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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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.V 135. 15. Juni 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. t Dtschu. >»chh«»te1 7153 Weisung von Konto zu Konto, also zu ungunsten der Zahlungsempfänger verschiebt Dem Verleger nun, der seine Zahlungen von Rechts wegen frei Haus zu erwarten hat"), werden folgende Ge bühren belastet: für jede Zahlkarten-Buchung 5 H, sofern der Betrag der einzelnen Zahlkarte 500.— nicht übersteigt, andernfalls kommen für jeden angesangenen Betrag von ^ 500.— wieder 5 H in Ansatz. Weist sein Postscheckkonto mehr als 600 Buchungen im Jahr auf (hier wird alles gerechnet, Ein- und Ausgänge), so kommt hinzu eine Zuschlag gebühr für jede weitere Buchung von 7 H, Für jede Bar-Entnahme aus seinem Guthaben beim Postscheckamt ») 5 H und außerdem b) eine Steigerungsgebühr von Vi« vom Tausend des erhobenen Betrags, oder fiir 1000 — 10 H eine Bar-Entnahme von ^ 5000.— kostet ihm - also allein schon eine Gebühr von 55 H bei einmaliger Abhebung, bei 5maliger Entnahme (5 mal L 1000.— — 5x5 H und 5x10 H) aber schon 75 H. Nun wissen wir ja alle, daß wir es im Buchhandel mehr mit der Menge, als mit der Höhe der Zahlungen zu tun haben, und sobald der Postscheck-Verkehr noch weitere Kreise gezogen haben wird, so wird es auch unter den kleinen Verlagsfirmen nur noch wenige geben, die die be rühmte Zahl von 600 Buchungen im Jahr nicht über schreiten. Die große Masse der Zahlungen an die Verleger wird daher mit einer direkten Gebühr von 5-s-7 H — 12 H belegt werden, die zu Lasten des zahlungempfangenden Verlegers gehen. Was das heißen will, zumal bei den kleinen, oft winzigen Beträgen, das möge folgendes Beispiel zeigen. In einem mittleren Verlagsgeschäft, das zugleich eine Fachzeitung besitzt, betrugen die Postanweisungseingänge im Jahr 1908 417 2 Stück.* *) Diese Postanweisungszahlungen gingen franko ein; nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Zahler erlaubte sich den unstatthaften Abzug. Bestellgeld für die Postanweisungen kommt hier nicht in Frage, da die beispielsweise angeführte Firma ihren Sitz in Württemberg hat, wo die Post kein Bestellgeld kennt. (Aber auch bei Ver legern im Reichspoftgebiet spielt es für meine Ausführungen keine Rolle, weil jedes Geschäft von einigem Belang die Postanweisungen abholt.) Nehmen wir an, daß diese 4172 Zahlungen auf Postscheck-Konto gemacht werden, so würden nach den bisherigen Erfahrungen im Verlagsbuchhandel ca. 4000 durch Zahlkarte erfolgen und nur etwa der kleine Rest von 172 durch Überweisung. Diese 4000 Zahlungen kosten dem Verlag: 600 ä 5 H ^ 30.—. 3400 L 5->-7 --- 12 H 408.—. Sa. 438.—. Hierzu kommen dann noch die Barabhebungsgebühren, die ich oben anführte. Das wäre also für diesen mittleren Verlag das »teure Vergnügen« — eine Erhöhung des Spesenkontos um fast 500 Man wird zugeben, daß alle Annehmlichkeiten und *) Im Barpaket-Verkehr über Leipzig ist das anders, da liegt es in der Natur der Sache, daß beide Kategorien: Sortimenter und Verleger, Spesen tragen, ihre Vertreterspesen, aber mit dem Leipziger Verkehr haben wir es hier nicht zu tun. *) Von Sortimentsbuchhandlungen rc., Zeitschriften - Abon nenten und Inserenten usw. Börsenblatt stir den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Bequemlichkeiten des Postscheckoerkehrs diesen Verlust nicht verschmerzen lassen, um so weniger, als der Zinsveclust von den ständigen, meist größeren Barguthaben beim Postscheck amt auch in die Wagschale fällt. Die betreffende Verlags firma gedenkt über kurz oder lang die Konsequenzen aus der Sachlage zu ziehen und ihr Postscheckkonto zu kündigen. Zeitungsnachrichten zufolge wurde der Handelswelt zum Zwecke der Umgehung des Gebührenzuschlags von 7 H allen Ernstes vorgeschlagen, vor Erreichung der 600. Buchung das Konto zu kündigen und zu gleicher Zeit die Neu- Crrichtung zu beantragen. Der kluge Artikelschreiber vergaß aber, daß eine jährliche Aufrechnung der Buchungen statt findet (vergl. Börsenbl. Nr. 122). Häufig wird andrerseits wieder darüber geklagt, daß die Geschäftsleute auf ihren Ge schäftspapieren ihre Postscheckkonto-Nummer nicht aufdrucken lassen oder aufstempeln. Es mag hier zum Teil Nachlässig keit vorliegen, aber zu einem anderen Teil ist daran auch die Scheu vor der 600. Buchung schuld. Man will eine größere Ausdehnung des Verkehrs der Spesen wegen nicht und unterläßt diesen Aufdruck absichtlich. Man sieht aus Vorstehendem, wie dieser Punkt dem Handel zu schaffen macht. Durch das Verfahren, bei Vermehrung des Umsatzes Nachteile zu schaffen, anstatt Vorteile zu gewähren, werden die wichtigsten kaufmännischen Prinzipien verletzt, und eine solche unlogische Grundlage kann unmöglich von langem Bestände sein. Jeder kaufmännisch denkende Mensch wird innerlich stets in einen Konflikt mit dieser Bestimmung geraten; sie wirkt wie eine Strafe für denjenigen, der es sich einfallen läßt, Geschäfte in größerem Umfang zu machen, d. h. eine Überschreitung der 600. Buchung herbeizuführen. Dieser Gebührenzuschlag ist deshalb auf die Dauer unhalt bar. Seine Abschaffung muß mit Entschiedenheit verlangt werden, nicht zuletzt seitens des Buchhandels, der wegen der geringen Betragshöhe und der Menge seiner Zahlungen mit am stärksten davon betroffen wird. Die Postoerwaltung hat für den Ausfall genügend Deckung durch die nach dem Fallenlassen des Zuschlags eintretende Steigerung des Poft- scheckoerkehrs, ganz abgesehen von den Zinsgewinnen, die sie bei richtiger Ausnutzung der riesigen Depotsummen machen kann. Sollten aber hier Bedenken entstehen, so ist eine kleine Erhöhung der Grundgebühr zweifellos ein leicht zu ertragendes Ding gegenüber dem 7 -^-Zuschlag. Es sei mir gestattet, noch einmal auf das Zah Harten- System zurückzugreifen und darauf noch etwas näher ein zugehen, daß der Zahlungsempfänger an Stelle des Zahlers die Zahlungsspesen tragen soll. Nach dem Handelsrecht hat der Käufer dem Verkäufer die Zahlungen franko zu leisten (der gelegentliche Abzug des Postportos für die Zahlung ist ein Mißbrauch, der nur mit Widerwillen geduldet wird), und auch das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in seinem Z 270 vor, daß der Schuldner auf seine Gefahr und Kosten die Zahlungen dem Gläubiger zu leisten hat. Warum wird im Postscheck verkehr nach dem gegenteiligen Prinzip verfahren, ja sogar mit zweierlei Maß gemessen, bei Überweisungen so und bei Zahlkarten wieder anders? Im Laufe der Zeit müssen sich förmlich die Begriffe von den Rechten und den Pflichten in dieser Hinsicht verwirren, trotz Handelsgesetz und Bürgerlichem Ge setz. Der Grundpfeiler für den Postscheckoerkehr soll das Überweisungsverfahren sein und nicht das Zahlkarten- System. Dadurch aber, daß die Zahlkarten-Zahler die Ein zahlungsspesen auf den Zahlungsempfänger abwälzen können, während sie bei dem Überweisungsverfahren Spesen zu tragen haben, wird die ganze Grundlage des Postscheckoerkehrs zu gunsten des Zahlkarten-Srfftems verschoben, wie bereits dargetan V29
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