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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1909
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- Deutsch
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7052 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandcl. Nichtamtlicher Teil. 133, 12. Juni 1909. vom Rentamt eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Fürth als unbegründet verworfen.« Schöffengericht und Strafkammer erachteten das Auffuchen von Bestellungen auf Haussegen auf Grund von Legitimationskarten für erlaubt, weil die Haus segen als Bildwerke im Sinne der Gewerbeordnung zu be trachten feien. Die Revision der Regierung von Mittelfranken gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Fürth wurde vom Strafsenat des Obersten Landesgecichts inMünchen unrer Überweisung der den Angeklagten in der Revisionsinstanx er wachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten ihrer Ver teidigung auf die Staatskasse als unbegründet verworfen. Der Senat hat zu der Frage, ob gestickte Haussegen als Bildwerke im Sinne der Gewerbeordnung betrachtet werden können, schon einmal Stellung genommen. Er ging hierbei von der Erwägung aus daß der Begriff des »Bildwerkes« durch die Bestimmungen der Ge werbeordnung eine ausdrückliche nähere Umschreibung nicht erfahren hat und daß der Zusammenhang, in dem die Gewerbeordnung von Bildwerken spricht, die Annahme nicht ausschließt, daß auch eine durch Stickerei hergestellte bildliche Darstellung im Hinblick auf den dadurch versinnlichten Gegenstand, ihren Gebrauchszweck und die Anschauungen der Bevölkerungskreise, in denen Erzeugnisse dieser Art abgesetzt zu werden pflegen, als Bildwerk im Sinne der Gewerbeordnung zu betrachten ist. Der Senat fand bei er neuter Prüfung der Frage keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Uhren und Spieluhren sind allerdings in der Regel nicht als Bildwerke zu erachten, auch nicht als wesentliche oder herkömmliche Bestandteile von Haussegen. Ein gewerbliches oder künstlerisches Erzeugnis, dem die Natur eines Bildwerkes eigen ist, kann durch die Verbindung mit anderen Gegenständen allerdings Veränderungen erfahren, die es nicht mehr als unter den Begriff eines Bildwerks fallend erscheinen lassen, im vorliegenden Falle aber ist die Spieluhr für den Beschauer überhaupt nicht wahr- nehmbar und die Uhr tritt so zurück, daß der bildartige Gesamt- eindruck dadurch nicht berührt wird. Unter diesen Umständen kann die für die Entscheidungen der Borinstanzen maßgebende An schauung, daß die Haussegen als Bildwerke im Sinne der Gewerbe ordnung zu betrachten sind, nicht als aus einem Rechtsirrtum be ruhend erachtet werden. (Augsburger Abendztg.) Verband kaufmännischer weiblicher Angestellter. — Am ö. und 6. Juni hielt dieser Verband in Braunschweig seine diesjährige Hauptversammlung ab, auf der es zu interessanter Aussprache über die Lage der weiblichen kaufmännischen An gestellten in Deutschland kam. Uber die Lehrkonferenz in Leipzig berichtete Frau Wäscher-Kassel. Sie hob hervor, wie auch dort die kaufmännische Lehrlingsausbildung nur als ungenügend bezeichnet worden sei, ein Nachteil, den die männliche mit der weiblichen Lehrlingsausbildung teile. Es müsse auch für die weiblichen Angestellten eine kaufmännische Lehrzeit ge fordert und vor allem verlangt werden, daß die Trennung der Kontoristinnen von den Verkäuserinnen unterbleibe, da beide im wesentlichen dieselbe Vorbildung mitbrächten und die bisherige Trennung nur zu Gegensätzen und zu Spaltungen in der Organi sation geführt habe. Die Hauptversammlung einigte sich schließlich auf dem Boden folgender Resolution: »Die verbündeten kauf- männischen Vereine weiblicher Angestellter fordern eine gleich mäßige Ausbildung beider Geschlechter, erkennen eine praktische Lehrzeit auch für Kontoristinnen als notwendig an und wünschen die Ausstellung von Lehrkontrakten, die eine vielseitige Ausbildung des weiblichen Lehrlings verbürgt.« Über das Thema: Das Wahlrecht der Frauen zu den Kausmannsgerichten sprach Frl. Dr. Bernhard-Frankfurt a/M. Sie führte aus, daß im Handelsgewerbe heute 174 000 Handlungs- gehilsinnen den 308 000 Handlungsgehilfen gegenüberstehen. Unter diesen Umständen dürfe man den Handlungsgehilfinnen das Wahlrecht nicht vorenthalten, welche Ansicht insbesondere von dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband vertreten werde. Die kaufmännischen Angestelltenvereine sollten vielmehr in dieser Frage Zusammengehen, weil die Frauenarbeit im Handelsgewerbe ja doch nicht mehr zu beseitigen sei, wie dies von gewisser Seite gewünscht werde. Die Versammlung stimmte schließlich folgender Resolution zu: »Der Zweck der Kaufmannsgerichte, neben schneller und billiger Rechtsprechung eine sachverständige Entscheidung durch die Mitwirkung in kaufmännischen Berufen Tätiger herbeizuführen, kann nicht als erfüllt angesehen werden, solange die Frauen Bei sitzer, denen sie Vertrauen entgegenbringen, nicht wählen dürfen. In Anbetracht des Umstandes, daß die Zahl der im Handel tätigen Frauen stetig wächst und die weiblichen Handlungsgehilfen nach den Ergebnissen der neuen Berufszählung bereits mehr als die Hälfte der männlichen beträgt, fordern wir sür die Frauen das aktive und passive Wahlrecht zu den Kaufmannsgerichten. Da ferner das jetzt für die Wahlen vorgeschriebene Alter eine große Zahl von Handlungsgehilsinnen, die schon über wertvolle Berufs erfahrung verfügen, von der Beteiligung ausschließt, fordern wir die Herabsetzung des Alters für das aktive Wahlrecht von 25 aus 21 und für das passive Wahlrecht von 30 auf 25 Jahre.« Japan und Ostasien in der Kunst. — Im Juli d. I. wird im Ausstellungspark in München eine Ausstellung japanischer und ostasiatischer Kunstwerke eröffnet werden, welche die größte derartige Ausstellung werden soll, die bis jetzt in Europa zustande gekommen ist. Das Protektorat hat Prinz Rupprecht über nommen, bekanntlich ein hervorragender Kenner und Sammler ostasiatischer Kunst und speziell japanischer, der nach der Rückkehr von seiner Ostasienreise im Jahre 1903 auf diesem Gebiete auch als Schriftsteller sich einen Namen gemacht hat. Er wird seine eigene Sammlung für das Unternehmen zur Verfügung stellen- Neben dieser sind andere umfangreiche, aus Staats- und Privat besitz, bereits gesichert, so daß schon jetzt eine Sammlung im Umsange von über 3000 Nummern feststeht. Im Komitee der Ausstellung finden sich hervorragende Künstler, Gelehrte und Sammler, insonderheit ist eine Anzahl japanischer Gelehrter zur Mitwirkung gewonnen worden. Auch die japanische Gesandtschaft in Berlin hat ihre Unterstützung zugesagt. (Nat.-Ztg.) * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Novatlicbe Übersicht cker bedeutenderen Brscbsinun^en des deutschen Buchhandels. BerausASKsden uuck verlebt von dsr 3. 0. Binricbsscbsn Buchhandlung in Dsipn'g. 44. 3abr- gang, Xo. 6, 3uni 1909. 8'. 8. 81—96. (Nit Blatr kür 8ort.-Ba. aus dsr ersten 8site.) Nsdimniscbs Ditsratur. Bin Verzeichnis dsr neuesten deutschen und ausländischen Brscbeinungsn auk dem Osbiste der gesamten Nedirin (einschliessl. der Dissertationen) nebst britischen Be sprechungen. Verlag und Redaktion Benno Lonsgsn in Bsiprig. IX. dabrgang Xo. 6 (110), 11. 3uni 1909. 8°. 8.161—192. Kataloge des römisch-germanischen Bsntral-Nuseums. Xo. 1. Ver zeichnis der Xhgüsss und wichtigeren Photographien mit Ber- mansn-Darstellungen von X. 8cbumachsr. 8". 56 8. 50 u. 34 Xrn. mit 30 Xbbildungsn im Text. Nain?. 1909, in Kom mission hei B. IVilcksns. Breis 50 H ord. Bei der Aufstellung der Sammlungen des römisch-germani schen Central-Museums in neuen Räumen im kurfürstlichen Schlosse in Mainz ist eine Abteilung eingerichtet, die die Ge schichte des Germanentypus in der antiken Kunst vor Augen führen soll. Die Veröffentlichung des oben verzeichneten Katalogs darüber erfolgt aus dem Gedanken heraus, daß das genannte Museum an seinem Teile beisteuern will zum Ent stehen eines zusammenfassenden Werkes über die Germanen- Darstellungen in der alten Kunst. Ein Anhang bringt ein Verzeichnis der im römisch-germanischen Central-Museum ausgestellten Photographien und Abbildungen von Germanen- Darstellungen. Die Anordnung des Stoffes ist meistens in chronologischer Folge geschehen, gleichartige Denkmäler sind indessen möglichst in kleineren Gruppen zusammengefaßt. Die Literaturangaben bringen die wichtigsten selbständigen älteren und neueren Besprechungen, auf weitere Literatur quellen in Abhandlungen ist verwiesen. (Nach dem Vorwort.) Personalnachrichten. Jubiläum. — Am 12. Juni vollenden sich 65 Jahre, seitdem der Magazinverwalter Herr H. Schröder bei der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig in Tätigkeit ist. Fast 29 Jahre ge- hört der Jubilar dem Kirchenvorstande der Erlöserkirche zu Leipzig-Thonberg, darunter fast 23 Jahre als Stellvertreter des Vorsitzenden an. Seit der Einverleibung der Vororte, also seit 20 Jahren, ist er Armenpfleger und ebensolange Lokalrichter.
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