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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1910
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- 1910-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1910
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- Deutsch
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^ 25, 1. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. 1367 (vr. Popert) erklärt hätten: »Wir sagen, es ist falsch, und verlangen, daß man uns das glaubt.« Die Sache liegt verhältnismäßig einfach; es ist gar keine so sehr schwierige Frage. Es gibt zwei Gesetze, an denen zu prüfen ist, ob wir nach dem Reichsrecht das vom Ausschuß beantragte Gesetz erlassen können oder nicht: Das sind die Reichsgewerbe ordnung und das Reichsstrafgesetz. Die Reichsgewerbeordnung sagt in ihrem § 1 — ich bitte, das verlesen zu dürfen: »Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vor geschrieben oder zugelassen sind.« Der Ausschußantrag, m. s. g. H, enthält nun zweifellos die Beschränkung eines Gewerbes, und zwar eine Beschränkung, die weiter geht als die Gewerbeordnung selbst sie zuläßt. Denn, m. H-, der § 56 Ziffer 12 und § 42 a der Gewerbeordnung treffen nur das Auslegen von Schmutzliteratur, nicht aber das von Schundliteratur, und zwar nur in Verkaufsständen und nicht in Schaufenstern. Es fragt sich also, ob der § 1 der Gewerbeordnung uns demzufolge hindert. Bei der Beantwortung dieser Frage verweise ich — mit dem Ausschußbericht — aus die Bedeutung des Kommentars zur Ge werbeordnung von Robert von Landmann. Jeder Jurist, auch die Herren vr. Wolffson und vr. Philipp!, wird mir die schlechthin anerkannte Bedeutung dieses Kommentars zugeben. Und dieser Kommentar sagt — es stellt das zwar schon auf Seite 7 unseres Berichtes, aber dem haben ja unsere Herren Gegner nur wenig die Ehre ihrer Aufmerksamkeit geschenkt und ich bitte daher, es aus dem Bericht nochmals verlesen zu dürfen —: Durch den § 1 Absatz 1 der Reichs-Gewerbeordnung werden die Vorschriften über die Art der Ausübung des Gewerbe betriebes nicht berührt. Trotz des Grundsatzes dieses 8 1 bleiben die Gewerbetreibenden den allgemeinen polizeilichen Bestim mungen unterworfen. Nämlich den polizeilichen Bestimmungen, die aus allgemeinen polizeilichen Rücksichten im Interesse des gemeinen Wohls ergehen, — also im Interesse der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, des öffentlichen Verkehrs, aus gesundheits-, feuer-, bau- und sittenpolizeilichen Rück sichten, usw. Diese Vorschriften können ihre Grundlagen in Reichsgesetzen haben (zum Beispiel in den Blankettvorschriften des Reichsstrafgesetzbuches) oder in Landesgesetzen. — Solche polizeilichen Vorschriften und Anordnungen sind auch zulässig, wenn dadurch die Rentabilität des Gewerbes beeinträchtigt wird, ferner auch, wenn sie die Ausübung des Gewerbes zu gewissen Zeiten oder an gewissen Örtlichkeiten oder sonst in gewissen Beziehungen hindern. Also, m. H., nach der Autorität des Kommentars von Land mann, der, wie jeder Jurist weiß, von den Gerichten beinahe wie das Gesetz selbst behandelt wird, ist es zulässig, daß besonders auch durch die Landesgesetzgebung aus sittenpolizeilichen Rücksichten der Gewerbetreibende in seinem Betrieb beschränkt wird, auch wenn dadurch die Rentabilität des Betriebes beein trächtigt wird, auch wenn die Ausübung des Gewerbes zu ge wissen Zeiten, an gewissen Örtlichkeiten oder sonst in gewissen Beziehungen gehindert wird. Davon ist unser Vorschlag ein typischer Fall. Herr Oe. Knauer hat das behandelt, indem er sich auf einfaches Leugnen beschränkte; ich bitte, seine Worte ver lesen zu dürsen. Er hat in seiner Rede gesagt: »Um derartige Aufgaben handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht.« Ich glaube nicht, daß dieses Dekretieren des Herrn vr. Knauer Sie von dem Gegenteil dessen, was klar ist, wie die Sonne, überzeugen wird. Ich komme dann zum Reichsstrafgesetzbuch. Da ist der grund legende Paragraph der Artikel 2, Absatz l des Einführungs gesetzes; ich bitte, ihn verlesen zu dürfen: Mit die em Tage (1. Januar 1871) tritt das Reichs- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sind, außer Kraft. Also über solche Materien dürfen auch keine neuen Straf bestimmungen erlassen werden. Zu prüfen ist demnach, m. H., ob der Ausschußantrag eine Materie betrifft, die bereits Gegen stand des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich ist. Dann ist er reichsgesetzlich unzulässig, sonst nicht. Der Vorschlag des Ausschusses trifft nun zwei ganz ver schiedene Materien, einmal die Schmutzliteratur — er drückt das aus in den Worten: Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, die in sittlicher Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind. . . ferner die Schundliteratur, die wir zu fassen gesucht haben durch den vielumstrittenen Satz: Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, die durch Über reizung der Phantasie die gesunde Entwicklung der Jugend zu gefährden geeignet sind. . . . Die Materie der Schundliteratur ist nun — das ist sehr wichtig — im Strafgesetzbuch überhaupt nicht geregelt. Das ist unbestritten, auch von den Herren Ors. Wolffson, Knauer und Philipps. Was dann die Materie der Schmutzliteratur angeht, so könnte man in zwei verschiedenen Fällen sagen, daß diese Materie bereits Gegenstand des Reichsstrafgesetzbuches sei. Nämlich einmal dann, wenn sich ganz derselbe Tatbestand, den hinsichtlich der Schmutz literatur der Ausschußantrag trifft, schon im Strafgesetzbuch fände. Und zweitens auch dann, wenn das zwar nicht der Fall wäre, aber der Ausschußantrag doch eingriffe in einen Kreis zusammen- gehöriger Rechtssätze, die als Ganzes vom Strafgesetzbuch bereits geregelt sind. Falls einer dieser beiden Fälle zutrifft, ist der Ausschußantrag nach Reichsrecht unzulässig. Gleichzeitig aber können viese beiden Fälle nicht vorliegen: der eine schließt den anderen ersichtlich aus. Und nun, m. H., kommt etwas sehr Lustiges und Charakteristisches! Herr vr. Wolffson behauptet, der eine Fall liege vor, Herr !>>-. Knauer sagt: »Nein, der andere!« Herr vr. Wolffson argumentiert so: »,Sittlich'im Ausschuß antrag heißt doch jedenfalls sittlich im geschlechtlichen Sinne«. Darin hat Herr Oe. Wolffson natürlich recht. Und dann sagt er weiter (wörtlich): Also ist »das beantragte Gesetzeine einfache Wieder holung des 8 184 des Reichsstrafgesetzbuches«. Dieser 8 184 des Strafgesetzbuches lautet nun aber — der Herr Präsident ge stattet —: Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen selihält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zu- gänglich sind, ausstellt, oder anschlägt, oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt, oder anpreist, wird so und so bestraft. Es ist wieder einmal ein charakteristischer Beleg gegeben für den Geist, in dem unsere Herren Gegner, besonders wieder Herr vr. Wolffson, in diese wichtige Materie hineingegangen sind, daß er sagt: Wenn im 8 184 des Strafgesetzbuches von unzüchtigen Schriften die Rede ist, so ist das genau dasselbe, was wir in unserm Ausschußantrag getroffen haben. Herr Or. Wolffson hätte ja nur nötig gehabt, das Straf gesetzbuch noch etwas weiter zu lesen! Nur bis zum nächsten Paragraphen, dem 8 184 a! Ich bitte, den auch verlesen zu dürfen: Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt, usw. Also schon hier hätte Herr vr. Wolffson gefunden, daß schon das Strafgesetzbuch selbst Schriften usw. kennt, die zwar unter den Begriff des Ausschußantrages fallen, aber nicht unzüchtig sind im Sinne des 8 184 des Strafgesetzbuches. Der Ausschuß- antrag in seiner Beziehung auf die Schmutzliteratur umfaßt also — ohne das Gebiet der geschlechtlichen Sittlichkeit zu verlassen — unendlich viel weitere Kreise, als der 8 184 des Strafgesetzbuches. Zum Beispiel, um Ihnen praktische Fälle zu nennen: »Das kleine Witzblatt«, »Satyr«, »Faun«, »Satyr-Bibliothek«, »Intime Ge schichten«, »Chaiselongue-Geschichten«, lauter Schriften, die durch den 8 184 des Reichsstrafgesetzbuches regelmäßig nicht zu fassen sind, wohl aber durch den Ausschußantrag. Auf der anderen Seite ist der Tatbestand des Ausschußan trages wieder viel enger, als der des 8 184 des Strafgesetzbuches. Der Ausschußantrag trifft lediglich das Auslegen auf öffentlicher Straße, in Schaufenstern oder sonstigen Auslagen an öffentlicher Straße, während das Strafgesetzbuch alles Feilhalten, Verkaufen, Verteilen, Ausstellen und Anschlägen und Verbreiten an Orten, die dem Publikum zugänglich sind, (und noch einiges mehr) trifft. >77'
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