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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 45, 25. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2455 Krieg mit Frankreich und Sardinien infolge des sehr hoch gestiegenen Agios erlitten hatte. Bei einer der oben er wähnten Zusammenkünfte, 1859, wurde der Antrag Rudolf Lechners, betreffend die Gründung des Vereins der öster reichischen Buchhändler (1888 änderte er den Namen in »Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler« um und wurde gleichzeitig Organ des Börsenvereins der deutschen Buch händler), einstimmig angenommen. Der Regierung wurde eine Reihe von Wünschen ausgesprochen; manche davon sind dank der Propaganda des Vorstandes im Laufe der Zeiten erfüllt worden: Gestattung des Abdruckes der Gesetze — dies wurde bereits 1860 zugestanden und ermöglichte die für die Juristen so wichtig gewordenen Privatverlage der Gesetzes ausgaben — die Aufhebung der Bücherrevisionsämter, Auf hebung des Zeilungsstempels — die Kämpfe hierfür und der endliche Erfolg sind ja noch in frischer Erinnerung; andere Forderungen sind heute noch unbeglichen, wie: Ab schluß einer Literarkonvention mit Rußland, Einschränkung des staatlichen Schulbücheroerlages usw. In erster Linie machte sich die Tätigkeit des Vereins nach innen bemerkbar; es galt, die Rechtsgewohnheiten und Handelsgebräuche des österreichischen Buchhandels festzulegen, die Rechtsverhältnisse zwischen den drei Faktoren: Verleger, Kommissionäre und Sortimenter festzustellen, die Abrechnungs modalitäten zu bestimmen, die Transportkosten durch Über einkommen mit Bahnen und Spediteuren wohlfeiler zu gestalten. Von größerem Interesse für das konsumierende Publikum sind die auf Einhaltung des Ladenpreises gerichteten Be mühungen des Vereins. Die gegenwärtigen Formen des Büchervertriebes bedingen die Existenz eines soliden, leistungs fähigen und lebensfähigen Sortimentshandels, der sich nicht damit begnügt, Kochbücher, Kursbücher und ähnliche Hand oerkaufsartikel auf Lager zu halten, sondern sich auch durch Ansichtsoersendung, durch Herausgabe von Spezialkatalogen usw. den mühsamen Absatz wissenschaftlicher Novitäten an gelegen sein läßt. Nun ist es offenkundige Tatsache, daß die Geschäftsspesen der Sortimenter — Ladenmiete, Be leuchtung, Gehalte, Löhne. Propagandakosten, Steuern, soziale Abgaben — in stetem Wachsen begriffen sind. Kaufkraft und Kauflust des Publikums steigen jedoch nicht in der selben Progression, ein Verkauf über dem Ladenpreis, eine »Konjunktur« ist ausgeschlossen, und der Sortimenter ist somit darauf angewiesen, den ihm vom Verleger eingeräumten Nutzen voll für sich in Anspruch zu nehmen. Die auf die Einhaltung des Ladenpreises zielenden Bestrebungen des Vereins halten, da sie auch von den einsichtigen Bücher käufern unterstützt wurden, größtenteils den erwünschten Erfolg. Ein Schmerzenskapitel des österreichischen Buchhandels bildeten und bilden teilweise noch heute die zahlreichen Be stimmungen und die Praxis der Verbote und Beschlag nahmen. Bekanntlich gehen die Behörden von der Fiktion aus, daß jeder ehrsame Staatsbürger, bevor er an sein Tag werk schreitet, das k. k. Amtsblatt mit allen Edikten, Konvo- kationen, Konkursen usw. lieft; unterläßt er diese amüsante Lektüre, so trägt er eventuell die Verantwortung und den Schaden. Beim Buchhändler kompliziert sich die Sache noch etwas. Er hat, theoretisch genommen, die Pflicht, daneben auch noch alle Landesamtsblätter in allen Sprachen zu lesen; versteht er nicht slovenisch, serbokroatisch oder ruthenisch, so entschuldigt ihn das nicht. Ein in irgend einem Landesblatt veröffentlichtes Verbot der Weiterverbreitung eines Buches tritt sofort für ganz Österreich in Kraft. Ich setze also den Fall: Ein Wiener oder ein reichsdeutscher Verleger sendet einen neuen Roman oder eine neue Broschüre an die Hand lungen in Wien, Graz, Linz usw.; die Novität wird ins Schaufenster gestellt und verkauft. Auch Richter, Staats anwälte und Polizeikommissäre kaufen sie. Da findet ein Staatsanwalt in einem östlichen, südlichen oder westlichen Winkel Österreichs, daß er gegen das Buch Bedenken hat, und erläßt in seinem von etwa hundert Menschen gelesenen Amtsblatt das Verbot. Verkauft nun der ahnungslose Buchhändler in Wien, Graz, Linz das Buch fortgesetzt an seine Kunden, so drohen ihm schwere Strafen. Gegen ein solches Verbot kann vom Verleger, der bei dem beliebten objektiven Verfahren gar keine Kenntnis davon zu erhalten braucht, Beschwerde oder Rekurs ergriffen werden, doch können sich die ältesten Leute kaum erinnern, daß das Ge richt den Staatsanwalt oder Polizeikommissär desavouiert hätte. Es muß immerhin dankbar anerkannt werden, daß im Jahre 1899 das Justizministerium auf Ansuchen des Vereins verfügte, sämtliche Staatsanwaltschaften anzu weisen, jedes Erkenntnis, mit dem die Weiterverbreitung einer nichtperiodischen Druckschrift verboten wird, dem Ver ein bekanntzugeben; dieser verständigt sodann in seinem Fach blatt seine Mitglieder. Eine einmal vom Gericht verbotene Schrift kann nicht wieder freigegeben werden. Die gegen diese Bestimmung gerichtete Petition des Vereins hatte keinen Erfolg. Im Jahre 1897 erschien auf Veranlassung des Vereins ein von Einsle mit großen Schwierigkeiten zu sammengestellter Katalog aller bis dahin verbotenen Schriften mit Ausnahme der politischen Tages- und der slawischen Literatur: (lstalogns librornw in Austria probibitornw. Es ist billig zu bezweifeln, daß dieses Werk als »vaterländisches Ehrenbuch« bezeichnet werden könnte. Ein wichtiges Feld seiner Tätigkeit findet der Ver ein auf dem Gebiete des Urheberrechts. Die Klagen Goethes über »die räuberischen Nachdrucker«, womit er gewiß auch Wiener Verleger meinte, sind bekannt. Diese Zeiten sind vorüber, immer subtiler werden die Rechtsanschauungen, und immer größeren Schutz fordert und erlangt das geistige Eigentum. In dieser Beziehung fallen die Inter essen des rechtmäßigen Verlegers mit denen des Autors zu sammen. Der Verein erhebt stets seine Stimme für den Beitritt zur Berner Konvention, für den Abschluß von Lite- rarverträgen. Die Klagen der galizischen Kollegen über den schwunghaften Handel mit russischen Nachdrucksausgaben in Galizien kehren in den Hauptversammlungen des Vereins stets wieder. Unerfreulich sind auch die Urheberrechtsverhält- nisse in Ungarn; dort erscheinen von Zeit zu Zeit deutsche Übersetzungen von Romanen aus dem Französischen und Englischen: es sind in der Regel Konkurrenzausgaben, für die das Übersetzungsrecht nicht erworben wurde. Gewiß dürfen sie in Ungarn verkauft werden; aber sie werden auch nach Österreich importiert, und dagegen erhebt der reichs- deutsche Besitzer des Übersetzungsrechtes Protest, er droht mit Beschlagnahme, mit Schadenersatzprozessen, und der Sorti menter, dem die Rechtslage fremd ist, bleibt der miß vergnügte Dritte, auf dessen Rücken die Sache ausge tragen wird. Ein nicht unwesentlicher Fortschritt wurde im Jahre 1907 durch die Novellierung des Urheberrechts erzielt; es resultierte ein Reziprozitätsverhältnis mit einer Anzahl fremder Staaten und insbesondere ein für die Praxis wichtiges Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Von Zeit zu Zeit wird die Frage der Freigebung der Kolportage immer wieder aufgeworfen; es wäre töricht, zu leugnen, daß sich in dieser so wichtigen Angelegenheit die Gegensätze der Interessen im Schoße des Vereins bisher nicht überbrücken ließen, so daß eine einheitliche, imposante Stellungnahme nicht zustande kommen kann. Soll das Hausieren mit Druckschriften und deren Straßenverkauf gestattet werden? Die reinen Verlagshandlungen — 317»
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