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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1929
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- 1929-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1929
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232. 5. Oktober 1929. Redaktioneller Teil. hindert, das; sie jetzt höher eingeschätzt werden. Eine solche Ent wertung kennt das Zolltarisgesetz bei Briefmarken; je nach ihrem Zustand unterliegen sie verschiedenen Tarifsätzen; mit demselben Recht, mit dem ich entwertete Briefmarken wie nur zum Einstampfen ver wendbares Papier verzolle, wenn sie auch dem Sammler von größtem Wert sein können und wofür sicher die Anordnung der Überwachung des Einstampfens nicht anwendbar ist, mit demselben erwarte ich Verzollung entwerteter Preisverzeichnisse als Makulatur (Nr. 673 des Zolltarifs): entgegen dem Hinweis in der Anfechtungsentschei dung ist hier der Verwendungszweck im Zolltarifgesetz berücksichtigt; so gut wie die Briefmarke durch den Stempel ihren »objektiven Bestand« verändern kann, so gut kann es der Antiquariatskatalog durch das Ungllltigwerden. Aber auch, wenn Antiquariatskataloge nicht die Bezeichnung Buch verdienen, wäre Nr. 657 des Zolltarifgesetzes anwendbar gewesen, wo mehrfarbig bedrucktes Papier (wozu nach Warenverzeichnis: Papier 5 b Anmerkung geschäftliche Ankündigungen gehören können) mit dem nur ein Sechstel so hohen Zollsatz bedacht ist. Die Entscheidung des Reichsfinanzhofes vom 5. Dezember 1928 lautete auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurück verweisung an die Vorinstanz zur anderweiten Entscheidung. Gründe: Die Entscheidung der Vorinstanz gründet sich auf die Bestimmungen des Warenverzeichnisses beim Worte »Kataloge«. Sic verneint die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Bestimmung für die in Frage stehenden Kataloge und erachtet die Anwendung der Nr. 2, d. i. ihre Behandlung wie Preisverzeichnisse, für begründet. Eine Prüfung, ob die als »Kataloge« bezeichnten Druckschriften nach Form und Inhalt sich nicht als literarische Erzeugnisse dar stellen, wie der Beschwerdeführer behauptet, hat die Vorinstanz unterlassen. Das war rechtsirrtümlich. Denn die Bestimmungen beim Wort «Kataloge« des Warenverzeichnisses schließen nicht aus, daß Druckschriften, denen wegen ihres Inhalts usw. der vorherrschende Charakter von literarischen Erzeugnissen zukommt, gemäß den Be stimmungen beim Worte »Bücher« als literarische Erzeugnisse nach Tarifnummer 674 zolltariflich zu behandeln sind, auch wenn sie als Kataloge bezeichnet rverden und als solche dienen oder gedient haben. (Siehe auch Urteil des erkennenden Senats IV 430/27). Die Entscheidung des Präsidenten des Landesfinanzamtes lautete auf Aufhebung des Steuerbescheides, also Zollfreiheit der Kataloge. In der Begründung heißt es: Die als Kataloge bezeichneten Druckschriften stellen Kataloge des sogenannten wissenschaftlichen Antiquariates dar. Sie sind durch eine schöpferische Tätigkeit von Sachverständigen verfaßt und ent halten ein Verzeichnis von Büchern, die in einer Biichcrsammlung vorhanden waren. Durch die in ihnen enthaltenen wissenschaftlichen Beschreibungen und Anmerkungen geben sie einen Beitrag zur Bll- cherkunde früherer Zeiten. Durch Form, Inhalt, Ausstattung und Art der Entstehung sind die Kataloge mehr als ein reines Lager oder Preisverzeichnis. Es kann ihnen ungeachtet der in ihnen ent haltenen übrigens jetzt ungültigen Preisangaben der vorherrschende Charakter von literarischen Erzeugnissen nicht abgesprochen werden. Die Kataloge sind als Bücher (literarische Erzeugnisse) nach Z. T. Nr. 674 zollfrei. Das Zolltarifgesetz berücksichtigt fast ausschließlich die stoffliche Zusammensetzung eingeführter Gegenstände. Solange es sich also nur um Papier handelt, kann kein Zweifel entstehen. Aber wo einmal Ausnahmen nach der inhaltlichen oder zwecklichen Seite gemacht wer den — und das ist der Fall, wenn das Papier mit Druckerschwärze in Verbindung tritt —, da ist der Geist der Bestimmung zu erfassen, und der Geist läßt Auslegungen zu. In diesen Fällen, wo der formale Gesichtspunkt vom Gesetzgeber ausgeschaltet ist, kann er nicht peinlich genug auch bei Anwendung des Gesetzes vermieden werden. Nicht die Tatsache, daß es sich um Kataloge oder um Preisverzeich nisse handelte, konnte den Ausschlag geben, sondern die Entscheidung, ob es Preisverzeichnisse oder Kataloge der Art waren, die durch die Sonderbestimmung getroffen werden sollte. Auf diesem Wege kommt der Reichssinanzhof zur Aufhebung der Vorentscheidung, das Landes finanzamt zur Anerkennung des literarischen Charakters der ungül tigen Kataloge. Ein schönes Zeugnis auch für die Bedeutung wissenschaftlicher Antiquariatskataloge: eine Anerkennung der Tä tigkeit des wissenschaftlichen Antiquars, wie sie deutlicher kaum aus gesprochen werden könnte! Man wird aus diesem Grunde die Entscheidung lebhafter be grüßen als wegen der Einsparung von Zollgebühren in dem doch nicht ganz gewöhnlichen Fall der Einfuhr antiquarischer Antiquariats kataloge. Wäre doch auch eine Zollpslicht erst von 250 x an vor handen. Wie es sich aber mit noch gültigen Katalogen verhält, geht aus der Entscheidung nicht klar hervor; in der fraglichen Sendung befanden sich ausdrücklich zwei noch gültige Kataloge, die nun eben falls unverzollt blieben; man darf annehmen, daß der überwiegende Charakter literarischer Erzeugnisse auch diesen Stücken zugesprochen ist, da dieser Charakter nicht erst durch das geschäftliche Ungültig werden entstehen kann; die geistige Arbeit ist ein für allemal daran getan. Aber dieser Charakter kann von Fall zu Fall verschieden sein, und ich würde z. B. bei den Caxton-Head-Katalogen gezweifelt haben, daß die Entscheidung in meinem Sinne ausgefallen wäre. Der vorwiegend literarische Charakter wird nicht allein durch die daran gewendete Arbeit des Antiquars bestimmt sein, sondern auch durch die Bedeutung des Katalogs für die Forschung. Koehlers Saitschick-Kataloge sind gewiß hochgeschätzt, aber nicht als literarische Leistung zu werten; man wird ihnen trotzdem noch lange Bedeutung beimessen, und deshalb würden sie, aus dem Ausland kommend, im Sinne der angeführten Entscheidung nicht zu verzollen sein. Unbe denklich wird man auch Auktionskataloge gleicher Behandlung wert erachten dürfen; sind sie doch nicht einmal regelrechte Preisverzeich nisse, da die Schätzungslisten meist gesondert beigegeben werden und im Notfall getrennt versandt werden können. Zudem stellen Auktions kataloge noch häufiger die Verzeichnisse bekannter Sammlungen dar und haben nicht selten bekannte Fachleute zu Verfassern, fallen also schon deshalb nicht unter die Rubrik »Preisverzeichnisse«. Immerhin wäre es erwünscht, für all diese Fälle einmal von fach juristischer Seite einheitlich Klarheit zu erhalten. Stirb und Werde! Ein Arbeitsbericht über 30jährige Verlags tätigkeit auf religiösem Gebiete. (82 S., brosch., 8°, kostenlos.) Vom Ursprung zur Vollendung. Ein Lcbcnsbuch kosmisch-reli giöser Bindung (Zusammengestellt aus einer Reihe von Ver lagswerken.) Herausgegeben und eingeleitet von Kurt Lieb mann. (210 S., kart., 8°, Mk. 3.—.) Beides Eugen Diederichs Verlag in Jena 1929. Eugen Diederichs hat sich in den letzten Jahren an die dankens werte Aufgabe gemacht, eine neue Sicht in seine Verlagstätigkeit zu bringen dadurch, daß er die erstaunliche Menge seiner Erscheinun gen, nach großen Gesichtspunkten geordnet, in wenigen Katalogen vor legt. Gewiß, auch andere Verleger geben Kataloge und Berichte her aus, man muß aber gerade zu denen von Diederichs sagen, daß sie über die äußerliche Gruppierung, die man sonst gewöhnt ist, weit hinausgehen und bei ihnen die geistige Tendenz, die der Verleger verfolgt, so hervortritt und ausgearbeitet ist, daß jeder geistig interessierte Mensch, gleichgültig ob er die Bücher im ein zelnen kennt oder nicht, diese Berichte mit ausgesprochener Befriedi gung durchgeht! Auch wenn man die Arbeit von Diederichs schon lange verfolgt, muß man nach der Lektüre dieses neuen Kataloges über religiöse Literatur gestehen, daß man überrascht ist (vor einiger Zeit war das bei seiner wertvollen Selbstbiographie noch mehr der Fall), wie außerordentlich vertraut dieser Verleger mit den geistigen Vorgängen der Zeit gewesen ist und noch ist und mit welch starkem persönlichem Anteil er gerade die religiösen Bewegungen der letzten Jahrzehnte durch seine Verlagsarbeit gefördert hat! Das gesamte Verlagswcrk wird demnächst in 4 solchen Katalogen zusammengefaßt sein; Volkstum und Geschichte — schöne Literatur und Kunst — politisch soziale Literatur und Volkserziehung — und religiöse Literatur machen je einen Katalog aus. Der neue Katalog »Stirb und Werde!« enthält die Er scheinungen auf religiösem Gebiet von 1899—1929, einschließlich der vergriffenen Werke. Sie sind in einzelnen Aussätzen geschickt und mit geistiger Großzügigkeit zusammengefaßt, die man sich gern gefallen läßt, weil sie eine ausgezeichnete Übersicht vermitteln, die gerade auch für Buchhändler von Nutzen ist! Der Hauptgedanke, der dem Katalog seine Bedeutung gibt, ist, daß eine Hinwendung zum Religiösen in der Gegenwart zwar noch nicht vorhanden ist, sich aber vorbereitet, und daß es dazu darauf ankommt, an die vor dem Krieg vorhandenen (inzwischen unterbrochenen), sowohl auf protestantischer wie auf katholischer Seite über die Grenzen der Konfessionen hinaus gehenden freien religiösen Strömungen anzuknüpfen. Eugen Diedc- richs hat ganz Recht, wenn er glaubt, daß gerade feine religiösen Ver lagswerke ihre endgültige Wirkung noch nicht gehabt haben, auch die jenigen nicht, die schon einige Zeit zurückliegen. Allerdings ist er im ganzen, gerade auch was die religiöse Wendung in der kom menden Zeit angcht, wie ich glaube, etwas zu optimistisch! Für das Sortiment läßt sich wiederholen, was vorhin schon an- gcdeutet wurde: der Katalog bekommt durch die eigenen Beiträge einen selbständigen Charakter und vertritt — was inan sonst eben nicht erwartet — eine eigene geistige Tendenz. Infolgedessen wird er einer ernsthaften Leserschaft sehr willkommen sein, um so mehr, als er ja kostenlos abgegeben wird. 1073
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