagt ist, gilt ebenso für alle andern Leder; auch sür diese ist die Grundbedingung der Haltbarkeit eine gute Gerbung. Es sollte deshalb, namentlich für Militärzwecke und im Interesse unserer Landesverteidigung Gesetz werden, daß hierfür benötigte Häute einer ganz bestimmten Gerb behandlung unterworfen sein müssen, ebenso auch die Leder für Urkunden und Schriftstücke, sowie für Einbände von Büchern in Bibliotheken. * Fünfzigjahr » Feier der Historischen Kommission« zu München. — Unabhängig vom Hundertundfünfzigjahr-Jubiläum der »Bayerischen Akademie der Wissenschaften« im März dieses Jahres (vgl. Börsenbl. Nr. 59) beging am 4. Juni die »Kom mission für deutsche Geschichts- und Quellenforschung« ihren fünfzigsten Geburtstag in höchst würdigem Rahmen, unter Teilnahme ihrer Mitglieder von fern und nah und der offiziellen wie der gelehrten Welt. Der feinsinnige modern fühlende Präsident der Akademie, Geh. Rat Prof. K. Th. von Heigel, selbst ein Geschichtsforscher und -schreiber ersten Ranges, beglückwünschte in warmer Begrüßung das so erfolgreiche deutsche wissenschaftliche Institut, dem unsere Geschichtswissen schaft sichtbarliche gewaltige Früchte verdankt. Darauf hielt der jetzige Vorsitzende der »Historischen Kommission«, Geh. Regierungs rat Pros. Or. Moritz Ritter, Geschichtslehrer an der Universität Bonn, die eigentliche Festrede über »Gründung, Leistungen und Aufgaben der Historischen Kommission«. Darin stellte er eines teils die Anfänge der Wirksamkeit dar, in denen das Verhältnis des Gründers, König Max II, zu seinem Geschichtsorakel Leopold v. Ranke, gipfelt, andernteils ließ er die glänzenden Ergebnisse des halben Jahrhunderts vorüberziehen, vor allem: die 54 (!) Bände der »Allgemeinen Deutschen Biographie«, die immer weiter ausgebaute und dem Zeitgeist sich anpassende stattliche »Geschichte der Wissenschaften«, die »Jahrbücher (älterer) deutscher Geschichte«, die 29 Bände Städtechroniken, die »Geschichte der Wittelsbacher«. Auch den bedauerlichen Unterschied zwischen Wollen und Vollbringen in der Geschichtschreibung hob der Redner markant hervor. Schließlich gedachte er als derzeitiger Vorsitzender des so unendlich verdienstvollen Historiker-Ausschusses der heutigen wie der zukünftigen großen Aufgaben deutscher Ge schichtswissenschaft und der außerordentlichen tatkräftigen Gunst, die das Wittelsbacher Fürstenhaus den Zielen und Bestrebungen dieser deutschen Geschichts-»Akademie« so hatte sie Exzellenz v. Heigel nach Gebühr bezeichnet) stets zugewendet habe. (III. in der Nat.-Ztg.) Vertrieb von »Hausfegen durch Ausstichen von Be stellungen im Umherziehen.. — Ein Reisender suchte im Januar 1907 im Aufträge und sür Rechnung seines Chefs, eines Kauf manns in München, bei der Einwohnerschaft von Erlangen ohne vorgängige Aufforderung Bestellungen aus Haussegen auf, von denen er Muster mit sich führte. Den Hauptbestandteil dieser Haussegen bildete ein Stück weißen Stramins, auf dem mittels aufgenähter, teilweise mit Goldfäden umsäumter Litzen der Segens spruch angebracht ist: »Gottes starke Baterhand schütze Euren Ehe stand«. Das Wort Vaterhand ist von einer kranzartigen, aus ge trockneten und gepreßten Blumen bestehenden Einfassung umgeben und von zwei reliefartig dargestellten farbigen Engelsfiguren flankiert. Die Inschrift ist von einem gestickten Blumengewinde umrahmt. Dieser Haussegen ruht vertieft in einer Umrahmung von blauem, gefälteltem Atlas und wird von einem Holzkästchen mit Glas und Rahmen umschlossen. In der aufsatzartig erhöhten oberen Leiste des Rahmens ist eine Uhr nnd im Innern des Kästchens ein von außen nicht sichtbares Spielwerk angebracht. Der Reisende war im Besitze einer vom Stadtmagistrat München ausgestellten Gewerbe-Legitimationskarte, hatte aber keinen Wandergewerbeschein. Das Rentamt Erlangen erließ gegen den Reisenden und dessen Auftraggeber auf Grund des Artikels 1 Ziffer 3 und der Artikel 6, 7 und 20 des Gesetzes über die Be steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen Strafbescheide, durch die es Geldstrafen von je 120 dem doppelten Betrage der geschuldeten Jahressteuer, festsetzte. Das Rentamt ging hier bei von der Anschauung aus, daß Haussegen zu den Bildwerken im Sinne des § 44 Absatz 3 der Reichs-Gewerbe-Ordnung nicht zu rechnen seien und deshalb ohne Wandergewerbeschein nicht von Haus zu Haus seilgeboten werden dürften. Die Angeklagten stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und wurden vom Schöffengericht beim Amtsgericht Erlangen freigesprochen. Die 916'
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