512 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 10, 14. Januar 1910. auch Mißstände, die auf den Betrieb der Postanstalten sehr ungünstig einwirken. Mit Nachnahme behaftete Drucksachen karten werden jetzt massenhaft dazu benutzt, Beträge für ge lieferte Waren von deren Empfängern einzuziehen. Sie ver tritt die Rechnung, deren Inkasso durch die Post zu bewirken ist. Diese Drucksachenkarten mit Nachnahme fallen aber wegen ihrer in der Regel nur geringen Größe wenig in die Augen und werden aus dem Mafsenversand an Drucksachenkarten ohne Nachnahme nicht leicht herausgefunden. Hierdurch entstehen Schwierigkeiten, die die Fertigstellung der Sen dungen zur Bestellung oder Ausgabe verzögern. Auch kommen Nachnahmekarten ohne Einziehung des Betrags zur Aushändigung, und es entstehen Ersatzverbindlichkeiten, die bei der Höhe der Beträge sehr ins Gewicht fallen. Um dem vorzubeugen, ist beabsichtigt, besondere Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung einzuführen, die sich durch bräun liche Farbe von anderen Sendungen hervorheben. Diese Doppelformulare sollen bei den Postanstalten zum Preise der gewöhnlichen Postkartenformulare, d. h. 5 H für 10 Stück, verkauft werden. Ferner hat die unter ganz anderen Verkehrsverhält nissen entstandene Bestimmung der Postordnung, daß dem Adressaten einer Nachnahmesendung für deren Einlösung eine Frist von sieben Tagen freistehe, für die Postanstalten eine drückende Last gezeitigt. Bei dem heutigen Massenverkehr in Drucksachenkarten mit Nachnahme und bei der starken Neigung der Empfänger, von dem Rechte der siebentägigen Einlösungs frist Gebrauch zu machen, sammeln sich bei den großen Post anstalten so erhebliche Mengen von Nachnahmekarten an, daß deren Behandlung unverhältnismäßige Mühe verursacht, denn die Karten sind Wertobjekte, die sorgfältig zu hüten sind, damit sie nicht in Unrechte Hände gelangen, die bei jedem Wechsel der Beamten von Hand zu Hand übergehen, den bestellenden Boten einzeln zugeschrieben werden müssen. Die siebentägige Einlösungsfrist ist seinerzeit eingeführt worden, um den Empfängern zu ermöglichen, bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Nachnahme zunächst mit dem Ab sender in Verbindung zu treten. Die Länge dieser Frist war bei den früheren Mängeln der Postverbindungen notwendig, bei den heutigen Verbindungen der Orte, zwischen denen sich Nachnahmesendungen erfahrungsmäßig bewegen, ist eine Frist von sieben Tagen zum Ausgleich von Differenzen nicht mehr erforderlich; vielmehr würde in der Regel eine dreitägige Frist, sicherlich aber eine Frist von vier oder fünf Tagen vollkommen genügen. Die Frist wird überdies selten zum Ausgleich von Differenzen in Anspruch genommen, auch nicht nur in solchen Fällen, in welchen dem Empfänger die Mittel zur Ein lösung nicht gleich zur Verfügung stehen, sondern nur zu dem Zwecke, die Zahlung hinauszuschieben, und sehr häufig auch dann, wenn gar keine Geneigtheit besteht, Zahlung zu leisten. Durch statistische Ermittelungen bei einer größeren Zahl von Postanstalten ist festgestellt, daß im Durchschnitt 52,6 Prozent der Nachnahmesendungen, für deren Einlösung Frist verlangt ist, überhaupt nicht eingelöst werden. Bet einer Reihe von Postanstalten haben sich noch erheblich höhere Prozentzahlen ergeben. Diese ungünstigen Wahr nehmungen haben zu der Frage geführt, ob es nicht an gezeigt wäre, die jetzt mindestens zur Hälfte unnütze, den Betrieb bei den Postanstalten sehr erschwerende zweite Vor zeigung durch die bestellenden Boten ganz zu beseitigen und den Empfängern von Nachnahmesendungen zu überlassen, wenn sie Frist verlangen, die Einlösung am Schalter der Postanstalten zu bewirken, falls die Empfänger aber die Einziehung der Beträge durch den bestellenden Boten in zweiter Vorzeigung verlangen, für diese besondere Mühe waltung eine Gebühr von 10 H einzuziehen.« Nur ein Handelskammer-Vorsitzender vertrat die Meinung, daß vom Standpunkt des Gläubigers eine Verkürzung der Frist zu wünschen sei, damit dieser die Maßnahmen zur Sicherung seiner Forderung unverzüglich ergreifen könne. Sonst aber stellten sich sämtliche anwesenden Vertreter des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Hand werks auf den Standpunkt, daß die Interessen der wirtschaft lich Schwächsten eine Beibehaltung der gegenwärtigen Be- Nachnahme (Postkarte (5 Pf., Drucksache t-Z Pf.) von Mark j)f. (Zu wiederholen der Markbetrag in Buchstaben) Absender An in, Wohnung (Straße und