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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1910
- Strukturtyp
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- 1910-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1910
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- Deutsch
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10804 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 219, 21. September 1910. bürg, hatte sich vorgenommen, angesichts des so ungünstigen Eindruckes, den die von der Duma am Gesetzesentwurf, be treffend Schutz des Urheberrechtes, angebrachten Einschränkungen auf dem letzten Kopenhagener Kongreß gemacht hatten (s. Droit 6'^.utsur 1909, S. 88, 98 u. 100), am diesjährigen Kongreß eine klangvollere Saite anzuschlagen. Bekanntlich hat die Duma u. a. den Artikel 33 des Entwurfs, »wonach die im Ausland veröffentlichten Bücher in Rußland ins Russische oder in andere Sprachen übersetzt werden können, sofern nicht das Gegen teil in der den von Rußland mit fremden Mächten geschlossenen Verträgen vereinbart worden ist«, den letzten Teil des Satzes einfach gestrichen und damit die vollständige Übersetzungsfreiheit gegenüber den fremden Werken proklamiert, die übrigens der Schutzsphäre des Ge setzes völlig entzogen werden. In der Folge wurde nun genannter Entwurf an den Reichsrat gesandt, der ihn einer Kommission überwies. Diese ist zu einem für die fremden Autoren günstigeren Ergebnis gelangt, wenn sie sich auch nicht für den Beitritt Rußlands zur Berner Konvention aus gesprochen hat. Die zwei Hauptfragen, die von dieser Kom mission erörtert wurden, betreffen einerseits die Schutzdauer, indem man für eine Herabsetzung der jetzigen Schutzfrist von 50 Jahren p. w. a. auf 30 Jahre x. m. a. mit der Moti vierung eingetreten ist, es seien viele Meisterwerke der russischen Literatur von ihren Autoren in der Jugendzeit geschrieben worden, was ihnen eine ungebührlich lange Schutzdauer von ungefähr 100 Jahren sichere, und andrer seits das Übersetzungsrecht, dem man eine geringe Schutzfrist zuerkannt hat, die dann noch durch eine sehr kurze obliga torische Benutzungsfrist beschnitten wird. Die Luxemburgversammlung beschloß, der russischen Re gierung neuerdings, wie 1895, in Form einer Denkschrift ihre Postulate betreffend einheitliche Schutzdauer von 50 Jahren p. w. a. (was hier also nur die Aufrechterhal tung der jetzigen gesetzlichen Bestimmungen über diesen Punkt bedeuten würde) und betreffend Ausdehnung des Übersetzuugs- rechtes zu übermitteln; sie will ferner bei Rußland für den baldigen Beitritt zur Berner Konvention vorstellig werden, der mit einer gewissen Ungeduld seitens derjenigen Länder verlangt wird, denen man seit dem 1. März 1909 den Ab schluß eines Literarvertrages versprochen hat; der Beitritt könnte nötigenfalls mittels eines Zugeständnisses hinsichtlich des übersetzungsrechtes erfolgen, und die Association empfiehlt nach dieser Richtung hin die Mittellösung, wie sie die Pariser Zusatzakte gibt. Der letzte Teil des von der Versammlung angenommenen Wunsches, der sich auf die Sonderverträge bezieht, von denen die Association wünscht, sie möchten gleichlautend mit dem Unionsvertrag abgefaßt werden, bezieht sich auf die Mög lichkeit, daß Rußland, statt in die Union einzutreten, den Ab schluß von Einzelliteraroerträgen, wie solche in den mit mehreren Mächten abgeschlossenen Handelsverträgen vorgesehen sind, vorziehen sollte; in keiner Weise bedeutet dies jedoch, daß die Association ihre feste Überzeugung verleugnete, erst die An nahme der revivierten Berner Konvention werde für Ruß land das sachgemäßeste Mittel bilden, um sowohl die ein heimischen als die fremden Autoren regelrecht zu schützen. Verschiedene Fragen. Drei andere auf das Programm gesetzte Verhandlungs gegenstände veranlaßten eine kurze Beratung. Die beiden Fragen betr. »Nachbildung der in den Museen ausgestellten Werke« und »Errichtung eines Nachdruckmuseums«, wurden auf den nächsten Kongreß verschoben, der auf Einladung des Herrn Ferrari im September 1911 in Rom stattfinden soll. Dort wird auch die Frage des Schutzes nachgelassener Werke wieder ausgenommen werden, die schon vorher in zwei Berichten behandelt worden ist, nämlich im Bericht des Herrn Mettetal an den Dresdener Kongreß von 1895 (4 S.) und in demjenigen des Herrn Röthlisberger an den Turiner Kongreß von 1898 (12 S. Lull. Nr. 8, Januar 1899).*) Diese Frage ist immer noch bestritten, wie auch die Dis kussion über die englische Bill bewiesen hat. Kinematographische Werke. Der von den Herren Pariser Advokaten Claro und Leussier verfaßte Bericht über »die kinematographischen Werke in künstlerischer Beziehung«, der vom letzteren Ver fasser im Auszuge verlesen wurde, wollte die verschiedenen Rechte, die die kinematographische Produktion entstehen läßt, »sezieren«, und untersuchte daher in einzelnen Paragraphen einmal das Recht des den Apparat Handhabenden, der nach einer besonderen Auswahl irgendeine Landschaft, einen Vor gang usw. aufnimmt und eine Reihe Augenblicksphotographien erhält, die aber immerhin vermöge der Auswahl den Stempel seiner Persönlichkeit an sich trägt; sodann das Recht der un bewußt an solchen Vorgängen beteiligten Personen (ein Per sönlichkeitsrecht, das sich gegen schädigende Wiedergaben wenden darf); ferner das besondere Recht des Schauspielers, der vor dem Apparat eine Rolle darstellt und dessen Dar stellung, die eine eigentümliche individuelle Schöpfung auf Grundlage mehr allgemeiner, im Libretto oder im Szenario enthaltener Angaben bildet, festgehalten und, was wesentlich ist, aufs neue wiedergegeben werden kann, was ihr einen immateriellen und materiellen Wert sichert; ferner das Recht des Autors des Originalwerkes, das derart vorgeführt und in dieser besonder» Form vom Kinematographen festgehalten wird, so daß, wenn die Genehmigung dieses Autors fehlt, eine eigentliche Nachbildung entsteht, ein Recht, das durch die französischen Gerichtsentscheide noch unvollkommen an erkannt wird, endlich das mehr eine Ergänzung bildende Recht der Erfinder von theatralischen Kunstkniffen (truos) und der Regisseure, der Mitarbeiter des Autors. Man sieht aus dieser Zusammenfassung, daß der Bericht, der mehr eine praktische Darlegung denn eine theoretische Erörterung geben sollte, keine eigentliche Resolution verlangte, mit Ausnahme der von der Versammlung still schweigend angenommenen Forderung, es möchten die derart erklärten Rechte noch schärfer gefaßt und kräftiger betont werden. Autorschaftsrecht. Herr Georges Harmand aus Paris entwickelte in einem mündlichen Vortrag folgende These: Das Recht am literarischen und künstlerischen Eigentum umfaßt folgende zwei sich ergänzende Teile: einerseits das »Autorrecht«, das die Seite der pekuniären Nutzung vertritt, anderseits das Autorschaftsrecht (Droit moral), das die geistige Seite bildet und seinerseits einen Ausfluß der anerkannten Persönlichkeit des Autors, des Schöpfers des Werkes, ist, und dem gemäß ihm die Unantastbarkeit dieses Werkes, sowie das Recht, es zu verbessern, umzuarbeiten und mit seiner Unterschrift zu versehen, sichert. Da die Be- Da die Begriffsbestimmungen in dieser These den alten Streit zwischen dem »literarischen und künstlerischen Eigentum« und dem »Urheberrecht« wieder zu entfachen schienen und zudem der letztere Ausdruck vom Berichterstatter in einem zu speziellen, anfechtbaren Sinn genommen war, so empfahlen verschiedene Redner, die sich im Grunde mit dem Bericht erstatter einverstanden erklärten, bloß den Grundsatz des Autorschaftsrechtes, abgesehen von jeder theoretischen Er wägung aufzustellen. Der Kongreß gab denn auch schließlich seine Zustimmung zu einer von Herrn Wauwermans ge- *) In Übersetzung abgedruckt Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1899, Nr. 49.
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