510 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 10, 14. Januar 1910. Posteinliefcrumischein scheinrgung erheben dürfte. Eine Gebühr von 10 H erhebt die Eisenbahnverwaltung für die Ausfertigung eines Auf nahmescheins, der auf Verlangen des Absenders bei der Ein lieferung eines Frachtgutes erteilt wird. Die Einführung hätte zur Voraussetzung, daß die Be stimmung im tz 8 des Posttaxgesetzes, wonach Gebühren für Postscheine über Auflieferung von Sendungen nicht zur Er hebung kommen, aufgehoben würde. Das Verfahren mit dem Paketeinlieferungsschein hätte sich dann folgendermaßen zu gestalten: Der Postschein erhält die aus der Anlage ersichtliche Einrichtung. Formulare zum Postschein werden in Blocks zu 100 Stück zum Preise von 20 -H, Einzelformulare da gegen unentgeltlich abgegeben. Von der Privatindustrie her gestellte Formulare wären zuzulassen. Über die zu einer Postpaketadresse gehörenden Pakete ist eine gemeinschaftliche Bescheinigung auszustellen. Der Absender hat am Kopfe des Postscheins seinen Namen anzugeben und im Postschein an den dafür vorgesehenen Stellen die Zahl der zur Postpacket- adresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie den Bestimmungsort des Pakets einzutragen Die Gebühr hat er durch Aufkleben von Freimarken auf dem Einlieferungsschein zu entrichten. Die Einlieserung des Pakets wird dadurch bescheinigt, daß der Unterbeamte der Paketannahme auf dem Schein die Arngabenummer vermerkt und die Freimarke mit dem Tagesstempel bedruckt, nachdem er die Angaben im Postschein mit denjenigen auf der Postpaketadresse und in der Aufschrift des Pakets verglichen hat « Nachdem der Vertreter des Buchhandels angeregt hatte, außer der Aufgabenummer auf dem Postein Absender: Posteinlieferungschein über gewöhnliche Paket an in Zum Auf' kleben der Der obere Teil des Scheines ist vom Absender aus- zusüllen. lieferungsschein auch noch eine Bestätigung des Gewichts zu geben, und Exzellenz Kraetke versprochen hatte, diesen Wunsch zu erwägen, erklärte auch hier die Versamm lung ihr Einverständnis mit den Vorschlägen des Reichspostamts. Zu Punkt III der Tagesordnung: »Chiffrebriefe« äußerte sich der Referent des Reichspostamts wie folgt: »Nach Z 4 der Postordnung dürfen auf Sendungen mit dem Vermerke »Postlagernd«, für welche die Post nicht Ge währ zu leisten hat, statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern u. dgl. als Adresse angegeben werden. Diese sogenannten Chiffce-Briefsendungen sind in letzter Zeit wiederholt Gegenstand eingehender Erörterungen in der Presse gewesen. I. Es ist angeregt worden, die Reichs-Postverwaltung solle noch dem Vorbilde der Belgischen Postoerwaltnng im Jnieresse der Moralität die postlagernden Chiffrebriefe von der Beförderung ganz ausschließen und anordnen, daß bei allen postlagernden Briefsendungen der Abfordernde in allen Fällen seine Empfangsberechtigung nachzuweisen habe. II. Ein anderer Vorschlag der Presse zielt darauf ab, nur die jugendlichen Personen (Minderjährige) vom Chiffre- bnefoerkehr auszuschließen. III Sowohl in den Tageszeitungen als auch in be sonderen Eingaben ist an das Reichs-Postamt das Verlangen gestellt worden, Vorkehrungen nach der Richtung hin zu treffen, daß postlagernde Briefe ohne persönliche Adresse auf Wunsch des Empfangsberechtigten vor mrßbräuchlicher Ab-