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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1910
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- 1910-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1910
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(Wolfhagen) vollständig in unserm Sinne beantwortet. (Zuruf.) Nein, in den Ausführungen vor Abschnitt 13, vor: »Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit«, sagt Olshausen, das Landesgesetz sei nicht ausgeschlossen, soweit es sich um den Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung handelt, wenn nicht eine Verletzung der Sittlichkeit, sondern eine Gefährdung derselben getroffen werden soll. Das steht im »Olshausen«, und das wird durch ein Urteil des Reichs gerichts gestützt, das im 33. Bande Seite 271 abgedruckt ist. Da handelt es sich um die Frage, ob es trotz der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches über Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit den Landesgesetzgebungen gestattet ist, Bestimmungen gegen das Konkubinat zu erlassen. Da wird ausdrücklich gesagt: Bei dem Verbot des Konkubinats wird nicht das Delikt gegen die Sittlichkeit getroffen, sondern das Verbot wird aus dem Grunde erlassen, weil eine Störung der öffentlichen Ordnung ein- tritt, die wegen des damit verbundenen öffentlichen Ärgernisses es nicht vertragen könne, daß Leute in wilder Ehe lebten. In diesem Urieil wird weiter gesagt: »Daß derartige polizeiliche Strafbestimmungen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte als solche zum Schutze der öffentlichen Ordnung ausgefaßt werden.« Wenn solche Bestimmung als Schutz der öffentlichen Ordnung ausgefaßt wird, dann kann das, was wir hier setzen, erst recht als Schutz der öffentlichen Ordnung aufgefaßt werden. Ferner kann ich Herrn vr. Wolffson nicht Recht geben, wenn er nur gefragt haben will, was der Ausschuß mit den Worten »in sittlicher Beziehung Ärgernis zu erregen geeignet ist« ausgedrückt haben wolle. M. H., ich habe seine Worte eben nochmals nachgelesen; Sie werden es nicht mehr so erinnern; Sie <zu Herrn Or. Wolffson gewendet) haben des längeren aus geführt, daß dieser Begriff durch den § 18t des Strafgesetzbuches bereits erledigt sei. (Zuruf.) Jeder kann es Nachlesen! Sie haben das des längeren ausgeführt und dann damit geschlossen: -Danach halte ich die Sache für erledigt.« Ihr Hauptmotiv Mar: Es wäre durch den § 184 erledigt. Nun hat Herr Or. Philippi gesagt: »Aus einem ganz anderen Grunde- — Herr Or Popert hat das erst schon kurz gestreift — -können wir an die Regelung nicht herantreten, weil gerade das, was der Ausschuß jetzt will, von der Reichsgesetzgebung schon für straflos erklärt wird.» Herr Or. Popert hat diese Äußerung schon scharf kritisiert. Ich will diese Äußerung nicht eben so scharf kritisieren, sondern ich will die Kritik Ihrem Urteil überlassen. Tatsächlich muß ich folgendes nachtragen: Nicht einmal der Reichstag hat die Sache für straflos erklären wollen, sondern es liegt so: Es waren bei der lex Heinze sehr viele Anträge — ich erinnere an den Theaterparagraphen und an verschiedene andere Paragraphen — gestellt, die vielen zu weit gingen. In zweiter Lesung wurde der Antrag der Regierung, der das Auslegen von Schriften und Abbildungen, die sich als schamlos darstellten, verbot, mit kleinen Abänderungen aus dem Hause mit 156 zu 100 Stimmen an genommen. Ich weiß nicht ganz genau, wie es in der dritten Lesung war, ich weiß nur, daß in der dritten Lesung eine große Anzabl Abänderungsanträge gestellt war und daß 24 namentliche Abstimmungen nicht gegen diesen Paragraphen allein, sondern auch gegen andere Paragraphen von den Mitgliedern der Opposition beantragt wurden und daß die Opposition eine derartige Obstruktion gegen die lex Heinze trieb, daß der Reichs tag sozusagen arbeitsunfähig war, und daß dann in der zweit nächsten, der 200. Sitzung die Parteien sich auf einen milderen Antrag geeinigt hatten, der den heutigen 8 184 a betrifft. Das war der Antrag Hompesch und Genossen. Also lediglich deswegen, weil die Arbeitsfähigkeit des Reichs tages litt, wurden die anderen Anträge fallen gelassen. Da kann mau doch nicht sagen, der Reichstag wollte eine derartige Aus- dehung nicht. Es hat lediglich die Minorität durch Obstruktion erreicht, daß die Majorität ihre Absicht aufgab. Aber selbst wenn das der Reichstag gewollt hätte, wie kann man dann sagen: die Gesetzgebung hat das für straflos erklärt, — ein Faktor in der Gesetzgebung allein kann doch niemals entscheidend sein. Denken Sie sich einmal, es würde ein Antrag des Herrn vr. Philippi von dem Hause angenommen und der Senat würde dann antworten: ich kann diesem Beschluß der Bürgerschaft meine Zustimmung aus den und den Gründen nicht geben, ist damit das Gegenteil gesetzlich sestgelegt? Das erscheint Ihnen allen verständlich, also mit einer derartigen Einwendung gegen die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelung darf man uns nicht kommen, und wenn derartige Ausführungen hier gemacht sind von einem Herrn, der ein solches Ansehen genießt wie Herr Dr. Philippi, und die Unrichtigkeit dieser Ausführungen von Herrn vr. Popert und mir nachgewiesen ist, dann bitte ich Sie, m. H., Herrn vr Philippi sich auch im übrigen nicht anzuschließen, sondern zu glauben, daß die Sache mindestens zweifelhaft ist und daß sie deshalb nochmals an den Ausschuß zurückverwiesen werdeu muß. Diese Zurückverweisung an den Ausschuß empfiehlt sich auch aus andern Gründen. Wählen Sie meinetwegen die Juristen hinein, die heute dagegen gesprochen haben, Herrn vr. Philippi und Herrn vr. Mönckeberg, und überlassen Sie uns, ich hoffe auch hineinzukommen, ob es möglich ist, diese Herren zu überzeugen. Herr Kr Wolffson hat gesagt, es sei nicht gut für uns, daß die Bürgerschaft ein Gesetz anzunehmen dem Senate empfehle, das Hamburg überhaupt nicht erlassen könne, wir blamieren uns, und eine solche Blamage solle man doch vermeiden. Aber, m. H., ist es nicht eine ebenso große oder eine noch größere Blamage, wenn wir, die Bürgerschaft, uns ein Recht absprechen, das wir sehr wohl besitzen? (Sehr richtig!) Ich erwarte nicht, daß Sie heute mit vollen Fahnen zu uns übergehen, wo wir ebenso bestimmt wie die Herren unsere juristische Auffassung vertreten. Ich bitte Sie aber, uns Gelegenheit zu geben, das im Ausschuß nachzu prüfen; damit ist nichts verloren. Diesem Ausschuß überweisen Sie dann auch den Antrag des Herrn vr. Mönckeberg. Es wird sich dann zeigen, ob wirklich Bedenken vorliegen. Herr vr Philippi hat neben den vielen Übertreibungen auch manches Beachtens werte gesagt, und dieses Beachtenswerte soll auch geprüft werden. Es war dem Ausschuß bisher nicht mit aus den Weg gegeben, aber nach der jetzigen Debatte wird es ihm mit aus den Weg gegeben werde», nämlich die Frage, ob Hamburg ein Vorgehen in dieser Richtung überhaupt will. Wir können unmöglich auf die verschiedenen Einwendungen, die Herr vr Philippi gemacht hat, hier eingehend antworten, wir können namentlich seine statisti schen Zahlen hier nicht nachprüfen. Und, m. H., wir wollen dann ernstlich erwägen, ob wir nicht ein Gesetz zustande bringen, welches die Literatur und Kunst in keiner Weise schädigt. Die Fassung meines Antrages bezweckt zum Unterschied von dem Ausschußantrag, daß ich nicht die Bücher, die schädliche Sachen enthalten, schon deswegen aus der Auslage verbannen, sondern nur eine derartige Auslegung verhindern will, welche Ärgernis zu erregen imstande ist. Also wenn ich aus das Beispiel des Herrn l>r. Wolffson eingehen darf, indem er sagte, wissenschaftliche Werke würden verbannt werden aus der Auslage, so braucht man doch die wissenschaftlichen Werke nicht so aufzuschlagen, daß ein Bild zu sehen ist, das störend aus die Jugend wirkt; im übrigen können die wissenschaftlichen Werke gern ausliegen. Insofern halte ich meinen Antrag für einen milderen als den Ausschußantrag, und doch trifft er mehr die Sache. Lassen Sie uns das alles in einem Ausschüsse erwägen. Wir können vielleicht auch dazu kommen, Ihnen vorzuschlagen, Hamburg möge erst mal auf drei Jahre beschränkt ein Gesetz er lassen, damit man sieht, wie die Sache arbeitet; damit man sieht, ob wirklich diese großen Befürchtungen, die die Herren hegen, eintreten. Wenn dann in drei Jahren sich das Gesetz bewährt hat, dann kann man es wieder auf einige Jahre'erlassen. (Zuruf.) Es ist nur ein Vorschlag, Herr Rohde, es wäre nicht das erste Mal, daß Hamburg versuchsweise ein Gesetz erläßt. Dann würde auch das Reich sehen, wie das Gesetz in Hamburg arbeitet. Ich gehöre weder zu den Eiferern, noch zu den Bekämpsern dieser ganzen Richtung, ich sage mir nur, wenn die Bürgerschaft vor diese Aufgabe gestellt wird, so muß sie die Sache ernst prüfen, und es würde dieser Sache kolossal schaden, wenn wir helfen können und einfach diese Hilfe aus Bequemlichkeit ablehnen. Und der bequemste Weg ist allerdings der Weg, den Herr vr. Philippi vorschlägt. Das ist kein wirkliches Hineingehen in die Arbeit. Wir selbst tun dabei nichts, wir erklären nur: Senat und Behörden, tut ihr diese sogenannte positive Arbeit. Es gibt Leute, die immer glauben, daß sie mit geistigen Waffen alles bekämpfen können. Ich bin auch kein Anhänger von denen, die meinen, alles mit Repressiv maßregeln machen zu können. Aber über eins dürfen wir uns nicht täuschen: wenn wir Repressivmaßregeln überhaupt nicht
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