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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1378 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 25, 1. Februar 1910 kammer des Landgerichts I Berlin zur Verhandlung in der Berufungsinstanz. Der Beklagte war vom Schöffengericht Berlin- Mitte wegen Beleidigung der Klägerin zu 200 Mark Geldstrafe verurteilt worden. Die Beleidigung wurde darin gefunden, daß der Beklagte in seiner Tätigkeit als Rezensent einer Zeitung in Halle die Behauptung aufgestellt hatte, daß der in dem »Tagebuch einer Verlorenen« dargestellte Lebenslauf der »Thymian« die Lebensgefchichte der Klägerin sei und daß diese mit der Roman figur »Thymian« identisch sei. — Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Mit Rücksicht auf die Schwere der Be- leidigung hielt die Strafkammer die vom Schöffengericht ver hängte Strafe für zu milde und erkannte auf 600 Mark Geldstrafe. (Leipziger Neueste Nachrichten.) * Remittendenfaktur-Vordrucke O.-M. 191«. <Vgl. 1909 Nr. 301—304; 1910 Nr. 1—24 d. Bl.) — Weiter eingegangen sind Vordrucke von folgenden Firmen: Hugo Bermühler Verlag, Berlin, Wilhelm Frick, k. u. k. Hofbuchhändler, Verlag, Wien, Max Hesses Verlag, Klassiker-Abteilung, Leipzig, Otto Nemnich, Leipzig, Rascher L Co., Meyer L Zeller's Nachfolger, Zürich, Verlag der Jugendblätter (Carl Aug. Seyfried L Comp.), München » Kunsthalle P. H. «eher L Lohn, Leipzig. Schulstr. 8. — Die Februar-Ausstellung ist eröffnet. Sie enthält eine Kollektion Gemälde, Aquarelle und Zeichnungen des in München lebenden ungarischen Künstlers N. HLz, ferner 10 Gemälde von P. Ehr hardt (München) und 15 Gemälde von C. Bossenroth (München). In der graphischen Abteilung 12 Original-Holzschnitte von Margarete Geibel, Weimar (Aus dem Goethehaus), 15 Original- Radierungen von I. Oeltjen (Rom), Radierungen usw. von W. Kühne (Berlin), Max Klinger, Otto Greiner u. a. Plastische Werke von H. Baucke, S. Burger-Hartmann, H. Caßmann, A. Helfricht, R. Henn, I. Vierthaler, S. Wernekinck u. a. * Zinsvergütung bei Ostcrmeh-Borauszahlung. — Die nachstehenden Firmen vergüten bei Vorauszahlung aus den zur Ostermesse 1910 fälligen Saldo (außer 1 Prozent Meßagio) den angegebenen Zinssatz: G. Grote'sche Verlagsbuchhandlung in Berlin: bei Zahlungen bis Mitte März (Girokonto bei der Reichsbank) 4A pro anno. Friedrich Andreas Perthes A.-G. in Gotha: bei Zahlungen bis 16. April 4A pro anno. Duncker L Humblot in Leipzig: bei Zahlungen bis 1. April 3>/,A pro anno. * Verbot von Richard Ltrautz' Laloine« in London.— Wie aus London gemeldet wird, ist die Aufführung von Richard Strauß' Oper »Salome«, die im Coventgarden-Theater erfolgen sollte, verboten worden. * Kunstausstellung. — Die Januar-Ausstellung im Künstler hause in Berlin, Bellevuestraße 3, mit Werken aus dem künstle rischen Nachlaß von Professor Willy Hamacher, Werken von Hugo Klingemann, Stuttgart, und Hans Lerche, Rom, u. a., ist am 31. Januar geschlossen worden. Die Februar-Ausstellung, die am 2. Februar eröffnet wird, bringt Werke von Professor Hans Herrmann, Berlin, von anderen Berliner und auswärtigen Künstlern. * Achter Österreichischer allgemeiner Katholikentag. — Wie die »Neuen Tiroler Stimmen« melden, wird der Achte all gemeine österreichische Katholikentag im September 1910 in Innsbruck zusammentreten. * Beilage zum Börsenblatt. Rachtragsverzeichnis Januar 191« zum Offiziellen Adrctzbuch des Deutschen Buchhandels 191« — Der heutigen Nr. 25 des Börsenblatts liegt das »Monatliche Verzeichnis der neuen und geänderten Firmen Januar 1910« (Nachtrag zum Offiziellen Adreßbuch des Deutschen Buchhandels 1910) bei. Sprechsaal. <Ohnc Verantwortung der Redattion; jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Bücheibettel. Eine Stadtgemeinde in Oberkärnten hat den berechtigten Wunsch die Volksbildung zu heben und eine Volksbücherei zu er richten Leider bekundet dabei auch sie die in bedenklichem Grade verbreitete Unkenntnis von der wohl selbstverständlichen wirtschaft lichen Grundlage des Buchhandels, der doch ein Handel ist wie jeder andre und dessen materielle Leistung die materielle Gegen leistung ebenso nötig hat, wie jedes andre Gewerbe sie fordern muß, um zu bestehen. Keinem anderen Kaufmann oder Gewerbs- mann würde Verschenkung seiner Ware oder Verzicht auf den Lohn seiner Arbeit auch nur zugemutet werden. Nur vom Buchhandel wird immer und immer wieder erwartet, daß er idealer Ausfassung huldige, daß er ein Opfer bringe und durch Verschenkung seiner meist unerwünscht teuer hergestellten Ware deren Kauswert aus dem Begriffsvermögen der Öffentlichkeit austilge und damit seinen Bestand gefährde. — Folgendes hektographierte, also wohl weit verbreitete Schreiben liegt uns vor. Auch ihm gegenüber darf erneut auf das oft Gesagte hingewiesen werden, daß es kaum eine größere Gefahr für einen Kaufmann gibt als Verschenkung seiner Ware an diejenigen, die ihrer bedürfen: (Red.) »Berehrliche Verlagshandlung! »Der stetig zunehmende Kampf um wirtschaftliche wie kulturelle Güter zwingt uns, einer erhöhten, aus innerer Sittlichkeit und überzeugtem Wissen fußenden Volksbildung die Wege zu ebnen. Die Errichtung von Volksbüchereien ist wohl das zweckdienlichste Mittel hiezu, und dessen eingedenk haben sich auch bei uns eine Anzahl Männer zusammengetan, für die Gemeinde und Land, sowie Umgebung eine solche zu schaffen. »Nachdem jedoch unsere materielle Lage völlig unzureichend ist, sind wir bemüßigt, an edeldenkende Volksfreunde und Stammes genossen um Unterstützung unseres Unternehmens uns zu wenden, und erlauben uns auch an Sie die ebenso innige wie dringliche Bitte zu stellen, mit einer Bücherspende den Grundstock zu unserer Volksbücherei legen zu helfen. »Treudeutschen Gruß und Dank voraus! (Oberkärnten), am 17. Jänner 1910. Für den vorbereitenden Ausschuß: Oberlehrer. Bürgermeister.« ZahlunASpflicht für unbesprochene Rezensions-Exemplare. Antwort auf die Anfrage in Nr. 15 d. Bl. Ist zwischen dem Rezensenten und dem Verleger des Buches die Besprechung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart und diese Frist vom Rezensenten nicht eingehalten worden, so hat ihm der Verleger die gesetzliche Nachfrist auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Werkvertrag) zu stellen, die aber so bemessen sein muß, daß der Betreffende imstande ist, das Verlangen während dieser Nachfrist zu erfüllen. Läßt der Rezensent auch diese Nach frist verstreichen, so hat der Verleger das Recht, Rückgabe des Buches oder Bezahlung dafür zu verlangen, und wird, mit Erfolg auch auf gerichtlichem Wege, seine Ansprüche am besten mit nachstehender Formulierung geltend machen: Forderung aus Herausgabe des Buches in dem Zustand, in dem es dem Rezensenten vom Verlag geliefert wurde, und für den Fall, daß es so nicht zurückgegeben werden kann oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist, zugleich Forderung auf Bezahlung des Exemplars. (Dem Betreffenden steht es natür lich frei, sich durch einen Buchhändler ein tadelloses Exemplar zu beschaffen, um dem Verlangen auf Rückgabe nachzukommen.) Einen Prozeß ähnlicher Art habe ich in den neunziger Jahren mit Erfolg durchgeführt, obwohl dort der Fall nicht so klar lag und die Vereinbarungen keine solche bestimmte Form hatten, wie sie in obigen Ausführungen zur Voraussetzung gemacht worden sind. Es ist natürlich nicht unmöglich, daß auch einmal ein Ge richt neue Gesichtspunkte in solchen Prozessen findet und zu anderer Ansicht gelangt; aber ich glaube, daß man damit nicht ! ohne weiteres zu rechnen braucht. L.
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